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Anrede durch die Polizei Köln

Auskunft darüber warum die Anrede als Frau aufgrund der sexuellen Identität gem. TSG für einige Kollegen der Kölner Polizei ein Problem darstellt. Gibt es eine Verwaltungsvorschrift in Ihrem Haus die dies untersagt?

Warum wird seitens einiger Beamten eine ordnungsgemäße Anrede verweigert welche wiederum andere Kollegen vor kein Problem stellt, wenn diese entsprechend darauf (TSG) hingewiesen werden. siehe Bestätigungen von Strafanzeigen

Mal wird ein Mensch dann von Männern und mal von Frauen durchsucht? Es wird über die entsprechenden Vorgaben (Dienst-Vorschriften) Auskunft begehrt.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Februar 2020
  • Frist
    31. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anrede durch die Polizei Köln [#181465]
Datum
27. Februar 2020 08:35
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskunft darüber warum die Anrede als Frau aufgrund der sexuellen Identität gem. TSG für einige Kollegen der Kölner Polizei ein Problem darstellt. Gibt es eine Verwaltungsvorschrift in Ihrem Haus die dies untersagt? Warum wird seitens einiger Beamten eine ordnungsgemäße Anrede verweigert welche wiederum andere Kollegen vor kein Problem stellt, wenn diese entsprechend darauf (TSG) hingewiesen werden. siehe Bestätigungen von Strafanzeigen Mal wird ein Mensch dann von Männern und mal von Frauen durchsucht? Es wird über die entsprechenden Vorgaben (Dienst-Vorschriften) Auskunft begehrt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 181465 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181465 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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