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Kosten der IT

Hallo,

Könnten Sie mir bitte folgende Informationen bereitstellen:

- Liste der eingesetzten Software und Betriebssysteme
- Kosten der eingesetzten Software und Betriebssysteme
- Kostenplan der IT-Infrastruktur
- Tatsächliche Kosten der IT-Infrastruktur
- personeller Aufwand für den Betrieb der Infrastruktur (Anzahl Mitarbeiter, Kosten, etc.)

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    27. Februar 2020
  • Frist
    31. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kreisverwaltung Gütersloh Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der IT [#181476]
Datum
27. Februar 2020 10:47
An
Kreisverwaltung Gütersloh
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hallo, Könnten Sie mir bitte folgende Informationen bereitstellen: - Liste der eingesetzten Software und Betriebssysteme - Kosten der eingesetzten Software und Betriebssysteme - Kostenplan der IT-Infrastruktur - Tatsächliche Kosten der IT-Infrastruktur - personeller Aufwand für den Betrieb der Infrastruktur (Anzahl Mitarbeiter, Kosten, etc.)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181476 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181476 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kreisverwaltung Gütersloh
Anfragenummer: 181476 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Info…
Von
Kreisverwaltung Gütersloh
Betreff
Anfragenummer: 181476
Datum
24. März 2020 08:53
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 27.02.2020. Bei Durchsicht Ihres Antrages fiel auf, dass Ihre Postadresse nicht vollständig angegeben wurde. Ich bitte Sie daher, diese bis zum 15.04.2020 zu vervollständigen. Erst dann ist eine Bearbeitung Ihres Antrages möglich. Diese Vervollständigung ist notwendig, da gemäß § 4 IFG NRW zwar jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat, der Behörde jedoch verifizierbare Informationen zu der beantragenden Person vorliegen müssen, um einen Missbrauch dieses Anspruchs auszuschließen. Überdies müssen auch bei einer Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG die formellen Rahmenbedingungen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens eingehalten werden. Da es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrages um einen Verwaltungsakt handelt, muss die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststehen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies ist vor dem Hintergrund der von Ihnen nur unvollständig angegebenen postalischen Adresse nicht möglich. Für die Weiterbearbeitung Ihres Antrages ist daher die Vervollständigung Ihrer Adressangaben notwendig. Ferner weise ich darauf hin, dass zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Bearbeitung Ihres Antrages, Gebühren gemäß § 11 IFG NRW zu erheben sind. Hierzu verweise ich auf die Verordnung über Gebühren und Auslagen nach dem IFG (VerwGebO IFG NRW) in Verbindung mit dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Sollte von Ihnen bis zum 15.04.2020 keine Rückmeldung erfolgen, wird dies als Rücknahme Ihres Antrages gewertet. An dieser Stelle erlaube ich mir den Hinweis, dass vor dem Hintergrund der angespannten Situation aufgrund des Coronavirus aktuell nicht absehbar ist, wann eine Bearbeitung Ihres Antrages erfolgen kann. Ich bitte Sie diesbezüglich um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.