Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut eines Exposés der BImA wurde in einem Gebäude der sogenannten „Ami-Siedlung“ am Perlacher Forst in München (Cincinnatistraße, Pennstraße) eine Schadstoffbelastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Polychlorierten Biphenylen (PCB), DDT und Lindan festgestellt.

Bitte teilen Sie mir mit,
(1) in wie vielen Gebäuden der Ami-Siedlung Schadstoffuntersuchungen durchgeführt wurden,
(2) ob die Gebäudenutzer (Mieter) der Ami-Siedlung über die Schadstoffbelastung informiert wurden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    6. März 2020
  • Frist
    19. Dezember 2020
  • 4 Follower:innen
Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> laut eines Exposés der BImA wurde in einem Gebä…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München [#182040]
Datum
6. März 2020 15:37
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
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Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> laut eines Exposés der BImA wurde in einem Gebäude der sogenannten „Ami-Siedlung“ am Perlacher Forst in München (Cincinnatistraße, Pennstraße) eine Schadstoffbelastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Polychlorierten Biphenylen (PCB), DDT und Lindan festgestellt. Bitte teilen Sie mir mit, (1) in wie vielen Gebäuden der Ami-Siedlung Schadstoffuntersuchungen durchgeführt wurden, (2) ob die Gebäudenutzer (Mieter) der Ami-Siedlung über die Schadstoffbelastung informiert wurden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040 Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Schadstoffbelastung der Siedlung am Perlacher Forst in München <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Frau S…
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
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Schadstoffbelastung der Siedlung am Perlacher Forst in München
Datum
10. März 2020
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Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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<<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer Email vom 06.03.2020. Mit Ihrem IFG-Antrag vom 06.03.2020 bitten Sie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen im Zusammenhang mit einer Schadstoffbelastung der Siedlung an der Cincinnatistraße und Pennstraße am Perlacher Forst in München (von Ihnen „Ami-Siedlung“ genannt) mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Polychlorierten Biphenylen (PCB), DDT und Lidan. Konkret begehren Sie die Mitteilung in wie vielen Gebäuden der Siedlung am Perlacher Forst Schadstoffuntersuchungen durchgeführt wurden und ob die Gebäudenutzer (Mieter) über die Schadstoffbelastung informiert wurden. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für Anträge nach dem IFG und UIG zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite „Frag den Staat". Vorliegend ist jedoch kein Bezug zu Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukten im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 VIG) erkennbar. Ich gehe daher davon aus, dass Sie diesbezüglich keine weitergehende, förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) erwarten. Ich habe den zuständigen Fachbereich um die für die Beantwortung Ihres Schreibens erforderlichen Auskünfte gebeten. Sobald mir diese vorliegen, werde ich unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit komme ich auf mein Schreiben vom 10.03.2020 zurück. Mit Ihrem IFG…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
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Betreff
Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München
Datum
7. April 2020
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Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit komme ich auf mein Schreiben vom 10.03.2020 zurück. Mit Ihrem IFG-Antrag vom 06.03.2020 bitten Sie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen im Zusammenhang mit einem von Ihnen nicht näher konkretisierten Exposé der BImA, wonach eine Schadstoffbelastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), Polychloriertem Biphenylen (PCB) DDT und Lindan festgestellt worden sei. Konkret begehren Sie die Mitteilung, ob die Gebäudenutzer (Mieter) dieser Wohnsiedlung über die Schadstoffbelastung informiert wurden und in wie vielen Gebäuden dieser Wohnsiedlung zwischen zeitlich (weitere) Schadstoffuntersuchungen durchgeführt wurden. Zu Ihrem Informationsbegehren kann ich Ihnen nunmehr Folgendes mitteilen: Die BImA ist derzeit Eigentümerin von insgesamt 54 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 1193 Geschosswohnungen in der ehemaligen amerikanischen Siedlung am Perlacher Forst. Hinzukommen 35 Doppelhaushälften sowie zwei Einfamilienhäuser. Die Gebäude wurden für die Angehörigen der US-amerikanischen Streitkräfte im Jahr 1955 errichtet und bis in die 1990er Jahre vollständig von diesen genutzt. Bedingt durch den Errichtungszeitpunkt wurden seinerzeit vereinzelt auch Parkettböden eingebaut, wobei ein PAK-haltigen Parkettkleber Verwendung fand. Baualterbedingt können zudem auch PCB-haltige Lacke Verwendung gefunden haben. Bekanntermaßen haben die US-Amerikaner darüber hinaus bei Wohnungen mit häufigem Mieterwechsel sowohl DDT als auch Lindan als Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt. Bei 35 Mehrfamilienhäusern erfolgte zwischen 1996 und 2003 ein Ausbau des Dachgeschosses, ein Mehrfamilienhaus wurde 2017 komplett entkernt, die Grundrisse der Wohnungen komplett verändert und das Gebäude um ein Geschoss aufgestockt. Eine Schadstoffbeprobung erfolgte lediglich stichprobenartig und wurde nicht in allen Wohnungen bzw. Gebäuden durchgeführt, da bei baugleichen Gebäuden desselben Errichtungsjahres Rückschlüsse auf entsprechende Belastungen der anderen, gleichartigen Gebäude gezogen werden können. Soweit grenzwertüberschreitende Schadstoffbelastungen festgestellt wurden, wurden die Mieter entsprechend informiert. Da DDT und Lindan sich in den teilweise vorhandenen Einbauschränken ablagern könnten, wurden diese bei Schadstoffbelastungen bei vermieteten Wohnungen zur Versiegelung Innen lackiert bzw. bei Leerstand der jeweiligen Wohnung entfernt. Da es sich hierbei um eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelt, werden für diese Informationen keine Gebühren erhoben. Ich mache bereits jetzt darauf aufmerksam, dass detailliertere Auskünfte zur Siedlung am Perlacher Forst, insbesondere wie viele Wohnungen konkret beprobt wurden und wann bzw. in welcher Form die Mieter informiert wurden, nur unter erheblichen Aufwand generiert werden können. Nach ersten Erkundigungen meinerseits bei der zuständigen Fachabteilung sind derartige Informationen derzeit nicht aufbereitet vorhanden. Die Fachabteilung müsste die Informationen für Ihre Anfrage zunächst durch Durchsicht einer Vielzahl von Akten ermitteln und aufbereiten. Dies wird im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen sowie darauf, dass sich die Gebäude seit über zwei Jahrzehnten im Eigentum der BImA befinden und von einer gewissen Mieterfluktuation auszugehen ist, einen größeren Verwaltungsaufwand verursachen, der keine einfache Auskunft mehr darstellt. Die Informationserteilung könnte wegen der gesetzlichen Vorgaben zur Gebührenerhebung nicht gebührenfrei erfolgen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach IFG richtet sich die Gebühr nach Nr. 1.2. der Anlage zur IFGGebV und beträgt zwischen 30 € bis 250 €. Der Verwaltungsaufwand für einen derartigen Informationszugang kann derzeit nicht ermittelt werden. Der Aufwand hängt unter anderem von der Dauer des Prüfungsprozesses ab. Dieser dürfte hier jedoch nach erster Einschätzung derart umfangreich sein, dass der Gebührenrahmen weitgehend ausgeschöpft würde. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob ich das Verfahren fortführen und die Fachabteilung um die erforderlichen Recherchearbeiten bitten soll. Ihrer Rückäußerung in dieser Angelegenheit sehe ich entgegen. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
AW: Schadstoffbelastung der Siedlung am Perlacher Forst in München [#182040] Sehr geehrte<< Anrede >>
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Marion Stein
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AW: Schadstoffbelastung der Siedlung am Perlacher Forst in München [#182040]
Datum
8. April 2020 10:45
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München“ vom 06.03.2020 (#182040) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040
Marion Stein
AW: Schadstoffbelastung der Siedlung am Perlacher Forst in München [#182040] Sehr geehrte<< Anrede >>
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Betreff
AW: Schadstoffbelastung der Siedlung am Perlacher Forst in München [#182040]
Datum
20. April 2020 10:50
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Antwortschreiben vom 07.04.2020, das mir per Post am 09.04.2020 zugegangen ist. Da Sie darauf verweisen, dass „detailliertere Auskünfte zur Siedlung am Perlacher Forst, insbesondere wie viele Wohnungen konkret beprobt wurden und wann bzw. in welcher Form die Mieter informiert wurden, nur unter erheblichen Aufwand generiert werden können“ und daher Gebühren in Höhe von „30 € bis 250 €“ zu erheben seien, möchte ich Sie nunmehr lediglich bitten, mir den Schadstoffuntersuchungsbericht zu dem im Anhang mitgeschickten Exposé zuzuschicken. Mit einer eventuell erforderlichen Schwärzung personenbezogener Daten bin ich selbstverständlich einverstanden. Zudem möchte ich Sie bitten, mir vorab mitzuteilen, ob auch das Zusenden dieses einen Schadstoffuntersuchungsberichts den Rahmen einer kostenfreien einfachen Anfrage sprengt. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anhänge: - 227913269-0.pdf Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040
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Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) Sehr geehrte Frau Stei…
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Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München)
Datum
30. April 2020
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Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 20.04.2020. Im Zusammenhang mit Ihrem IFG-Antrag vom 06.03.2020 bitten Sie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Ihnen „den Schadstoffuntersuchungsbericht“ zum Exposé zur Pennstraße XX in 81549 München zuzusenden. Mit einer eventuell erforderlichen Schwärzung personenbezogener Daten seien Sie einverstanden. Sie haben zudem um Mitteilung gebeten, ob die gewünschte Übersendung „dieses einen Schadstoffuntersuchungsberichts“ kostenfrei erfolgen könnte. Zu Ihrem Informationsbegehren kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Hinsichtlich der mit Exposé vorgestellten Doppelhaushälfte wurden keine objektbezogene Schadstoffuntersuchung durchgeführt. Die BImA konnte hier bereits aufgrund bisheriger Erkenntnisse aus stichprobenartigen Beprobungen von vergleichbaren Wohnungen (gleiches Baualter, verklebter Parkettboden, Einbauschränke) auf eine möglicherweise vorhandene Schadstoffbelastung schließen, ohne dass hierfür eine Beprobung des im Exposé vorgestellten Objekts notwendig gewesen wäre. Ihre Anfrage hinsichtlich der Gebühren für die Übersendung „dieses Schadstoffberichts“ dürfte sich mithin erübrigen. Für den Fall, dass Ihre Anfrage zur Gebührenerhebung genereller gemeint gewesen sein sollte, mache ich darauf aufmerksam, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zwischen einer Auskunftserteilung (Nr. 1.1 – Nr. 1.3. der Anlage zur IFGGebV) und der Herausgabe von Abschriften (Nr. 2.1 - Nr. 2.2. der Anlage zur IFGGebV) unterscheidet. Die Herausgabe von Abschriften ist, anders als eine einfache, schriftliche oder mündliche Auskunft, grundsätzlich gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr ist auch insoweit der Verwaltungsaufwand. Für die Herausgabe von Abschriften eines typischen Schadstoffberichts oder Schadstoffgutachtens wäre Nr. 2.2. der Anlage zur IFGGebV einschlägig. Abhängig vom Verwaltungsaufwand (Durchsicht der Unterlagen, Schwärzung personenbezogener Daten, etc.) wären daher Gebühren zwischen 30 € und 500 € zu erheben. Da es sich bei diesen Informationen um eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelt, werden für diese Informationen keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
AW: Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040] Sehr gee…
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Von
Marion Stein
Betreff
AW: Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040]
Datum
12. Mai 2020 10:07
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
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Sehr geehrte<< Anrede >> in Ihrem Antwortschreiben vom 7. April 2020 haben Sie mitgeteilt, dass in der ehemaligen amerikanischen Siedlung am Perlacher Forst beim Einbau der Parkettböden PAK-haltiger Parkettkleber verwendet wurde. Des Weiteren haben Sie ausgeführt: „Soweit grenzwertüberschreitende Schadstoffbelastungen festgestellt wurden, wurden die Mieter entsprechend informiert.“ Da PAK-haltige Materialien ab einem Gehalt an Benzo(a)pyren (BaP) von 50 mg/kg als krebserzeugender Gefahrstoff einzustufen sind, bitte ich um Auskunft, ob bei der stichprobenartigen Schadstoffbeprobung eine den Grenzwert (50 mg BaP/kg) überschreitende Schadstoffbelastung des beprobten Parkettklebers festgestellt wurde. Ich gehe davon aus, dass diese Bitte um einfache schriftliche Auskunft gebührenfrei ist. Bitte informieren Sie mich vorab, falls Sie dies anders sehen. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040
Marion Stein
AW: Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040] Sehr gee…
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Marion Stein
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AW: Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040]
Datum
30. Juni 2020 07:27
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
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Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit möchte ich Sie an die Beantwortung meiner Anfrage vom 12. Mai 2020 erinnern. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit verweise ich auf mein Schreiben vom 09.06.2020, welches hier am 10…
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
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Betreff
Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München
Datum
30. Juni 2020
Status
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Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit verweise ich auf mein Schreiben vom 09.06.2020, welches hier am 10.06.2020 zur Post gegeben wurde. Eine Abschrift des Schreibens ist als Anlage beigefügt. ----------------------------------- Schreiben vom 09.06.2020: ----------------------------------- Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 12.05.2020. Im Zusammenhang mit Ihrem IFG-Antrag vom 06.03.2020 bitten Sie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Auskunft, ob bei der stichprobenartigen Schadstoffbeprobung eine den Wert von 50 mg Bap/kg überschreitende Belastung mit Benzo(a)pyren des Parkettklebers festgestellt wurde. Vorab möchten Sie allerdings informiert werden, ob es sich hierbei, wie Sie annehmen, um eine gebührenfreie Auskunft handelt. Zu Ihrem Informationsbegehren kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Wie Ihnen schon im Verfahren VORE.O1018-59/19 mitgeteilt wurde, werden Informationen über PAK-Belastung durch Parkettböden mit Teerklebstoffen nicht zentral aufbereitet, d.h. es findet keine diesbezügliche statistische Erhebung statt. Darüber hinaus hatte ich Sie bereits in dem von Ihnen zitierten Schreiben vom 07.04.2020 informiert, dass detailliertere Auskünfte zur Siedlung am Perlacher Forst nur unter erheblichem Aufwand generiert werden können und daher keine einfache Auskunft mehr darstellen. Auch nach nochmaliger Rücksprache mit der Fachabteilung wäre für die Beantwortung ihrer Frage die Durchsicht einer Vielzahl von Akten erforderlich, die zudem teilweise noch aus Zeiten der Zuständigkeit des Bundesvermögensamtes München als Vorgängerorganisation der BImA stammen. Die zuständige Fachabteilung schätzt den entsprechenden Rechercheaufwand als sehr hoch ein. Insofern ist nach vorläufiger Einschätzung davon auszugehen, dass der gesetzlich durch die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) vorgegebene Gebührenrahmen vollständig ausgeschöpft werden müsste. Daher bitte ich um Rückmeldung, ob die zuständige Fachabteilung mit weiteren (gebührenpflichtigen) Recherchen beauftragt werden soll. Da es sich bei der Information zu den voraussichtlichen Kosten um eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelt, werden für diese Informationen keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> wie wir in Folge der Corona-Krise alle erfahren haben, hat der Schutz der Ge…
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Marion Stein
Betreff
AW: Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München [#182040]
Datum
9. Juli 2020 13:06
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> wie wir in Folge der Corona-Krise alle erfahren haben, hat der Schutz der Gesundheit oberste Priorität. Ich empfinde es daher als gelinde gesagt irritierend, dass diese Prämisse für Gebäudenutzer im Bestand der BImA offenbar nicht gilt. Da Sie vorgeben, die BImA habe über Schadstoffbelastungen in ihrem Gebäudebestand keine Kenntnis, sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dass sich die BImA diese Kenntnis verschafft – anstatt zu versuchen diesbezügliche Anfragen mittels Verweis auf eine erhebliche Gebührenerhebung abzubügeln. Des Weiteren erinnere ich daran, dass Sie am 30. April 2020 geschrieben haben: „Hinsichtlich der mit Exposé vorgestellten Doppelhaushälfte wurden keine objektbezogene Schadstoffuntersuchung durchgeführt. Die BlmA konnte hier bereits aufgrund bisheriger Erkenntnisse aus stichprobenartigen Beprobungen von vergleichbaren Wohnungen (gleiches Baualter, verklebter Parkettboden, Einbauschränke) auf eine möglicherweise vorhandene Schadstoffbelastung schließen, ohne dass hierfür eine Beprobung des im Exposé vorgestellten Objekts notwendig gewesen wäre.“ Aufgrund dieser Aussage möchte ich Sie nun nochmals bitten, mir mitzuteilen, ob bei der stichprobenartigen Schadstoffuntersuchung eine den Grenzwert (50 mg BaP/kg) überschreitende Schadstoffbelastung des beprobten Parkettklebers festgestellt wurde. Da die Zahl der „stichprobenartigen Beprobungen“ der Wohnsiedlung am Perlacher Forst vermutlich nicht sonderlich hoch ist und es zudem, wie oben bereits erwähnt, selbstverständlich sein sollte, dass sich die BImA Kenntnis zu kanzerogenen Baustoffen in ihrem Gebäudebestand verschafft, gehe ich von einer einfachen und demzufolge kostenfreien Auskunft aus. Bitte informieren Sie mich vorab, falls Sie dies anders sehen. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein PS: Nur am Rande: Zu der Anfrage „Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung im Gebäudebestand der BImA“ (https://fragdenstaat.de/a/173239) wurde seitens der BImA u.a. mitgeteilt: „Die BImA geht nicht so vor, dass lediglich ein Teil der baugleichen Gebäude einer Wohnsiedlung exemplarisch auf Gebäudeschadstoffe untersucht werden.“ Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 09.07.2020. Im Zusamme…
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Betreff
Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München
Datum
20. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
1,2 MB
Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 09.07.2020. Im Zusammenhang mit Ihrem IFG-Antrag vom 06.03.2020 bitten Sie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erneut um Auskunft, ob bei der stichprobenartigen Schadstoffbeprobung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst in München eine den Wert von 50 mg Bap/kg überschreitende Belastung mit Benzo(a)pyren des Parkettklebers festgestellt wurde. Vorab möchten Sie informiert werden, ob es sich hierbei, wie Sie weiterhin annehmen, um eine gebührenfreie Auskunft handelt. Zu Ihrem Informationsbegehren kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Wie ich Ihnen schon mitgeteilt habe, werden Informationen über PAK-Belastung durch Teerklebstoffen in Parkettböden nicht zentral aufbereitet, d. h. es findet keine diesbezügliche statistische Erhebung oder Materialsammlung statt. Auch bei einem grundsätzlichen Vorhandensein von bestimmte Informationen im Aktenbestand einer Behörde sind diese Informationen nicht auch so gespeichert und aufbereitet, dass Sie ohne weiteren Aufwand in einer beliebig gewünschten Form und bei einem Antrag nach dem IFG auch gebührenfrei zur Verfügung gestellt werden können. Ich hatte Sie bereits im Schreiben vom 07.04.2020 darauf aufmerksam gemacht, dass detailliertere Auskünfte zur Siedlung am Perlacher Forst nur unter erheblichem Aufwand aus den Aktenbeständen der BImA zusammengestellt werden können und diese Zusammenstellung keine einfache Auskunft mehr darstellen würde. Zur Beantwortung ihrer Frage ist auch jetzt die Durchsicht eines größeren Aktenbestandes erforderlich, der teilweise noch aus Zeiten der Zuständigkeit des Bundesvermögensamtes München als Funktionsvorgängerin der BImA stammt. Dementsprechend ist der entsprechende Rechercheaufwand als sehr hoch einzuschätzen. Insofern ist davon auszugehen, dass der gesetzlich durch die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG-GebV) vorgegebene Gebührenrahmen weitgehend oder sogar vollständig ausgeschöpft würde. Daher bitte ich erneut um Rückmeldung, ob ich die zuständige Fachabteilung um weitere (gebührenpflichtige) Recherchen bitten soll. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> mit Schreiben vom 7. April 2020 haben Sie mir im Auftrag der BImA gebührenfr…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München [#182040]
Datum
7. September 2020 17:20
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> mit Schreiben vom 7. April 2020 haben Sie mir im Auftrag der BImA gebührenfrei mitgeteilt: „Soweit grenzwertüberschreitende Schadstoffbelastungen festgestellt wurden, wurden die Mieter entsprechend informiert.“ Bitte erläutern Sie, inwiefern Ihnen diese gebührenfreie Aussage möglich war, obwohl die BImA zugleich vorgibt, eine Auskunft zur Schadstoffbelastung der Siedlung am Perlacher Forst in München nur unter erheblichem, gebührenpflichtigem Aufwand generieren zu können. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) z…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) zur Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München)
Datum
1. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
690,3 KB
Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit komme ich auf Ihre E-Mail vom 07.09.2020 zurück. Im Zusammenhang mit Ihrem IFG-Antrag vom 06.03.2020 bitten Sie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Erläuterung, inwiefern die gebührenfreie Auskunft möglich war, dass soweit Schadstoffbelastungen festgestellt wurden, eine entsprechende Information der Mieter erfolgte, während (detaillierte) Auskünfte zur Schadstoffbelastung der Siedlung am Perlacher Forst nur unter erheblichem Aufwand generiert werden können. Zu Ihrem Informationsbegehren kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Ich hatte Sie bereits dahingehend informiert, dass die Siedlung am Perlacher Forst deutlich über 1000 Wohneinheiten umfasst und in diese vereinzelt auch Parkettböden eingebaut wurden. Soweit Parkettboden eingebaut wurde, fand dabei baujahrbedingt ein PAK-haltiger Parkettkleber Verwendung. Wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, werden Informationen über PAK-Belastungen durch Teerstoffklebstoffe in Parkettböden nicht zentral aufbereitet. Der Umstand, dass die Informationen zur PAK-Belastung einzelner Wohneinheiten nicht zentral auf bereitet zur Verfügung stehen, bedeutet nicht, dass es in der Vergangenheit bis heute nicht möglich gewesen wäre und ist, vor oder spätestens bei Abschluss eines Mietvertrages den jeweiligen Vertragspartner über Schadstoffbelastungen zu informieren. Im Rahmen des Abschlusses eines Mietvertrages wird grundsätzlich die Akte zur jeweiligen Wohneinheit herangezogen sowie eine Wohnungsbesichtigung mit dem jeweiligen Mietinteressenten durchgeführt. Daher ist auch ohne zentrale Erfassung die Möglichkeit gegeben, den Mieter einer mit Parkettboden ausgestatteten Wohnung auf eine entsprechende Belastung hinzuweisen. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040] Sehr geehrte…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040]
Datum
8. Oktober 2020 09:04
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
2,3 MB
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, die mich hoffen lässt, dass unserer bisherigen Kommunikation ein Missverständnis zugrunde lag. Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, formuliere ich mein Auskunftsbegehren nun nochmals so genau als (mir) möglich : Bitte senden Sie mir den (ggf. geschwärzten) Schadstoffuntersuchungsbericht zu, auf den sich die im Exposé (siehe Anhang) auf Seite 5 unter „5. Hinweise“ gemachte Aussage – „Die Doppelhaushälfte ist mit Pestiziden wie z. B. DDT und Lindan sowie polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Polychlorierte Biphenyle (PCB) belastet.“ – bezieht. Sofern das Zusenden dieses einen Schadstoffuntersuchungsberichts eine Gebührenerhebung zur Folge haben sollte, bin ich auch damit einverstanden, mir lediglich mitzuteilen, welchen Gehalt an Benzo(a)pyren der untersuchte Parkettkleber aufwies. Bitte informieren Sie mich vorab, falls es sich hierbei nicht um eine einfache gebührenfreie Auskunft handeln sollte. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG (falls Ihre Antwort dennoch postalisch erfolgen sollte, bitte ich, den Grund zu nennen, der gegen die Gewährung des Informationszugangs in elektronischer Form spricht). Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anhänge: - 227913269-0.pdf Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
AW: Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040] Sehr gee…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
AW: Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040]
Datum
10. November 2020 14:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, bezugnehmend auf Ihre untenstehende E-Mail übersende ich Ihnen anliegend mein Schreiben vom heutigen Tage zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
AW: Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040] Sehr gee…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040]
Datum
12. November 2020 13:54
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Antwortschreiben. Laut Ihrer Aussage wurde bei der stichprobenartigen Beprobung eine Belastung mit Benzo(a)pyren in Höhe von 0,19 mg/kg festgestellt. Bitte teilen Sie mir mit, welches Probenmaterial (Parkettkleber oder Hausstaub) dieser Feststellung zugrunde lag. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-19/20 - Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) Seh…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
VORE.O1018-19/20 - Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München)
Datum
1. Dezember 2020 15:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 12.11.2020 übersende ich Ihnen anliegend mein Schreiben vom heutigen Tage zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
AW: VORE.O1018-19/20 - Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München)…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: VORE.O1018-19/20 - Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040]
Datum
2. Dezember 2020 09:06
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie mitgeteilt haben, dass sich der in Ihrem Schreiben vom 10.11.2020 mitgeteilte Messwert von 0,19 mg/kg Benzo(a)pyren auf eine Beprobung des Hausstaubs bezieht. Da sich meine Anfrage auf die Untersuchung des Parkettklebers bezieht, bitte ich Sie mir nunmehr noch mitzuteilen, welchen Gehalt an Benzo(a)pyren der untersuchte Parkettkleber aufwies. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-16/20 - IFG-Antrag wegen Schadstoffbelastung Perlacher Forst Sehr geehrte Frau Stein in o.g. Angelegen…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
VORE.O1018-16/20 - IFG-Antrag wegen Schadstoffbelastung Perlacher Forst
Datum
23. Dezember 2020 14:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein in o.g. Angelegenheit übersende ich Ihnen anliegend mein Schreiben vom heutigen Tage vorab zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
AW: VORE.O1018-16/20 - IFG-Antrag wegen Schadstoffbelastung Perlacher Forst [#182040] Sehr << Anrede >>…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: VORE.O1018-16/20 - IFG-Antrag wegen Schadstoffbelastung Perlacher Forst [#182040]
Datum
13. April 2021 16:41
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 hatte ich Sie um Folgendes gebeten: „Bitte senden Sie mir den (ggf. geschwärzten) Schadstoffuntersuchungsbericht zu, auf den sich die im Exposé (siehe Anhang) auf Seite 5 unter „5. Hinweise“ gemachte Aussage – „Die Doppelhaushälfte ist mit Pestiziden wie z. B. DDT und Lindan sowie polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Polychlorierte Biphenyle (PCB) belastet.“ – bezieht.“ Mit Schreiben vom 10. November 2020 und 1. Dezember 2020 hatten Sie mir hieraufhin aus dem angefragten Schadstoffuntersuchungsbericht Schadstoffwerte genannt. Da Sie mir den angefragten Schadstoffuntersuchungsbericht aber leider nicht zugesandt haben, möchte ich Sie nunmehr bitten, dies nachzuholen. Bitte informieren Sie mich vorab, falls es sich bei der Zusendung des Schadstoffuntersuchungsberichts, im Gegensatz zu Ihren Antwortschreiben vom 10. November 2020 und 1. Dezember 2020, um keine einfache Auskunft im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handeln sollte. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-16/20 - IFG-Antrag wegen Schadstoffbelastung Perlacher Forst; Ihr E-Mail vom 13.04.2021 Sehr geehrte Fr…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
VORE.O1018-16/20 - IFG-Antrag wegen Schadstoffbelastung Perlacher Forst; Ihr E-Mail vom 13.04.2021
Datum
20. April 2021 12:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein in o.g. Angelegenheit übersende ich Ihnen anliegend mein Schreiben vom heutigen Tage vorab zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
AW: VORE.O1018-16/20 - IFG-Antrag wegen Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlache…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: VORE.O1018-16/20 - IFG-Antrag wegen Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) [#182040]
Datum
22. April 2021 12:04
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> da Sie in Ihrem Antwortschreiben vom 20. April 2021 meine Anfrage an die BImA nicht korrekt wiedergegeben haben, erlaube ich mir, diese kurz zusammenzufassen: Am 6. März 2020 habe ich bezugnehmend auf ein Exposé der BImA, in dem u.a. auf eine Schadstoffbelastung des Gebäudes mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) hingewiesen wurde, darum gebeten, mir mitzuteilen, (1) in wie vielen Gebäuden der Ami-Siedlung Schadstoffuntersuchungen durchgeführt wurden, (2) ob die Gebäudenutzer (Mieter) der Ami-Siedlung über die Schadstoffbelastung informiert wurden. Am 7. April 2020 haben Sie mir mitgeteilt, dass baualtersbedingt PAK-haltige Parkettkleber vorhanden seien, die Schadstoffbeprobung lediglich stichprobenartig erfolgt sei sowie dass die Mieter bei grenzwertüberschreitenden Schadstoffbelastungen informiert worden seien. Des Weiteren haben Sie darauf verwiesen, dass detailliertere Auskünfte zur Siedlung am Perlacher Forst, insbesondere wie viele Wohnungen konkret beprobt wurden und wann bzw. in welcher Form die Mieter informiert wurden, nur unter erheblichen Aufwand generiert werden könnten, da derartige Informationen derzeit nicht aufbereitet vorhanden seien. Als Gebühr hierfür haben sie einen Betrag zwischen 30 € und 250 € genannt. Am 20. April 2020 habe ich Sie daher gebeten, mir lediglich den Schadstoffuntersuchungsbericht zu dem genannten Exposé zuzusenden. Am 30. April 2020 haben Sie erwidert, dass hinsichtlich der mit Exposé vorgestellten Doppelhaushälfte keine objektbezogene Schadstoffuntersuchung durchgeführt worden sei, sondern aufgrund bisheriger Erkenntnisse aus stichprobenartigen Beprobungen von vergleichbaren Wohnungen (gleiches Baualter, verklebter Parkettboden, Einbauschränke) der Rückschluss auf eine Schadstoffbelastung zu ziehen sei. Des Weiteren wurde mir mitgeteilt, dass für die Herausgabe von Abschriften eines typischen Schadstoffberichts oder Schadstoffgutachtens Nr. 2.2. der Anlage zur IFGGebV einschlägig wäre. Abhängig vom Verwaltungsaufwand (Durchsicht der Unterlagen, Schwärzung personenbezogener Daten, etc.) wären daher Gebühren zwischen 30 € und 500 € zu erheben. Am 12. Mai 2020 habe ich in Erinnerung an Ihre Antwort vom 7. April 2020, gemäß derer die Mieter bei grenzwertüberschreitenden Schadstoffbelastungen informiert worden seien, darauf verwiesen, dass PAK-haltige Materialien ab einem Gehalt an Benzo(a)pyren (BaP) von 50 mg/kg als krebserzeugender Gefahrstoff einzustufen sind und demgemäß um Auskunft gebeten, ob bei der stichprobenartigen Schadstoffbeprobung eine den Grenzwert (50 mg BaP/kg) überschreitende Schadstoffbelastung des beprobten Parkettklebers festgestellt wurde. Am 09. Juni 2020 haben Sie, wie bereits in Ihrer Antwort vom 7. April 2020, darauf verwiesen, dass detailliertere Auskünfte zur Siedlung am Perlacher Forst nur unter erheblichem Aufwand generiert werden könnten und daher keine einfache Auskunft mehr darstellen würden. Für die Beantwortung der Anfrage sei die Durchsicht einer Vielzahl von Akten erforderlich. Nach vorläufiger Einschätzung sei davon auszugehen, dass der gesetzlich durch die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) vorgegebene Gebührenrahmen vollständig ausgeschöpft werden müsste. Am 9. Juli 2020 habe ich Sie an Ihr Antwortschreiben vom 30. April 2020 erinnert, in dem Sie ausgeführt haben: „Hinsichtlich der mit Exposé vorgestellten Doppelhaushälfte wurden keine objektbezogene Schadstoffuntersuchung durchgeführt. Die BImA konnte hier bereits aufgrund bisheriger Erkenntnisse aus stichprobenartigen Beprobungen von vergleichbaren Wohnungen (gleiches Baualter, verklebter Parkettboden, Einbauschränke) auf eine möglicherweise vorhandene Schadstoffbelastung schließen, ohne dass hierfür eine Beprobung des im Exposé vorgestellten Objekts notwendig gewesen wäre.“ Da die Zahl der „stichprobenartigen Beprobungen“ der Wohnsiedlung am Perlacher Forst vermutlich nicht sonderlich hoch ist und es zudem selbstverständlich sein sollte, dass sich die BImA Kenntnis zu kanzerogenen Baustoffen in ihrem Gebäudebestand verschafft, habe ich nochmals um Auskunft gebeten, ob bei der stichprobenartigen Schadstoffuntersuchung eine den Grenzwert (50 mg BaP/kg) überschreitende Schadstoffbelastung des beprobten Parkettklebers festgestellt wurde. Am 7. September 2020 habe ich – nachdem Sie mit Schreiben vom 20. Juli 2020 abermals mit erheblichen Gebühren gedroht hatten – um Erläuterung gebeten, inwiefern die Auskunft vom 7. April 2020, gemäß derer die Mieter bei grenzwertüberschreitenden Schadstoffbelastungen informiert worden seien, gebührenfrei möglich war, obwohl die BImA zugleich vorgibt, eine Auskunft zur Schadstoffbelastung der Siedlung am Perlacher Forst in München nur unter erheblichem, gebührenpflichtigem Aufwand generieren zu können. Am 8. Oktober 2020 habe ich – nachdem Sie mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 wieder angeführt haben, dass Informationen zur PAK-Belastung einzelner Wohneinheiten nicht zentral aufbereitet zur Verfügung stehen – meine Bitte um Zusendung des angefragten Schadstoffuntersuchungsberichts so genau als möglich formuliert und, für den Fall, dass das Zusenden dieses einen Untersuchungsberichts eine Gebührenerhebung zur Folge haben sollte, mich damit einverstanden erklärt, mir lediglich mitzuteilen, welchen Gehalt an Benzo(a)pyren der untersuchte Parkettkleber aufwies. Am 10. November 2020 haben Sie hieraufhin aus dem angefragten Schadstoffbericht gebührenfrei einen Wert für Benzo(a)pyren in Höhe von 0,19 mg/kg genannt. Am 12. November 2020 habe ich Sie gebeten, mir mitzuteilen, auf welches Probenmaterial (Parkettkleber oder Hausstaub) sich der genannte Benzo(a)pyren-Wert bezieht. Am 1. Dezember 2020 haben Sie gebührenfrei mitgeteilt, dass sich der Benzo(a)pyren-Wert in Höhe von 0,19 mg/kg auf Hausstaubuntersuchungen bezogen habe. Am 2. Dezember 2020 habe ich Sie daran erinnert, dass sich meine Anfrage auf die Untersuchung des Parkettklebers bezieht und Sie demzufolge nochmals gebeten, mir mitzuteilen, welchen Gehalt an Benzo(a)pyren der untersuchte Parkettkleber aufwies. Am 23. Dezember 2020 haben Sie mir gebührenfrei mitgeteilt, dass eine gesonderte Untersuchung des Parkettklebers nicht durchgeführt worden sei. Dementsprechend lägen der BImA auch keine Messwerte für den Gehalt an Benzo(a)pyren im Parkettkleber vor. Dass der Parkettkleber Benzo(a)pyren enthält, sei im Hinblick auf die im Hausstaub gemessenen Werte, sowie des Umstandes, dass Benzo(a)pyren im Herstellungs- und Verwendungszeitraum des Parkettklebers ein üblicher (und zulässiger) Bestandteil desselben war, anzunehmen. Am 13. April 2021 habe ich unter Verweis auf die gebührenfreien Schreiben vom 10. November 2020 und 1. Dezember 2020 nochmals um die Zusendung des Schadstoffberichts gebeten. Am 20. April 2021 haben Sie hieraufhin gedroht, dass jede weitere Bearbeitung meiner Anfrage mit einer erheblichen Gebührenerhebung einhergehen werde. Da ich das Vorgehen der BImA des permanenten Drohens einer erheblichen Gebührenerhebung als unangemessen empfinde, werde ich mich nachfolgend zur Klärung der Angelegenheit an den BfDI wenden. Des Weiteren möchte ich Sie wissen lassen, dass meine nochmalige Bitte um Zusendung des Schadstoffuntersuchungsberichts daraus resultiert, dass es mir nicht plausibel erscheint, dass die BImA wegen einer Hausstaubbelastung mit Benzo(a)pyren von 0,19 mg/kg den Rückschluss zieht, dass der Parkettkleber teerhaltig sei, da dieser Hausstaubbelastungswert ausweislich der AGÖF-Orientierungswerte (knapp) unterhalb des Auffälligkeitswertes liegt (vgl. https://www.agoef.de/fileadmin/user_u...). Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Marion Stein
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München“ [#182040]
Datum
22. April 2021 12:07
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/182040/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) für das Zusenden eines Schadstoffuntersuchungsberichts mit einer unangemessenen Gebührenerhebung droht. Als unangemessen empfinde ich diese angedrohte Gebührenerhebung insbesondere, da aus dem erbetenen Untersuchungsbericht bereits gebührenfrei Schadstoffwerte genannt wurden, obwohl zuvor seitens der BImA ausgeführt worden war, dass „detailliertere Auskünfte (…) nur unter erheblichem Aufwand generiert werden könnten und daher keine einfache Auskunft mehr darstellen würden“, da die „Durchsicht einer Vielzahl von Akten erforderlich“ sei. Da bei dem Nennen der Schadstoffwerte der angefragte Schadstoffuntersuchungsbericht vorgelegen haben muss, wäre es meines Erachtens ohne nennenswerten Mehraufwand möglich gewesen, mir diesen zuzusenden (ggf. unter vorheriger Mitteilung welche Auslagen (nach Nr. 1.1 der Anlage zur IFGGebV) sowie welche Gebühr für das ggf. erforderliche Schwärzen anfallen würden). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anhänge: - 182040.pdf - 2020-03-10_1-2020-03-10-bima.pdf - 2020-04-07_1-2020-04-07-bima.pdf - 2020-04-20_1-227913269-0.pdf - 2020-04-30_1-2020-04-30-bima.pdf - 2020-06-30_2-2020-06-30-bima.pdf - 2020-07-20_1-2020-07-20-bima.pdf - 2020-10-01_1-2020-10-01-bima.pdf - 2020-10-08_1-227913269-0.pdf - 2020-11-10_1-Schreibenvom10.11.2020.pdf - 2020-12-01_1-20201201_AntwortaufNachfragezumBeprobungsmaterial.pdf - 2020-12-23_1-Schreibenvom23.12.2020.pdf - 2021-04-20_1-Schreibenvom20.04.2021.pdf Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufga…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 6.3.2020 # 25-753-10 II#0001
Datum
12. Mai 2021 22:18
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
signature.asc
1,2 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-753-10 II#0001 Sehr geehrte Frau Stein, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobiliena…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 6.3.2020 # 25-753-10 II#0001 [#182040]
Datum
13. Mai 2021 07:22
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, der aber offenbar ein Missverständnis zugrunde liegt, da sich meine Bitte um Vermittlung nicht auf das Schreiben der BImA vom 07.04.2020 bezieht. Vielmehr hatte ich aufgrund dieses Schreibens meine Anfrage dahingehend eingeschränkt, dass ich lediglich um Zusendung eines Schadstoffuntersuchungsberichts gebeten habe bezüglich dessen die BImA mit einer unangemessenen Gebührenerhebung droht. Ich möchte Sie daher nun nochmals um Prüfung des Sachverhalts bitten und verweise diesbezüglich insbesondere auf mein Schreiben an die BImA vom 22.04.2021. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufga…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 6.3.2020 # 25-753-10 II#0001
Datum
31. Mai 2021 14:19
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-753-10 II#0001 Sehr geehrte Frau Stein, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobiliena…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 6.3.2020 # 25-753-10 II#0001 [#182040]
Datum
31. Mai 2021 17:39
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie u.a. geschrieben haben: „Wie Ihnen bereits mitgeteilt, stammten die begehrten Unterlagen vom Bundesvermögensamt als Funktionsvorgängerin der BImA und würden sich bereits im Archiv befinden, weshalb hier von keiner einfachen gebührenfreien Auskunft auszugehen ist.“ Die BImA hat in ihren Schreiben vom 10. November 2020 und 1. Dezember 2020 (gebührenfrei) Schadstoffwerte aus dem angefragten Schadstoffuntersuchungsbericht genannt. Da das Nennen dieser Schadstoffwerte nur möglich ist, wenn sich der Schadstoffuntersuchungsbericht – nicht – im Archiv befindet, bitte ich, nochmals zu überdenken, inwiefern es gerechtfertigt sein soll, dass die BImA für das Zusenden des Schadstoffuntersuchungsberichts Gebühren „zwischen 30,00 und 500,00 €“ erheben will. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufga…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 6.3.2020 # 25-753-10 II#0001
Datum
13. Juli 2021 15:30
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-753-10 II#0001 Sehr geehrte Frau Stein, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobiliena…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 6.3.2020 # 25-753-10 II#0001 [#182040]
Datum
22. Juli 2021 10:36
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> da Ihnen laut Schreiben des BfDI vom 13.07.2021 eine Seite des angefragten Schadstoffberichts in Kopie vorliegt, bitte ich darum, mir diese eine Seite des Schadstoffberichts – bevorzugt in digitaler Form – zuzusenden. Sollte die Zusendung dieser einen Seite des Schadstoffberichts mit einer Gebührenerhebung einhergehen, bitte ich Sie, mir die Höhe dieser Gebühr vorab konkret zu benennen. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Marion Stein
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobiliena…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 6.3.2020 # 25-753-10 II#0001 [#182040]
Datum
4. August 2021 12:26
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte informieren Sie mich über den Sachstand bezüglich meiner Anfrage vom 22. Juli. 2021. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München) Sehr geehrte Frau Stei…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Schadstoffbelastung der ehemaligen amerikanischen Wohnsiedlung am Perlacher Forst (München)
Datum
9. August 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
681,1 KB
Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit komme ich auf Ihre E-Mails vom 22.07.2021 und 04.08.2021 zurück. Im Zusammenhang mit Ihrem IFG-Antrag vom 06.03.2020, den Sie mit Nachfragen/Modifikationen vom 20.04.2020, 15.05.2020, 09.06.2020, 08.10.2020, 12.11.2020, 02.12.2020 und 13.04.2021 mehrfach abwandelten, hatte ich Ihnen mit Schreiben vom 20.04.2021 ausdrücklich mitgeteilt, dass die weitere Bearbeitung ihres Anliegens mit einer Gebührenerhebung einherginge. Der in dieser Angelegenheit, die rechtlich ein zusammenhängendes IFG-Verfahren darstellt, entstandene Verwaltungsaufwand wäre vollumfänglich zu berücksichtigen. Der nunmehr noch zusätzlich entstehende Aufwand für die Schwärzung auf der einzelnen, mir vorliegenden Seite des Untersuchungsberichts mag für sich genommen gering sein, er kann insofern allerdings nicht gesondert betrachtet werden, sondern ist zu dem bereits entstandenen Aufwand - bei dem der im Zusammenhang mit den Vermittlungsbemühungen des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) entstandene Aufwand naturgemäß gebührenrechtlich nicht zu berücksichtigen ist - hinzuzurechnen. Allein der bei mir für Recherchen und anschließende Fertigung der Schreiben vom 10.03.2020, 07.04.2020, 30.04.2020, 09.06.2020, 30.06.2020, 20.07.2020, 01.10.2020, 01.12.2020, 23.12.2020 und 20.04.2021 bislang entstandene zeitliche Aufwand beträgt abgerundet zwei Stunden. Hinzu kommt der Aufwand der zuarbeitenden Fachabteilung, der noch konkret ermittelt werden müsste, mit 30 Minuten jedoch nicht zu hoch angesetzt sein dürfte. Mithin wären unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 (10 C 23/19) - vorausgesetzt es entstünde kein weiterer Aufwand durch weitere Nachfragen Ihrerseits - Gebühren in Höhe von voraussichtlich ca. 150,00 € zu erheben. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufes wird die Bearbeitung Ihres Anliegens bis zu einer verbindlichen Erklärung Ihrerseits zur Kostentragung ausgesetzt. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr << Anrede >> zunächst möchte ich Ihnen für Ihr Schreiben vom 13.07.2021 danken, in dem Sie u.a. …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München“ [#182040]
Datum
17. August 2021 08:43
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Sehr << Anrede >> zunächst möchte ich Ihnen für Ihr Schreiben vom 13.07.2021 danken, in dem Sie u.a. mitgeteilt haben, dass der BImA „eine Seite des Schadstoffberichts in Kopie vorliege“. Des Weiteren muss ich Sie leider nochmals um Vermittlung bitten. Sachverhalt: Nach dem Erhalt Ihres Schreibens vom 13.07.2021 habe ich mich am 22.07.2021 an die BImA gewandt und um Zusendung dieser einen Seite des Schadstoffberichts gebeten. Mit Schreiben vom 09.08.2021 verwies die BImA jedoch darauf, dass die Zusendung dieser einen Seite des Schadstoffuntersuchungsberichts mit einer Gebührenerhebung in Höhe von voraussichtlich ca. 150,00 € einhergehe. Zur Begründung dieser Gebührenerhebung wurde angeführt, dass ein hoher Verwaltungsaufwand entstanden sei, da ich meine Anfrage mehrfach abwandelt habe. Hierzu möchte ich anmerken, dass ich bereits mit Schreiben vom 20.04.2020 um die Zusendung des Schadstoffuntersuchungsberichts gebeten habe. Da eine Seite dieses Berichts vorliegt, wäre es der BImA - bei effizienter Bearbeitung (oder etwas gutem Willen) - somit bereits vor über einem Jahr möglich gewesen, mir diese eine Seite des Schadstoffuntersuchungsberichts gebührenfrei zuzusenden. Da der vorgeblich hohe Verwaltungsaufwand demzufolge nicht mir anzulasten ist, bitte ich Sie, sich nochmals vermittelnd einzusetzen. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anhänge: - 182040.pdf - 2020-03-10_1-2020-03-10-bima.pdf - 2020-04-07_1-2020-04-07-bima.pdf - 2020-04-20_1-227913269-0.pdf - 2020-04-30_1-2020-04-30-bima.pdf - 2020-06-30_2-2020-06-30-bima.pdf - 2020-07-20_1-2020-07-20-bima.pdf - 2020-10-01_1-2020-10-01-bima.pdf - 2020-10-08_1-227913269-0.pdf - 2020-11-10_1-Schreibenvom10.11.2020.pdf - 2020-12-01_1-20201201_AntwortaufNachfragezumBeprobungsmaterial.pdf - 2020-12-23_1-Schreibenvom23.12.2020.pdf - 2021-04-20_1-Schreibenvom20.04.2021.pdf - 2021-05-12_1-45337_2021.pdf - 2021-05-12_1-signature.asc - 2021-05-31_1-56204_2021Antw.anPetSchadstoffbericht.pdf - 2021-05-31_1-signature.asc - 2021-07-13_1-67118_2021.pdf - 2021-07-13_1-signature.asc - 2021-08-09_1-2021-08-09-bima.pdf Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-753-10 II#0001 Sehr geehrte Frau S…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München“ [#182040] # 25-753-10 II#0001
Datum
18. August 2021 14:54
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-753-10 II#0001 Sehr geehrte Frau Stein, angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Sachstand bezüglich meiner Bitte um Vermittlun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Schadstoffbelastung – Ami-Siedlung am Perlacher Forst in München“ [#182040] # 25-753-10 II#0001 [#182040]
Datum
17. September 2021 11:12
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Sehr geehrte Damen und Herren, bitte informieren Sie mich über den Sachstand bezüglich meiner Bitte um Vermittlung vom 17.08.2021. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/
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AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobiliena…
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Marion Stein
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 6.3.2020 # 25-753-10 II#0001 [#182040]
Datum
17. September 2021 17:32
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AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobiliena…
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Von
Marion Stein
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 6.3.2020 # 25-753-10 II#0001 [#182040]
Datum
2. November 2021 11:04
An
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Datum
2. November 2021 18:25
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Datum
9. November 2021 12:43
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Marion Stein
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobiliena…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 6.3.2020 # 25-753-10 II#0001 [#182040]
Datum
12. November 2021 12:31
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin zuversichtlich, dass die BImA dem Appell des BfDI zur gütlichen Einigung durch Übermitteln des erbetenen Dokuments nachkommen wird – schließlich stünde andernfalls der Verdacht im Raum, dass die in den BImA-Schreiben vom 10.11.2020 und 01.12.2020 genannten Schadstoffwerte nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben wurden. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182040 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182040/