Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber

- Die Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber welche am Haupteingang des Gerichts kleben

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
  • 4 Follower:innen
Thorsten Koch
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber [#182425]
Datum
11. März 2020 19:12
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber welche am Haupteingang des Gerichts kleben
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anfragenr: 182425 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch
Thorsten Koch
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber“ [#182425] [#182425]
Datum
26. April 2020 00:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ca 1 Monat und 2 Wochen vergingen und ich keinerlei Antwort erhalten habe. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anhänge: - 182425.pdf Anfragenr: 182425 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.04.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber“ [#182425] [#182425]
Datum
26. April 2020 17:41
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.04.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 209.2.3.1.15-3926/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhei…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425
Datum
28. April 2020 11:25
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.1.15-3926/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Zugang zu der Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber vom 11.03.2020 Sehr geehrter [geschwärzt], mit E-Mail vom 26.04.2020 24.10.2020 wenden Sie sich gemäß § 13 IFG NRW an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen (LDI NRW). Sie teilen mit, dass Sie zu Ihrem Antrag vom 11.03. an das Verwaltungsgericht Köln bislang keine Antwort halten haben. Hierzu teile ich Ihnen zunächst Folgendes mit: Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Nach § 2 Abs. 2 IFG NRW gilt das IFG NRW u.a. für die Gerichte "soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen". Bei den von Ihnen beantragten Informationen dürfte es sich um Verwaltungshandeln handeln. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Weshalb Sie bisher keinerlei Reaktion erhalten haben, vermag ich nicht zu beurteilen. Sie sollten zunächst an Ihren Antrag erinnern. Ich empfehle diese Hinweise Ihrem IFG-Antrag beizufügen. Sollten Sie daraufhin erneut keine Antwort erhalten, so können Sie sich unter Angabe des o.g. Aktenzeichens an den LDI NRW wenden, so dass die Angelegenheit gegenüber der öffentlichen Stelle aufgegriffen werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Koch
AW: 209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 [#182425] Sehr geehrte Damen und Herren, danke für di…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
AW: 209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 [#182425]
Datum
28. April 2020 21:45
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, danke für die freudliche und schnelle Antwort. Es freut mich zu sehen, dass manche Behörden schnell antworten. Sie schrieben "Weshalb Sie bisher keinerlei Reaktion erhalten haben, vermag ich nicht zu beurteilen. Sie sollten zunächst an Ihren Antrag erinnern." Dazu finde ich keine Rechtsgrundlage. Ich habe mir das IFG NRW und insbesondere §5 davon nochmals angesehen. Ich finde darin keine gelistete Pflicht für den Antragsteller bei der Behörde bei welcher der Antrag gestellt wurde nach einer Bearbeitung des Antrages betteln zu müssen. Ich würde mich freuen, wenn Sie in meinem Fall bei der überhaupt nicht reagierenden Behörde vermitteln könnten. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anfragenr: 182425 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 209.2.3.1.15-3926/20 (bitte immer angeben!) Informationsf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425
Datum
30. April 2020 07:20
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.1.15-3926/20 (bitte immer angeben!) Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Zugang zu der Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber vom 11.03.2020 Ihre E-Mail vom 29.04.2020 Sehr geehrter Herr Koch, mit E-Mail vom 28.04.2020 erklären Sie, dass es für die Erinnerung zu einem Antrag keine Rechtsgrundlage gibt. Dies ist zutreffend. Allerdings hatten Sie sich gem. § 13 Abs. 2. IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW gewandt und um Vermittlung gebeten. Ich werde in diesem Stadium erst tätig, wenn Sie entweder nachgewiesen haben, dass Ihr Antrag bei der öffentlichen Stelle angekommen ist oder Sie an den Antrag erinnert haben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass E-Mails manchmal die/den zuständigen Ansprechpartner/in nicht erreichen. Siehe hierzu auch 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht, Kapitel 12.2 "Das 1 x 1 des IFG-Antrags", Seite 99, zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/index.php Insofern verweise ich auf meine vorherige E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Koch
AW: 209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 [#182425] Sehr geehrte Damen und Herren, danke für di…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
AW: 209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 [#182425]
Datum
30. April 2020 13:28
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, danke für die schnelle Rückmeldung. Ich habe mir §13 Absatz 2 erneut durchgelesen. Dort steht: "(2) Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen.". Da steht nichts von irgendwelche Erinnerungen oder sonstigem. Sie verweisen darüber hinaus auf Seite 99 dieser PDF https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf in dem dortigen Kapitel 12.2. Das dort ist eine erzählungsgeschichte und kein Gesetzestext vorhanden. Diese hat überhaupt keine Relevanz für mein hiesiges Verfahren. Ich gehe dennoch mal auf die dort geschriebene Geschichte ein. Zitat aus dieser "Erzählungsgeschichte" und vermutlich das was Sie meinen: "Fehlerquellen können hierbei etwa veraltete E-Mail-Adressen, Schreibfehler oder SPAM-Ordner der öffentlichen Stelle sein. Nach dem Telefonat mit der Gemeinde überprüft Herr B. die Angaben in seiner ursprünglichen E-Mail und stellt fest, dass er eine veraltete E-Mail-Anschrift der Gemeinde verwendet hatte." Gerne lege ich Ihnen das Zustellungsprotokoll meiner Anfrage vor. Zustellungsprotokoll: Mar 11 19:12:26 mail postfix/smtpd[3754]: 1F8B71B64ED4: client=localhost.localdomain[127.0.0.1], sasl_method=PLAIN, sasl_username=<<E-Mail-Adresse>> Mar 11 19:12:26 mail postfix/cleanup[633]: 1F8B71B64ED4: message-id=<<Name und E-Mail-Adresse>> Mar 11 19:12:26 mail opendkim[1119]: 1F8B71B64ED4: DKIM-Signature field added (s=mail, d=fragdenstaat.de) Mar 11 19:12:26 mail postfix/qmgr[11021]: 1F8B71B64ED4: from=<<Name und E-Mail-Adresse>>, size=3441, nrcpt=1 (queue active) Mar 11 19:12:26 mail postfix/smtp[4084]: 1F8B71B64ED4: to=<<Name und E-Mail-Adresse>>, relay=relay5m.it.nrw.de[93.184.128.149]:25, delay=0.75, delays=0.1/0.01/0.14/0.5, dsn=2.0.0, status=sent (250 2.0.0 from MTA(smtp:[127.0.0.1]:10025): 250 2.0.0 Ok: queued as CF56F400E03) Mar 11 19:12:26 mail postfix/qmgr[11021]: 1F8B71B64ED4: removed In dem Zustellungsprotokoll ist deutlich zu erkennen, dass an die E-Mail "<<E-Mail-Adresse>>" der Antrag erfolgreich zugestellt wurde. Die korrektheit dieser E-Mail Adresse ist hier nachprüfbar: https://www.vg-koeln.nrw.de/kontakt/email_hinweis/index.php Ein Schreibfehler ist wie Sie selbst erkennen können ebenfalls nicht enthalten. Ein SPAM-Ordner beim Empfänger hat juristisch keine Bedeutung. In welchen Ordner die elektronische Post beim Empfänger landet ist für den Absender nicht ersichtlich und hat somit keine Relevanz. Sie können dies im Urteil des Landgericht Bonn aus 10.01.2014, Az. 15 O 189/13 lesen. Dort ist deswegen ein Schaden in Höhe von 90000€ entstanden und es wurde ganz logisch geurteilt, dass der Absender nichts für die Sortierung der E-Mails beim Empfänger kann. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anfragenr: 182425 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/182425/upload/d702fd91209e6047f89735201766bfe33610a299/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag, Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.15-3926/20 209.2.3.1.15-3926/20 (bitte immer angeben!) Informationsfreihe…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG-Antrag, Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.15-3926/20
Datum
8. Mai 2020 09:04
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
256,6 KB
209.2.3.1.15-3926/20 (bitte immer angeben!) Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Thorsten Koch auf Zugang zu einer Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber vom 11.03.2020 Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Thorsten Koch hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen einen Antrag auf Akteneinsicht zu einer Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber gestellt zu haben (siehe unten). Eine Akteneinsicht sei bisher nicht gewährt worden; ein sich mit der Antragstellung auseinandersetzender Bescheid sei bisher ebenfalls nicht ergangen. Ich bitte daher um Prüfung des Antrags. Es reicht mir aus, wenn Sie mir Ihre Antwort unter Angabe des Aktenzeichens in Kopie zusenden. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.15-3926/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag an das Verwaltungsgeric…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.15-3926/20 Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber vom 11.03.2020
Datum
29. Mai 2020 11:59
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.1.15-3926/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag an das Verwaltungsgericht Köln auf Zugang zu einer Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber vom 11.03.2020 Mein Auskunftsersuchen vom 08.05.2020 Sehr geehrter Herr Koch, inzwischen ist mir die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts Köln zugegangen. Darin wird die Auffassung vertreten, dass kein wirksamer Antrag nach dem IFG NRW vorliegt. Zur Zulässigkeit einer Antragstellung über diese Seite hatte ich auch bereits auf den 22. und 23. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht hingewiesen. Bevor ich nun in dieser Angelegenheit gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle weiter argumentiere, muss ich wissen, ob von Ihnen eine pseudonyme Antragstellung erfolgt ist. Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Koch
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir diese Stellungnahme des Gerichts zu. Mit freundlichen Grüßen…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
AW: 209.2.3.1.15-3926/20 Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber vom 11.03.2020 [#182425]
Datum
30. Mai 2020 23:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir diese Stellungnahme des Gerichts zu. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anfragenr: 182425 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-3926/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag an …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.15-3926/20, Zugang zu einer Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber vom 11.03.2020
Datum
8. Juni 2020 07:42
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-3926/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag an das Verwaltungsgericht Köln auf Zugang zu einer Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber vom 11.03.2020 Mein Auskunftsersuchen vom 08.05.2020 Sehr geehrter Herr Koch, anbei erhalten Sie die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts Köln. Die Mitarbeiterdaten wurden geschwärzt. Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Koch
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], ich danke Ihnen für die Rückmeldung. Ich habe mir Formulierungshilfe von Menesche…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
AW: 209.2.3.1.15-3926/20, Zugang zu einer Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber vom 11.03.2020 [#182425]
Datum
9. Juli 2020 12:14
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], ich danke Ihnen für die Rückmeldung. Ich habe mir Formulierungshilfe von Meneschen eingeholt, welche etwas mehr Erfahrung bei IFG-Anfragen haben. Gemäß der Transparenz dürfen Sie natürlich dies ebenfalls einsehen: https://forum.okfn.de/t/bitte-um-formulierungshilfe-behoerde-kennt-mich-nicht-und-antwortet-u-u-deswegen-nicht/837 im Antwortschreiben welches das VG Köln zugeschickt hat steht drin: "Die bloße Angabe “Thorsten Koch” ermöglicht keine Erreichbarkeit, zumal eine Person mit diesem Namen hier nicht bekannt ist." Ich schrieb öffentlich sichtbar: "Mir stellt sich dabei die Frage seit wann Menschen einer Behörden “bekannt” sein müssten damit die Behörde ihre IFG-Anfragen beantwortet." Ich bekam wie vermutet eine folgendermaßen lautende Antwort von einer fachkundigen Person: "Bekannt sein musst du einer Behörde eigentlich nicht, damit du einen Antrag stellen kannst, eine einfache Mailadresse reicht in einem überwältigendem Anteil aller Fälle." Und wie ebenfalls von mir vermutet ist der Hintergrund egal, ob ich pseudonym anfrage oder nicht. Das BfDi hat an die Behörden in Deutschland folgendes schreiben verschickt: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/AccessforoneAccessforall/2020/2019-zweites-Rundschreiben-anonym-pseudonym-IFG.html Das bedeutet, dass ich nicht nachgeben muss und Ihnen mitteilen muss, dass diese Anfrage nicht pseudonym gestellt wurde sondern ich kann mich darauf berufen, dass dies keine Relevanz hat und auch keine Relevanz für meine IFG-Anfrage(n) haben darf. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anfragenr: 182425 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
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209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 209.2.3.1.15-3926/20 (bitte immer angeben!) Informationsf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425
Datum
21. Juli 2020 07:35
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.1.15-3926/20 (bitte immer angeben!) Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Zugang zu der Rechnung für die Fotografieverbot-Aufkleber vom 11.03.2020 Ihre E-Mail vom 09.07.2020 Sehr geehrter Herr Koch, dem Schreiben vom 15.05.2020 können Sie entnehmen, dass das Amtsgericht Köln eine andere Rechtsauffassung zu anonym bzw. pseudonym gestellten IFG-Anträgen vertritt als die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW. Angesichts des vor dem VG Köln anhängigen Verfahrens (Aktenzeichen 13 K 1189/20), welches eine vergleichbare Fragestellung zum Inhalt hat, werde ich dessen Ausgang abwarten. Davon unabhängig bleibt es Ihnen selbstverständlich unbenommen, im vorliegenden Verfahren Klage zu erheben. Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Koch
AW: 209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 [#182425] Sehr geehrte Frau [geschwärzt], Sie schreib…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
AW: 209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 [#182425]
Datum
21. Juli 2020 09:52
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], Sie schreiben: ... dem Schreiben vom 15.05.2020 können Sie entnehmen, dass das Amtsgericht Köln eine andere Rechtsauffassung zu anonym bzw. pseudonym gestellten IFG-Anträgen vertritt als die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW. ... Amtsgericht Köln? Könnten Sie mir bitte den Hintergrund dazu schicken? Diese Information scheint noch zu fehlen. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anfragenr: 182425 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 [#182425] Sehr geehrter Herr Koch, hier ist natürlich das…
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Betreff
209.2.3.1.15-3926/20 Fotografieverbot-Aufkleber #182425 [#182425]
Datum
21. Juli 2020 10:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Koch, hier ist natürlich das Verwaltungsgericht Köln gemeint gewesen. Das Schreiben vom 15.05. liegt Ihnen vor. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag