Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrese.

Ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakriese erfolgt bzw. erfolgt ggf. noch und ist ab wann in Kraft?
Bitte Nr. der BT- Drucksache zum Gesetzgebungsverfahren bzw. ggf. dem Bundesgesetzblatt angeben.
Grund der Anfrage:
Informationen betreffend diese Anfrage finden sich auf der offiziellen Seite des Bundesministerium für Gesundheit derzeit noch nicht.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
  • 5 Follower:innen
J-R Panzer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist eine Än…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
J-R Panzer
Betreff
Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrese. [#183432]
Datum
26. März 2020 13:20
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakriese erfolgt bzw. erfolgt ggf. noch und ist ab wann in Kraft? Bitte Nr. der BT- Drucksache zum Gesetzgebungsverfahren bzw. ggf. dem Bundesgesetzblatt angeben. Grund der Anfrage: Informationen betreffend diese Anfrage finden sich auf der offiziellen Seite des Bundesministerium für Gesundheit derzeit noch nicht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen J-R Panzer Anfragenr: 183432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183432 Postanschrift J-R Panzer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen J-R Panzer
Bundesministerium für Gesundheit
Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432] Sehr geehrte Frau Panzer / Sehr …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432]
Datum
7. April 2020 12:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Panzer / Sehr geehrter Herr Panzer, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen mit, dass der von Ihnen erbetene Gesetzentwurf auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht worden ist. Sie finden ihn unter folgendem Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2020/1-quartal/gesetzespakete-corona-epidemie.html Die Bundestagsdrucksache 19/18111 zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite füge ich Ihnen als Anlage bei. Eine Veröffentlichung ist im Bundesgesetzblatt Nr. 14 vom 27.03.2020, S. 587 erfolgt. https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id=%27bgbl120s0587.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s0587.pdf%27%5D__1586254912230 Mit freundlichen Grüßen
J-R Panzer
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432] Sehr geehrte<< Anrede …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
J-R Panzer
Betreff
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432]
Datum
8. April 2020 17:00
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> aus dem Inhalt ihrer erfolgten Beantwortung ergibt sich mit der Bitte um weitere Beantwortung auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs folgend weitere Frage als Informationsanspruch: Begründet die offensichtlich fortgeltende Begriffsbestimmung zu "Ansteckungsverdächtiger" (BGBI. 2000 Teil I Nr. 33 vom 20.Juli 2000) Artikel 1 (Infektionsschutzgesetz - IfSG) gem. 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften §2 Begriffsbestimmungen 7. , wonach "Ansteckungsverdächtiger" eine Person sein kann, von der anzunehmen ist, das sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein, das diesem Personenkreis diejenigen Betroffenen (einschließlich 450 €- Job- Ausübende) angehören, die im Zuge der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Coronakrise ihren Arbeitsplatz nebst Arbeitseinkommen verloren haben und hiernach gem. dem "12. Abschnitt" o.g. Gesetz "Entschädigung in besonderen Fällen", gem. §56 (1) S.1, gesetzlich bestimmt als Entschädigung in Geld beanspruchen können (ohne Grundsicherung/Harz4 beantragen zu müssen). Mit freundlichen Grüßen J-R Panzer Anfragenr: 183432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183432 Postanschrift J-R Panzer << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432] Sehr geehrte Frau Panzer, se…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432]
Datum
27. April 2020 09:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Panzer, sehr geehrter Herr Panzer, vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Die behördliche Zuständigkeit für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) liegt nicht im Bundesministerium für Gesundheit. Diese regelt jedes Bundesland in eigener Verantwortung. Nach § 66 Absatz 1 IfSG ist das Land zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG verpflichtet, in dem das Verbot erlassen oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst worden ist, in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 IfSG und des § 42 IfSG das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Allerdings lösen aktuell durch die Länder angeordnete Betriebsschließungen und Veranstaltungsverbote keine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG aus, weil diese nicht an individuell Ansteckungsverdächtige gerichtet sind. Mit freundlichen Grüßen
J-R Panzer
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432] Sehr geehrte<< Anrede …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
J-R Panzer
Betreff
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432]
Datum
27. April 2020 16:05
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, aus der sich aber nochmals unter folgend dargelegter Begründung die nochmalige Nachfrage zur Beantwortung hinsichtlich ggf. doch bestehender übergeordneter Zuständigkeit des Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des Zusammentreffen von § 56 (1) Infektionsschutzgesetz – IfSG – in Verbindung mit § 616 BGB wie folgt begründet ergibt. Wenn ein Arbeitgeber wie dies bei vorliegender Coronakrise amtlich angeordnet vielfältig der Fall ist, sein Geschäft schließen muss und die für den Arbeitnehmer (450 €- Job) daraus folgende Entlassung dem Ausschluss von seiner Arbeit im Sinne einer angeordneten Quarantäne gleichkommt, besteht dann nicht aufgrund der Verkaufstätigkeit des Arbeitnehmers und der Struktur des Betriebes die ausschließt das dessen Einsatz im Home Office o.Ä. möglich ist in diesen Fällen ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch an das Bundesministerium für Gesundheit, wozu dieses ggf. auf der Grundlage des vorliegenden besonderen Bestimmungs-Erfordernis einen hierfür zuständigen Leistungsträger bestimmt, da der Arbeitnehmer unter Bedingungen gestellt ist, die für ihn einer faktischen Quarantäne gleichstehen da er als Beschäftigter nicht an seiner Arbeitsstelle weiterarbeiten darf, da dies in seiner Person als Arbeitnehmer begründet von ihm unverschuldet ausgeschlossen worden ist und § 616 S1 BGB für solche Fälle den bestandskräftigen Vergütungsanspruch vorsieht? Zitat: „§ 616 BGB Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“ Ich bitte höflichst um Beantwortung. Mit freundlichen Grüßen J-R Panzer Anfragenr: 183432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183432
J-R Panzer
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432] Sehr geehrte<< Anrede …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
J-R Panzer
Betreff
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432]
Datum
27. April 2020 16:05
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, aus der sich aber nochmals unter folgend dargelegter Begründung die nochmalige Nachfrage zur Beantwortung hinsichtlich ggf. doch bestehender übergeordneter Zuständigkeit des Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des Zusammentreffen von § 56 (1) Infektionsschutzgesetz – IfSG – in Verbindung mit § 616 BGB wie folgt begründet ergibt. Wenn ein Arbeitgeber wie dies bei vorliegender Coronakrise amtlich angeordnet vielfältig der Fall ist, sein Geschäft schließen muss und die für den Arbeitnehmer (450 €- Job) daraus folgende Entlassung dem Ausschluss von seiner Arbeit im Sinne einer angeordneten Quarantäne gleichkommt, besteht dann nicht aufgrund der Verkaufstätigkeit des Arbeitnehmers und der Struktur des Betriebes die ausschließt das dessen Einsatz im Home Office o.Ä. möglich ist in diesen Fällen ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch an das Bundesministerium für Gesundheit, wozu dieses ggf. auf der Grundlage des vorliegenden besonderen Bestimmungs-Erfordernis einen hierfür zuständigen Leistungsträger bestimmt, da der Arbeitnehmer unter Bedingungen gestellt ist, die für ihn einer faktischen Quarantäne gleichstehen da er als Beschäftigter nicht an seiner Arbeitsstelle weiterarbeiten darf, da dies in seiner Person als Arbeitnehmer begründet von ihm unverschuldet ausgeschlossen worden ist und § 616 S1 BGB für solche Fälle den bestandskräftigen Vergütungsanspruch vorsieht? Zitat: „§ 616 BGB Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“ Ich bitte höflichst um Beantwortung. Mit freundlichen Grüßen J-R Panzer Anfragenr: 183432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183432
J-R Panzer
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432] Sehr geehrte<< Anrede …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
J-R Panzer
Betreff
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432]
Datum
29. April 2020 13:50
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise.“ vom 26.03.2020 (#183432), betreffend meine 2.Nachfrage vom 27.04.2020 16:05 Uhr betreffend, wurde von Ihnen falsch als unter Zeitüberschreitung von mir erfolgt deklariert. Hierbei haben SIE mir selbst erst am 27.04.2020 9:13 Uhr auf meine 1. Nachfrage vom 08.04.2020 17:00 Uhr geantwortet und somit eine frühere Antwort von mir vor dem 27.04.2020 verhindert. Wenn also meine o.g. 2. Nachfrage unter dem 27.04.2020 verfristet erfolgt sein soll, dann trifft verfristet zuerst einmal auf Ihre o.g. Antwort vom 27.04.2020 zu! Ich bitte daher dringend diesen Fehler ihrerseits klarzustellen und mich umgehend über den Stand in Sachen meiner Anfrage und einschließlich erfolgte Nachfragen auf Ihre Antworten zu informieren. Mit freundlichen Grüßen J-R Panzer Anfragenr: 183432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183432
Bundesministerium für Gesundheit
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432] Sehr geehrte Frau Panzer / S…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432]
Datum
29. Juni 2020 13:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Panzer / Sehr geehrter Herr Panzer, vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Die Länder führen das Infektionsschutzgesetz als eigene Angelegenheit aus. Informationen zur Antragsstellung aufgrund eines Anspruches nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie zur zuständigen Behörde erhalten Sie unter: https://www.hamburg.de/coronavirus/1373… Keine Entschädigungsansprüche bestehen für Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, wenn diese Maßnahmen ohne Berücksichtigung eines konkreten Ansteckungsverdachtes vorgesehen worden sind und keine behördliche Anordnung vorliegt, insbesondere wenn die Schutzmaßnahmen aufgrund von landesrechtlichen Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen ergangen sind. Darüber hinaus setzt der Anspruch einen Verdienstausfall voraus. Sofern eine rechtmäßige Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses vorliegt, besteht mangels Verdienst kein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls. Im Übrigen greift § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung) gegenüber dem Arbeitgeber, wenn er nicht vertraglich abbedungen ist und wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Der Eintritt eines infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungshindernisses stellt insofern einen Hinderungsgrund dar. In diesem Fall hat er weiterhin einen Anspruch auf seine Vergütung und ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht solange nicht. Wie lang eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ genau ist, lässt sich nicht definitiv sagen, da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die verzögerte Beantwortung bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
J-R Panzer
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432] Sehr geehrte<< Anrede …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
J-R Panzer
Betreff
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432]
Datum
12. Juli 2020 22:36
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Ihrer Antwort mit Verweisen vom 29.Juni 2019 gefolgt, ist u.a. wie folgend zitiert zu entnehmen: "Grundsätzlich gilt: Der Anspruch nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz kommt auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus nur in Betracht, wenn aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom Gesundheitsamt ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen (§ 31 IfSG) oder eine Quarantäne nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG angeordnet wurde, die in ihrer Wirkung einem beruflichen Tätigkeitsverbot gleichkommt." Danach, -so verstehe ich das-, ist ein ein Rechtsanspruch nach Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Geschäftsschließung (z.B. im Einzelhandel) für dort Beschäftigte die wegen der Schließung gekündigt wurden, gegeben. Der dort mit 450- €-Job beschäftigt Gewesene hat faktisch seinen Job verloren im Sinne der Ursache eines beruflichen Tätigkeitsverbots seines Chefs was auf den gekündigten Beschäftigten im gleichen Sinne wirkt. Wer und wie trifft die entsprechend erforderlichen Veranlassungen den Einkommensverlust des gekündigten Beschäftigten betreffend auszugleichen? Gibt es eine Meldepflicht des Vorgangs z.B. des Geschäftsinhabers dessen Geschäft zu schließen bestimmt worden ist. Ist gesichert das der Betroffene ohne jegliche rechtliche Kenntnis in der Sache -hinsichtlich von ihm erforderlicher Schritte- nicht dem notgedrungenen Automatismus HARZ IV beanspruchen zu müssen unterfällt ? Oder sind hier die rechtlichen Regeln einfach so schlecht, das dies so gewollt/ einzutreten beabsichtigt erscheinen muss? Mit freundlichen Grüßen J-R Panzer Anfragenr: 183432 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183432/

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Bundesministerium für Gesundheit
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432] Sehr geehrte Frau Panzer / S…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anfrage zu Änderung des Infektionsschutzgesetz im Zuge der Coronakrise. [#183432]
Datum
22. Juli 2020 10:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Panzer / Sehr geehrter Herr Panzer, vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Nach § 56 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Absonderung oder eines Tätigkeitsverbotes erlitten haben. Dafür gelten folgende Voraussetzungen: * Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG. * Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen. * Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden. * Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit. Die Entschädigungsansprüche in § 56 IfSG beruhen grundsätzlich darauf, dass Maßnahmen nach dem Infektionsschutz den Verdienstausfall verursacht haben und aus diesem Grund eine Entschädigung rechtfertigen. Zudem setzt der Anspruch einen Verdienstausfall im relevanten Zeitraum voraus. Liegt eine rechtmäßige Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses vor, besteht mangels Verdienst auch kein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls. Mangels Einkommen besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, das Mittel des Sozialrechts einschlägig sein können. Darüber hinaus scheidet eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei angeordneten Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen oder Sportstudios aus, wenn diese Maßnahmen ohne Berücksichtigung eines konkreten Ansteckungsverdachtes vorgesehen wurden und keine behördliche Anordnung vorliegt, insbesondere wenn die Schutzmaßnahmen aufgrund von landesrechtlichen Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen ergangen sind. Unabhängig von den Entschädigungsansprüchen nach dem IfSG hat die Bundesregierung als Reaktion im Kampf gegen die Corona-Krise und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen zahlreiche wirtschaftspolitische Maßnahmen und finanzielle Hilfen auf den Weg gebracht, um Arbeitsplätze, Unternehmen und Soloselbständige zu stützen. Weitere Informationen zu wirtschaftlichen Auswirkungen und Corona-Hilfen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Corona… Mit freundlichen Grüßen