Kreuzfahrten

Dürfen Kreuzfahrten trotz Kontaktsperre noch stattfinden? Die Ansteckungsgefahr ist vorprogrammiert und
unverantwortlich. Reise ab 07.05.20 ab Kiel.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. März 2020
  • Frist
    1. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dürfen Kreuzfahrten…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kreuzfahrten [#183662]
Datum
30. März 2020 14:15
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dürfen Kreuzfahrten trotz Kontaktsperre noch stattfinden? Die Ansteckungsgefahr ist vorprogrammiert und unverantwortlich. Reise ab 07.05.20 ab Kiel.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183662 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183662 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium des Innern und für Heimat
200330, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Kontaktsperre - Kreuzfahrt Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antra…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
200330, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Kontaktsperre - Kreuzfahrt
Datum
31. März 2020 17:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 30.03.2020 zu dem Thema, ob Kreuzfahrten noch stattfinden dürfen. Grundsätzlich bestehen gesetzliche Möglichkeiten, in bestimmten Notlagen die Bewegungsfreiheit einzuschränken. Diese Maßnahmen zu verhängen, obliegt in Friedenszeiten aber nicht dem Bund, der nur Empfehlungen aussprechen kann, sondern den Ländern. Daher bin ich für Ihr Anliegen nicht zuständig und kann nicht rechtsverbindlich antworten. Ich versuche dennoch Ihnen Informationen zukommen zu lassen. Es sind alle Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Eine Anreise nach Kiel, wäre zu dem jetzigen Zeitpunkt also gar nicht möglich. Ob dies zum 07.05.2020 der Fall wäre, ist zumindest fraglich. Grundsätzlich sind Kreuzfahrten allerdings möglich, da außerhalb der 12 Meilen Zone das Recht des Flaggenstaates gilt. Dieser müsste dann also wegen einer möglichen Ansteckungsgefahr einschreiten. In der Praxis gilt aber im Moment, dass die verstärkten Einreisekontrollen und Gesundheitsüberprüfungen insbesondere auch Kreuzfahrtschiffe betreffen, die viele Häfen weltweit nicht mehr anfahren dürfen. Mit Verzögerungen, Routenänderungen und auch Quarantänemaßnahmen durch lokale Behörden ist weiterhin zu rechnen. Kunden können eine Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände" auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtige Amtes ist dafür ein wichtiges Indiz, aber nicht zwingend notwendig. In einigen Fällen bieten Reiseveranstalter Gutscheine statt der Erstattung des Reisepreises bei einer Stornierung an. Sie müssen den Gutschein nicht akzeptieren, wenn Sie ein Recht zur kostenfreien Stornierung hatten. Bietet der Veranstalter den Gutschein aus Kulanz an, kann das eine Lösung sein. Allerdings schützt ein Gutschein nicht unbedingt gegen die Insolvenz des Veranstalters. Viele weitere nützliche Informationen rund um das Thema Corona finden Sie auch unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de Ich hoffe die Informationen sind für Sie hilfreich. Mit freundlichen Grüßen