Sehr geehrter Herr Semsrott,
ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 07. März 2020, eingegangen im BMZ am 09. März 2020. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt.
Bitte teilen Sie mir bis spätestens 13. März 2020 Ihre ladungsfähige Postanschrift mit.
Begründung:
Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter
http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen:
60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes,
45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes.
Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens ist es erforderlich, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse nicht sichergestellt.
Sobald die ladungsfähige Postanschrift vorliegt, wird Ihr Antrag weiterbearbeitet. Sollte ich keine Rückmeldung erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen wollen.
Mit freundlichen Grüßen