Selbstständige in Bedarfsgemeinschaft - Doppelbesteuerung doch gegenwärtig?

Warum wird von Selbstständigen, welche zusammen mit einer anderen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, seitens des Jobcenter verlangt, dass vereinnahmte Umsatzsteuer (= meiner Auffassung nach eine treuhänderisch verwaltete Geldsumme, welche an das Finanzamt abgeführt werden muss) zur Beseitigung der Notlage (d.H. davon soll Verpflegung, Miete etc. bezahlt werden) verwendet werden muss? Als Modellrechnung: Wenn ich einen Anspruch auf 1000 € monatlich habe und Netto 1000 € erwirtschafte, erhalte ich 1000 € + USt. = 1190 € im Monat. Nach Ansicht des Jobcenters habe ich nun 190 € zu viel verdient, welche ich zurückerstatten muss. Angenommen der Verdienst ist monatlich gleichbleibend, so würde in einem Jahr eine "Überzahlung" i.H.v. 2.280 € entstehen. In der Modellrechnung sind eventuelle Freibeträge nicht berücksichtigt. Nun muss ich im folgenden Steuerjahr im Rahmen der Jahressteuererklärung die vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe von 2.280 € abführen. Das heißt, dass ich bei 12.000 € Nettogewinn und 12.000 € Hartz-4 Anspruch 2.280 € an das Jobcenter zurückzahlen muss und 2.280 € Steuer an das Finanzamt zahlen muss. Wenn ich nun dem Finanzamt sagen würde, "Ich wurde vom Jobcenter dazu aufgefordert, die vereinnahmte Umsatzsteuer zur eigenen Existenzsicherung zu verwenden und kann sie deshalb nicht zahlen." - ich glaube nicht, dass sich das Finanzamt damit zufrieden stellen würde. Weiterhin könnte man ja sagen, dass die Abführung der Umsatzsteuer genauso als Ausgabe beim Jobcenter angegeben werden kann. Dies funktioniert aber aus folgenden 2 Gründen nicht:
1. Da die USt. 2019 in meinem Fall jährlich veranlagt wird und daher auch in 2020 in einer Summe zu zahlen ist, erhalte ich vom Jobcenter bei einem Bedarf von 1.000 € und einer Ausgabe von 2.280 € maximal die Höhe des Bedarfes (1.000 €) - somit würde ich 1.280 € durch diese Regelung Verlust machen.
2. Wenn ich in 2020 keine Leistungen mehr vom Jobcenter beziehe, habe ich keine Möglichkeit, die abgeführte Steuer als Betriebsausgabe anzugeben. Ich muss also sowohl Steuer zahlen wie auch die Rückzahlung der vereinnahmten Steuer an das Jobcenter.

In beiden Fällen also wird der Steuerbetrag (zumindest teilweise) doppelt fällig, was es obendrein Selbstständigen nicht leichter macht, aus dem Leistungsbezug herauszukommen. Ferner möchte ich erfahren, warum diese Vorgehensweise angewandt wird und warum hier die Summe doppelt an den Staat abgeführt werden muss?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum wird von Selb…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Selbstständige in Bedarfsgemeinschaft - Doppelbesteuerung doch gegenwärtig? [#182258]
Datum
9. März 2020 16:39
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum wird von Selbstständigen, welche zusammen mit einer anderen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, seitens des Jobcenter verlangt, dass vereinnahmte Umsatzsteuer (= meiner Auffassung nach eine treuhänderisch verwaltete Geldsumme, welche an das Finanzamt abgeführt werden muss) zur Beseitigung der Notlage (d.H. davon soll Verpflegung, Miete etc. bezahlt werden) verwendet werden muss? Als Modellrechnung: Wenn ich einen Anspruch auf 1000 € monatlich habe und Netto 1000 € erwirtschafte, erhalte ich 1000 € + USt. = 1190 € im Monat. Nach Ansicht des Jobcenters habe ich nun 190 € zu viel verdient, welche ich zurückerstatten muss. Angenommen der Verdienst ist monatlich gleichbleibend, so würde in einem Jahr eine "Überzahlung" i.H.v. 2.280 € entstehen. In der Modellrechnung sind eventuelle Freibeträge nicht berücksichtigt. Nun muss ich im folgenden Steuerjahr im Rahmen der Jahressteuererklärung die vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe von 2.280 € abführen. Das heißt, dass ich bei 12.000 € Nettogewinn und 12.000 € Hartz-4 Anspruch 2.280 € an das Jobcenter zurückzahlen muss und 2.280 € Steuer an das Finanzamt zahlen muss. Wenn ich nun dem Finanzamt sagen würde, "Ich wurde vom Jobcenter dazu aufgefordert, die vereinnahmte Umsatzsteuer zur eigenen Existenzsicherung zu verwenden und kann sie deshalb nicht zahlen." - ich glaube nicht, dass sich das Finanzamt damit zufrieden stellen würde. Weiterhin könnte man ja sagen, dass die Abführung der Umsatzsteuer genauso als Ausgabe beim Jobcenter angegeben werden kann. Dies funktioniert aber aus folgenden 2 Gründen nicht: 1. Da die USt. 2019 in meinem Fall jährlich veranlagt wird und daher auch in 2020 in einer Summe zu zahlen ist, erhalte ich vom Jobcenter bei einem Bedarf von 1.000 € und einer Ausgabe von 2.280 € maximal die Höhe des Bedarfes (1.000 €) - somit würde ich 1.280 € durch diese Regelung Verlust machen. 2. Wenn ich in 2020 keine Leistungen mehr vom Jobcenter beziehe, habe ich keine Möglichkeit, die abgeführte Steuer als Betriebsausgabe anzugeben. Ich muss also sowohl Steuer zahlen wie auch die Rückzahlung der vereinnahmten Steuer an das Jobcenter. In beiden Fällen also wird der Steuerbetrag (zumindest teilweise) doppelt fällig, was es obendrein Selbstständigen nicht leichter macht, aus dem Leistungsbezug herauszukommen. Ferner möchte ich erfahren, warum diese Vorgehensweise angewandt wird und warum hier die Summe doppelt an den Staat abgeführt werden muss?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182258 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182258 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!