Verhandlungen mit Braunkohleindustrie

Antrag nach dem UIG/IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtlichen Informationen, die dem Bundeswirtschaftsministerium zu den Verhandlungen zwischen der Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der Braunkohleländer und/oder der Bundesregierung und ausführende Ministerien im Nachgang (d.h. ab dem 26. Januar 2019) der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Beschäftigung“ (KWSB) vorliegen.

Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich Informationen in jedweder Form zum Ablauf der Verhandlungen selbst, d.h.
o Informationen zu Anzahl, Art und Ausgestaltung der bisherigen Treffen mit Vertretern der Braunkohleindustrie (z.B. spezifische Betreiber von Kraftwerken oder Tagebauen oder Industrieverbände) und/oder der Landesregierungen der Braunkohleländer;
o Informationen, die die Diskussionen während dieser Treffen widerspiegeln (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Protokolle, Mitschriften, Tonaufnahmen)
o Dokumentation der Ergebnisse dieser Treffen;
sowie Informationen in jedweder Form zur inhaltlichen Vorbereitung der Verhandlungsposition auf Seiten der Bundesregierung, insbesondere, aber nicht ausschließlich intern oder extern in Auftrag gegebene Gutachten und sonstige Ausarbeitungen, die sich auf folgende Inhalte beziehen:

- die Ermittlung der Entschädigungshöhe, inklusive unter wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten;
- die Entwicklung der Energieversorgungssicherheit und/oder der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Braunkohleabbaus und der -verstromung;
- die Berechnung der durch einen Kohleausstieg hervorgerufenen höheren Rekultivierungskosten der Tagebaue;
- die Berücksichtigung möglicher Nachrüstungskosten von Kraftwerken mit Blick auf künftige Änderungen des Immissionsschutzrechts;
sowie Schriftverkehr, inklusive Emails und deren Anhänge, die explizit oder implizit auf die vorgenannten inhaltlichen Punkte beziehen, mit folgenden Akteuren:
- Vertretern der Braunkohleindustrie,
- Vertretern der Landesregierungen der Braunkohleländer und/oder Landesministerien;
innerhalb des Bundeswirtschaftsministeriums oder zwischen Bundesministerien. Darüber hinaus umfasst der Antrag auch den Zugang zu Gutachten und sonstigen Ausarbeitungen, die seitens der Betreiber von Kraftwerken und/oder Tagebauen zu den genannten inhaltlichen Aspekten vorgelegt wurden.

Wir weisen darauf hin, dass die angefragten Informationen als Umweltinformationen zu betrachten sind. Dies ist allerdings nicht als Einschränkung unserer Anfrage zu verstehen.

Wir bitten um Weiterleitung an die zuständigen Stellen, sofern die angefragten Informationen nicht in Ihrem Hause vorliegen.

Wir möchten Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danken Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
  • 7 Follower:innen
ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. sowie Arne Semsrott
Antrag nach dem UIG/IFG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtlichen Info…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. sowie Arne Semsrott
Betreff
Verhandlungen mit Braunkohleindustrie [#181885]
Datum
4. März 2020 16:27
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem UIG/IFG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtlichen Informationen, die dem Bundeswirtschaftsministerium zu den Verhandlungen zwischen der Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der Braunkohleländer und/oder der Bundesregierung und ausführende Ministerien im Nachgang (d.h. ab dem 26. Januar 2019) der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Beschäftigung“ (KWSB) vorliegen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich Informationen in jedweder Form zum Ablauf der Verhandlungen selbst, d.h. o Informationen zu Anzahl, Art und Ausgestaltung der bisherigen Treffen mit Vertretern der Braunkohleindustrie (z.B. spezifische Betreiber von Kraftwerken oder Tagebauen oder Industrieverbände) und/oder der Landesregierungen der Braunkohleländer; o Informationen, die die Diskussionen während dieser Treffen widerspiegeln (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Protokolle, Mitschriften, Tonaufnahmen) o Dokumentation der Ergebnisse dieser Treffen; sowie Informationen in jedweder Form zur inhaltlichen Vorbereitung der Verhandlungsposition auf Seiten der Bundesregierung, insbesondere, aber nicht ausschließlich intern oder extern in Auftrag gegebene Gutachten und sonstige Ausarbeitungen, die sich auf folgende Inhalte beziehen: - die Ermittlung der Entschädigungshöhe, inklusive unter wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten; - die Entwicklung der Energieversorgungssicherheit und/oder der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Braunkohleabbaus und der -verstromung; - die Berechnung der durch einen Kohleausstieg hervorgerufenen höheren Rekultivierungskosten der Tagebaue; - die Berücksichtigung möglicher Nachrüstungskosten von Kraftwerken mit Blick auf künftige Änderungen des Immissionsschutzrechts; sowie Schriftverkehr, inklusive Emails und deren Anhänge, die explizit oder implizit auf die vorgenannten inhaltlichen Punkte beziehen, mit folgenden Akteuren: - Vertretern der Braunkohleindustrie, - Vertretern der Landesregierungen der Braunkohleländer und/oder Landesministerien; innerhalb des Bundeswirtschaftsministeriums oder zwischen Bundesministerien. Darüber hinaus umfasst der Antrag auch den Zugang zu Gutachten und sonstigen Ausarbeitungen, die seitens der Betreiber von Kraftwerken und/oder Tagebauen zu den genannten inhaltlichen Aspekten vorgelegt wurden. Wir weisen darauf hin, dass die angefragten Informationen als Umweltinformationen zu betrachten sind. Dies ist allerdings nicht als Einschränkung unserer Anfrage zu verstehen. Wir bitten um Weiterleitung an die zuständigen Stellen, sofern die angefragten Informationen nicht in Ihrem Hause vorliegen. Wir möchten Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danken Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. sowie Arne Semsrott Anfragenr: 181885 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181885 Postanschrift ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. sowie Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Semsrott, sehr geehrte Damen und Herren, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informat…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Verhandlungen mit Braunkohleindustrie [#181885]
Datum
20. März 2020 14:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, sehr geehrte Damen und Herren, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach IFG/UIG/VIG (#181885) vom 3. März 2020 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Für die Bearbeitung des Antrags ist das Referat IIIB6 - "Sonderfragen konventionelle Stromerzeugung" zuständig. Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt einen Monat. Bei Verzögerungen erhalten Sie eine Zwischennachricht. Ich danke Ihnen für Ihren Antrag. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Semsrott, sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 04. März 2020 auf Zugang zu Umwe…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Verhandlungen mit Braunkohleindustrie [#181885]
Datum
3. April 2020 16:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihren Antrag vom 04. März 2020 auf Zugang zu Umweltinformationen erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den im Anhang zu dieser E-Mail beigefügten Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. sowie Arne Semsrott
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, unter Hinweis auf die beigefügte Abschrift der Vollmachtsurkunde zeige…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. sowie Arne Semsrott
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
4. Mai 2020
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, unter Hinweis auf die beigefügte Abschrift der Vollmachtsurkunde zeige ich an, dass mich ClientEarth – Anwälte der Erde e. V., Albrechtstraße 22 10117 Berlin, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich hiermit Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 3. April 2020, Az. 32200007#003, ein. Mit Antrag vom 4. März 2020, eingereicht über die online Plattform https://fragdenstaat.de, beantragte mein Mandant Zugang zu sämtlichen Informationen, die dem Bundeswirtschaftsministerium zu den Verhandlungen mit der Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der Braunkohleländer und/oder innerhalb der Bundesregierung und zwischen ausführenden Ministerien im Nachgang zu den Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Beschäftigung“ (d. h. ab dem 26. Januar 2019) vorliegen. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, wurde Zugang zu Informationen in jedweder Form zum Ablauf und Inhalt der Verhandlungen selbst beantragt, d. h. •Informationen zu Anzahl, Art und Ausgestaltung der bisherigen Treffen mit Vertretern der Braunkohleindustrie (z.B. spezifische Betreiber von Kraftwerken oder Tagebauen oder Industrieverbände) und/oder der Landesregierungen der Braunkohleländer; •Informationen, die die Diskussionen während dieser Treffen widerspiegeln (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: Protokolle, Mitschriften, Tonaufnahmen) •Dokumentation der Ergebnisse dieser Treffen; sowie Informationen in jedweder Form zur inhaltlichen Vorbereitung der Verhandlungsposition auf Seiten der Bundesregierung, insbesondere, aber nicht ausschließlich intern oder extern in Auftrag gegebene Gutachten und sonstige Ausarbeitungen, die sich auf folgende Inhalte beziehen: die Ermittlung der Entschädigungshöhe, inklusive unter wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten; die Entwicklung der Energieversorgungssicherheit und/oder der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Braunkohleabbaus und der -verstromung; die Berechnung der durch einen Kohleausstieg hervorgerufenen höheren Rekultivierungskosten der Tagebaue; die Berücksichtigung möglicher Nachrüstungskosten von Kraftwerken mit Blick auf künftige Änderungen des Immissionsschutzrechts; •Schriftverkehr, inklusive Emails und deren Anhänge, die explizit oder implizit auf die vorgenannten inhaltlichen Punkte beziehen, mit folgenden Akteuren: Vertretern der Braunkohleindustrie, Vertretern der Landesregierungen der Braunkohleländer und/oder Landesministerien; innerhalb des Bundeswirtschaftsministeriums oder zwischen Bundesministerien. Darüber hinaus umfasste der Antrag auch den Zugang zu Gutachten und sonstigen Ausarbeitungen, die seitens der Betreiber von Kraftwerken und/oder Tagebauen zu den genannten inhaltlichen Aspekten vorgelegt wurden. Mit dem o.g. Bescheid wurde der Antrag vollumfänglich abgelehnt. Die Ablehnung war allein gestützt auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a Umweltinformationsgesetz (UIG). Der zulässige Widerspruch ist begründet. Der ablehnende Bescheid ist formell und materiell rechtswidrig. I.Formelle Rechtswidrigkeit Der Bescheid ist bereits formell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass die Begründung des Bescheids nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht aus § 39 Abs. 1 VwVfG genügt. Speziell in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 lit. a UIG müssen Behörden, um sich auf diese Vorschrift berufen zu können, konkret darlegen, welcher funktional-inhaltliche Zusammenhang zwischen einem Gesetzgebungsprozess und den beantragten Informationen besteht. Es muss dargelegt werden, dass einzelne Informationen im weiteren Verlauf für noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren konkret herangezogen werden sollen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18). Zwar enthält der o. g. Bescheid eine Begründung. Diese geht jedoch nicht darauf ein, welche der beantragen Informationen in einem funktional-inhaltlichen Zusammenhang mit einem noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren stehen und wie diese für das weitere Gesetzgebungsvorhaben Verwendung finden sollen. Es wird nicht berücksichtigt, dass der Entscheidungsprozess der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Antragstellung in wesentlichen Punkten bereits abgeschlossen war. Mangels einer umfassenden, spezifischen und differenzierten Begründung ist der Bescheid formell rechtswidrig. II.Materielle Rechtswidrigkeit Insbesondere ist der Bescheid materiell rechtswidrig. Der Antragsteller hat entgegen Ihrer Auffassung einen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. 1.Anspruch aufgrund der Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich zum einen aus § 3 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist im konkreten Fall informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG sind oberste Bundesbehörden zwar nicht informationspflichtig, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Dies ist hier entgegen der Begründung des Ablehnungsbescheids jedoch nicht der Fall. Die angefragten Dokumente sind weder zeitlich noch funktionell Teil des vom UIG ausgenommenen Gesetzgebungsverfahrens. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf die angefragten Informationen bzw. das Verfahrensstadium zum Zeitpunkt des Auskunftsantrags anwendbar und das BMWi daher informationspflichtig. a)Enge Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist eine enge Auslegung der vom BMWi herangezogenen Ausnahmevorschrift geboten. Für die Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG ist die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen maßgeblich, da § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG der Umsetzung dieser Vorschrift in nationales Recht dient. Im Urteil des EuGH vom 18. Juli 2013, C-515/11, Rn. 26, heißt es zur Auslegung des Begriffes der „gesetzgebenden Eigenschaft“: „Jedoch können die Gründe, aus denen sich der Gerichtshof für eine solche Auslegung entschieden hat, a priori keine weite Auslegung des Begriffs ‚gesetzgebende Eigenschaft‘ rechtfertigen“. Der Begriff der Gesetzgebung ist also nicht weit, sondern eng auszulegen, wie dies für Ausnahmeregelungen charakteristisch ist. Die Formulierung „soweit und solange“ impliziert einen Anfangs- und einen Endpunkt der gesetzgeberischen Tätigkeit. Danach ist der Begriff des Gesetzgebungsverfahrens nicht uferlos. Entsprechend hat Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen im Fall C-204/09 zum zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2003/4/EG ausgeführt: „[…] Bei meiner Untersuchung … bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass Gremien der Exekutive, deren Aufgabe im Gesetzgebungsverfahren sich auf die Einbringung von oder Äußerungen zu Gesetzesentwürfen beschränkt, vom Begriff 'Behörde' ausgenommen werden können, soweit sie diese Aufgabe wahrnehmen. Bei jedem einzelnen Gesetzesvorhaben, in dessen Rahmen sie diese Aufgabe wahrnehmen, sollte die Ausnahme daher einsetzen, sobald die Gremien mit der Wahrnehmung der Aufgabe beginnen, und enden, wenn die Wahrnehmung der Aufgabe abgeschlossen ist. Vor dem erstgenannten Zeitpunkt handeln sie einfach nur als Teil der Exekutive, indem sie die geplante Politik festlegen und formulieren. […]“ (Schlussanträge vom 22. Juni 2011 – C-204/09 –, Rn. 72) Auch ein Ministerium handelt daher nicht pauschal in gesetzgeberischer Funktion, sobald es sich inhaltlich mit einem gesetzgebungsrelevanten Thema beschäftigt. Vielmehr muss in jedem Fall geprüft werden, ob „die konkrete Aufgabe, die die Exekutive zum maßgebenden Zeitpunkt wahrnimmt, tatsächlich Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens ist.“ (ebenda, Rn. 62) In seinem Urteil in Rechtssache C-204/09 hat der EuGH zwei spezifische Kriterien für die entsprechende Prüfung festgelegt. Danach darf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie zum einen „nicht so ausgelegt werden, dass seine Wirkung über das hinausgeht, was zum Schutz der von ihm gewährleisteten Interessen erforderlich ist“ und zweitens muss „die Reichweite der dort vorgesehenen Ausnahmen … unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie bestimmt werden“ (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 –, Rn. 38). Sinn und Zweck der Norm ist dabei, „den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zum Erlass von Gesetzen zu gewährleisten“ (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09, Rn. 43). Für die Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG genügt daher nicht bereits irgendein thematischer Zusammenhang von Umweltinformationen mit einem laufenden Gesetzgebungsverfahren, sondern es muss sich um Informationen handeln, die für ein noch nicht abgeschlossenes Gesetzgebungsvorhaben zusammengestellt oder ausgewertet werden und deren Zugänglichmachung dem Schutzzweck von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie widersprechen würde. Es muss also ein entsprechender funktional-inhaltlicher Zusammenhang bestehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18). Auf Grundlage dieser Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG waren die im Auskunftsantrag benannten Informationen herauszugeben. b)Kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zur Gesetzgebungstätigkeit Die angefragten Dokumente stehen zwar im Zusammenhang mit einer ministeriellen Tätigkeit, die sich zeitlich z. T. mit der Arbeit am Kohleausstiegsgesetz überschnitt. Jedoch war diese gesetzesvorbereitende Tätigkeit des Ministeriums spätestens mit dem Beschluss des Gesetzentwurfs für ein „Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze“ durch die Bundesregierung am 29. Januar 2020 abgeschlossen. Selbst wenn die beantragten Unterlagen bis dahin in einem funktionell-inhaltlichen Zusammenhang zu einem Gesetzgebungsverfahren gestanden haben mögen (zu Zweifeln siehe sogleich), taten sie dies bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und – erst Recht – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht mehr. Der Zeitrahmen, in dem Ministerien tatsächlich am Gesetzgebungsverfahren teilnehmen, ist inhaltlich-funktional und entsprechend zeitlich stark eingegrenzt. Dies gilt z.B. für die Ausarbeitung einer Gegenäußerung (§ 53 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) oder wenn Ministerien zu einer nicht von der Bundesregierung erarbeiteten Gesetzesinitiative Stellung beziehen (§ 57 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien). Um den ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten ist sicherzustellen, dass diese Aufgaben in dem geforderten Zeitrahmen erfolgen. Für die Ausarbeitung für Gesetzesvorlagen durch die Bundesregierung gibt es keinen vorgeschriebenen Zeitraum – einmal erarbeitete Vorlagen können auch aufgegeben werden. Dies kann jedoch nicht dazu führen, den Begriff der Gesetzgebung in dieser Hinsicht zeitlich unbegrenzt auszudehnen. Spätestens mit Beschluss eines Gesetzentwurfs ist der eine Zurückhaltung von Informationen möglicherweise rechtfertigende Grund eines Schutzes der internen Willensbildung der beteiligten Ministerien vorbei: Mit der regierungsseitigen Entscheidung über einen Gesetzentwurf ist die Willensbildung insoweit abgeschlossen, für eine Fortdauer der Informationszurückhaltung besteht kein rechtfertigender Grund mehr. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dem Gesetzesentwurf eine Phase intensiver politischer Willensbildung vorausgegangen war, die zumindest in politischer Hinsicht eine Selbstbindung des Ministeriums bewirkt haben dürfte. Wichtige Elemente dieses politischen Willensbildungsprozesses waren die Empfehlungen der Kommission Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung vom Januar 2019 sowie die Bund-Länder-Einigung vom Januar 2020, die in der Öffentlichkeit bereits als Abschluss des Meinungsbildungsprozess zu den Eckpunkten des Kohleausstiegs innerhalb der Bundesregierung präsentiert wurde („Kabinett beschließt Kohleausstiegsgesetz“, https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Presse…). c)Schutzzweck der Ausnahmebestimmung nicht erfüllt Eine so weite Auslegung des Begriffs der Gesetzgebung, wie sie das BMWi vorgenommen hat, würde zudem weit über den Schutzzweck von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und damit auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG hinausgehen. Durch eine Ausdehnung des Begriffs des Gesetzgebungsverfahrens in den Bereich der allgemeinen Meinungsbildung und politischen Verhandlungen mit Interessenvertretern würde ein inakzeptabler und normativ nicht gewollter Bereich der Geheimhaltung und Intransparenz geschaffen: „In Anbetracht der Ziele der Richtlinie rechtfertigen nur der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens zum Erlass von Gesetzen und die charakteristischen Merkmale des Gesetzgebungsverfahrens, das normalerweise die Information der Öffentlichkeit hinreichend gewährleistet, dass die Gremien, die die gesetzgebende Gewalt ausüben oder an ihr mitwirken, von den Informationspflichten nach der Richtlinie befreit werden“ (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 –, NVwZ 2012, 491, Rn. 31). Entsprechende Überlegungen liegen auch den korrespondierenden Ausnahmeregelungen der Aarhus-Konvention zugrunde. Gesetzgebungsorgane sind nicht etwa deshalb aus dem Anwendungsbereich des individuellen Umweltinformationszugangs ausgenommen, weil man ihnen „Geheimarbeit“ jenseits der Öffentlichkeit erlauben wollte – sondern weil die Vertrags- und Mitgliedstaaten davon ausgingen, dass im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens ohnehin eigene, ggf. weitergehende Transparenzregeln gelten. Dies trifft auf das eigentliche Gesetzgebungsverfahren auch zu: Die Referentenentwürfe werden an Verbände und Presse versandt, oft stehen sie auch der gesamten Öffentlichkeit online zur Verfügung. Sobald die Gesetzesentwürfe ins Parlament eigebracht werden, wird dies auf der Homepage https://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt als „Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge“ publiziert, inklusive aller Beratungsverläufe. In diesem Stadium sind jeder Wortbeitrag und jeder Zwischenruf publik. Insoweit ist die Notwendigkeit eines darüber hinaus gehenden Informationsanspruches im Sinne demokratischer Partizipation nicht unbedingt gegeben. Dies alles gilt aber nicht für Informationen aus dem Stadium, auf das sich der streitgegenständliche Antrag bezieht. Hier griffe nach Vorstellung des BMWi weder die für das Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit noch die für Verwaltungsverfahren geltende Freiheit von Informationen. Einen solchen Raum der Geheimhaltung hat der Richtliniengeber, der von einer fugenlosen Öffentlichkeit von Gesetzgebung und Verwaltung ausgegangen ist, aber gerade nicht vorgesehen. Insoweit verweist der EuGH auf Art. 1 der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 –, Rn. 39). Demnach sollen Umweltinformationen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen. Nach Erwägungsgrund 1 der Richtlinie tragen der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Nach Erwägungsgrund 16 beinhaltet das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass Behörden nur in bestimmten, genau festgelegten Fällen befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen. Diesen Zielsetzungen wird eine Auslegung nicht gerecht, die jedwedes ministerielle Handeln und Verhandeln, insbesondere auch mit Unternehmen und privaten Interessenvertretern, das thematisch mit einem Gesetzgebungsvorschlag zusammenhängt, kategorisch von der Informationspflicht ausschließt. Dieser „blinde Fleck“ wäre vorliegend für die demokratische Kontrolle besonders gravierend, weil Umweltverbände beispielsweise in die laufenden Verhandlungen des Ministeriums zu den öffentlich-rechtlichen Verträgen – anders als die Betreiber von Braunkohleanlagen – nicht eingebunden sind. Es besteht insofern ein Ungleichgewicht im Zugang zu Informationen, der eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit – vermittelt über Organisationen wie ClientEarth – an den Entscheidungsverfahren verhindert. Eine kritisch-informierte Begleitung von Gesetzgebungsverfahren aus der Zivilgesellschaft ist in einem demokratischen Gemeinwesen unerlässlich. Auch im vorliegenden Fall würde nicht die Zugänglichmachung der beantragten Umweltinformationen ein demokratisch geordnetes Gesetzgebungsverfahren beeinträchtigen, sondern deren Zurückhaltung. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist für die interessierte Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar, wie die Eckpunkte des Braunkohleausstiegs in der Bund-Länder-Einigung und dem Kohleausstiegsgesetzentwurf gerechtfertigt werden und auf Grundlage beispielsweise die Höhe der Entschädigungszahlungen an Betreiber von Braunkohleanlagen berechnet wurde. Unklar ist auch, wie unter diesen Umständen eine informierte Entscheidung innerhalb des Bundestages zu dem Gesetzesentwurf herbeigeführt werden soll. d)Öffentliche Verträge und Verordnungen nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG erfasst Zudem ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die laufenden Verhandlungen der Bundesregierung mit den Betreibern von Braunkohleanlagen über öffentlich-rechtliche Verträge mit dem Ziel der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung, die in § 42 des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zu einem Kohleausstiegsgesetz vorgesehen sind, nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG erfasst sind. Dabei handelt es sich unter keinem Gesichtspunkt um eine gesetzgeberische Tätigkeit, sondern vielmehr um Einigungsbemühungen zur Vermeidung (weitergehender) gesetzlicher Regelungen. Dementsprechend kann die Verweigerung der Herausgabe von damit in Zusammenhang stehenden Informationen auch nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG gestützt werden. Auch der Erlass einer Rechtsverordnung auf Grundlage der in § 43 des Gesetzesentwurfs für den Fall des Scheiterns der Verhandlung von öffentlich-rechtlichen Verträgen vorgesehenen Ermächtigungsgrundlage wäre nach der klaren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18. Juli 2013 – C-515/11 –, Rn. 36) nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG erfasst. Entsprechende Informationen, die sich auf eventuelle vorbereitende Tätigkeiten des Ministeriums bezüglich einer solchen Rechtsverordnung beziehen, sind also herauszugeben. e)Hilfsweise: Differenzierungserfordernis bezüglich angeforderter Informationen Nur hilfsweise wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass kaum vorstellbar ist, dass sämtliche betreffende Informationen, die mit dem Antrag herausverlangt werden, der „Gesetzgebungstätigkeit“ selbst in dem ausufernden Verständnis des BMWi zuzuordnen sind. Hier wäre dann aber zu differenzieren und die der Gesetzgebung zuzurechnenden Informationen wären ggf. zu schwärzen. Keinesfalls ist es jedoch rechtmäßig, den Antrag rundheraus und pauschal abzulehnen, ohne sich mit den Informationen und Unterlagen im Einzelnen auseinandergesetzt zu haben. Insbesondere bei den Informationen über sämtliche Treffen, Diskussionen und Verhandlungen mit Vertretern der Braunkohleindustrie handelt es sich um die Auseinandersetzung über wirtschaftspolitische Positionen und Vereinbarungen mit privaten Interessenvertretern. Diesbezüglich wird selbst das BMWi nicht behaupten wollen, dass es sich hierbei um Gesetzgebungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG handelt. 2.Anspruch aufgrund der Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Schließlich hat der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen auf Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Das Informationsfreiheitsgesetz kennt eine der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG entsprechende Ausnahme nicht; auch andere Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich. Einer expliziten Berufung auf das IFG im Informationszugangsantrag bedarf es nicht; vielmehr ist diese Anspruchsgrundlage bei jedem Informationszugangsantrag von Amts wegen zu prüfen, wenn speziellere Anspruchsgrundlagen nicht vorliegen (so wie nach Ihrer Auffassung hier). Auch ist der Anspruch nicht wegen § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen (zum Informationszugang zu Informationen zum Atomausstieg vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2011 – 2 K 46.11). Der Ablehnungsbescheid ist daher schon mangels Prüfung dieser Rechtsgrundlage rechtswidrig und aufzuheben; die beantragten Informationen sind herauszugeben. 3.Ergebnis Der mit dem Widerspruch angegriffene Bescheid ist somit formell wie materiell rechtswidrig; der Widerspruchsführer hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Der Bescheid ist damit aufzuheben und die Umweltinformationen sind wie beantragt zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen
ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. sowie Arne Semsrott
Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. sowie Arne Semsrott
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Betreff
Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO
Datum
26. Juni 2020
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Beschluss Verwaltungsgericht Berlin
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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Betreff
Beschluss Verwaltungsgericht Berlin
Datum
30. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Antwort des BMWi
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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Briefpost
Betreff
Antwort des BMWi
Datum
1. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. sowie Arne Semsrott
Beschwerde zum OVG
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
ClientEarth - Anwälte der Erde e.V. sowie Arne Semsrott
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Briefpost
Betreff
Beschwerde zum OVG
Datum
1. Juli 2020
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Beschluss Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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Briefpost
Betreff
Beschluss Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Datum
2. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen

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