Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr << Antragsteller:in >>
Umzüge sollten nur im absoluten Ausnahmefall stattfinden. Zu beachten ist
dabei, dass im öffentlichen Raum der Aufenthalt auf zwei Personen mit dem
entsprechenden Abstand begrenzt ist. In der Wohnung dürfen sich maximal
fünf Personen aufhalten. Der Abstand von 1,5 Metern sollte, wo immer
möglich, eingehalten werden.
Beachten Sie bitte ferner die Hygieneregeln des RKI und schauen Sie, dass
keine Risikopatienten bei dem Umzug dabei sind.
Der Umzug muss keiner Behörde mitgeteilt werden und es gibt keine
Schrieben für diese Fälle, die es vorzulegen gäbe.
Alles Gute!
Ihr Gesundheitsamt Karlsruhe
Von: << Antragsteller:in >>
An: infektionsschutz/LRA-KA@LRAKA
Datum: 23.03.2020 12:34
Betreff: WG: Ausgangssperre - Umzug [#183157]
Gesendet von: Stephanie Patheiger-Schöne
----- Weitergeleitet von Stephanie Patheiger-Schöne/LRAKA am 23.03.2020
12:30 -----
Von: <<E-Mail-Adresse>>
An: <<E-Mail-Adresse>>
Datum: 23.03.2020 09:29
Betreff: Ausgangssperre - Umzug [#183157]
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
meine Schwester und ihr Ehemann ziehen um, am 25.03.2020 innerhalb von
Rottenburg am Neckar. Mein Partner und ich wohnen in Karlsruhe. Dürfen
wir, mein Partner und ich, nach Rottenburg fahren und denen bei dem Umzug
helfen? Wir wären dann nur zu dritt oder zu viert. Muss dies einer Behörde
mitgeteilt werden? Brauchen wir da ein Schreiben oder ähnliches und von
wem um überhaupt von Karlsruhe nach Rottenburg zu fahren?
Danke im Voraus!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des
Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des
Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind,
sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei
geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und
bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach
Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich
widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine
Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen