Umsonstladen Kollmarsreute

Wir betreiben seit geraumer zeit einen Umsonstladen in Kollmarsreute (Baden Württemberg). das Prinzip ist wer was hat, was nicht mehr gebraucht wird, kann das abgeben und Leute die etwas brauchen können stöbern und es mitnehmen. der Umsonstladen befindet sich in einer privaten Garage auf einem privaten Grundstück.

Nun kam das Ordnungsamt letzte Woche und meinte wir müsse den Umsonstladen schließen. trotz der Auflage, dass nur eine Person in den Umsonstladen gleichzeitig darf und obwohl wir hier auch Lebensmittel verschenken, die zur Grundversorgung gehören. argumentiert wurde, Lebensmittel seien ja nur ein Bruchteil, dies obwohl nicht der ganze raum besichtigt wurde.

Darauf hin war ich im Baumarkt und habe gefragt, warum die geöffnet haben dürfen. hier war das Argument, weil sie gas verkaufen und dies zur Grundversorgung gehöre. doch auch hier ist gas nur ein Bruchteil von dem was ein Baumarkt verkauft. zu dem kann ich eine Tomate essen, aber von gas wird keiner satt.

In einem schreiben vom Ministerium für wirtschaft, arbeit und Wohnungsbau Baden Württemberg steht das Geschäfte mit Mischsediment auch andere waren verkaufen dürfen.

wie können wir weiter vorgehen?

das Ordnungsamt Emmendingen beharrt darauf das der laden nicht aufmachen darf. lediglich Lebensmittel dürfen außerhalb des Umsonstladens verschenkt werden.

uns ist es ein anliegen den Umsonstladen wieder aufmachen zu dürfen. da in Zeiten wo menschen ihr einkommen verlieren, dies nicht bedeutet, dass sie weniger brauchen. im gegenteil, in Zeiten wie dieser sind mehr und mehr menschen auf alternativen angewiesen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. März 2020
  • Frist
    29. April 2020
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Jörg Zimmermann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wir betre…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Details
Von
Jörg Zimmermann
Betreff
Umsonstladen Kollmarsreute [#183688]
Datum
30. März 2020 18:13
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wir betreiben seit geraumer zeit einen Umsonstladen in Kollmarsreute (Baden Württemberg). das Prinzip ist wer was hat, was nicht mehr gebraucht wird, kann das abgeben und Leute die etwas brauchen können stöbern und es mitnehmen. der Umsonstladen befindet sich in einer privaten Garage auf einem privaten Grundstück. Nun kam das Ordnungsamt letzte Woche und meinte wir müsse den Umsonstladen schließen. trotz der Auflage, dass nur eine Person in den Umsonstladen gleichzeitig darf und obwohl wir hier auch Lebensmittel verschenken, die zur Grundversorgung gehören. argumentiert wurde, Lebensmittel seien ja nur ein Bruchteil, dies obwohl nicht der ganze raum besichtigt wurde. Darauf hin war ich im Baumarkt und habe gefragt, warum die geöffnet haben dürfen. hier war das Argument, weil sie gas verkaufen und dies zur Grundversorgung gehöre. doch auch hier ist gas nur ein Bruchteil von dem was ein Baumarkt verkauft. zu dem kann ich eine Tomate essen, aber von gas wird keiner satt. In einem schreiben vom Ministerium für wirtschaft, arbeit und Wohnungsbau Baden Württemberg steht das Geschäfte mit Mischsediment auch andere waren verkaufen dürfen. wie können wir weiter vorgehen? das Ordnungsamt Emmendingen beharrt darauf das der laden nicht aufmachen darf. lediglich Lebensmittel dürfen außerhalb des Umsonstladens verschenkt werden. uns ist es ein anliegen den Umsonstladen wieder aufmachen zu dürfen. da in Zeiten wo menschen ihr einkommen verlieren, dies nicht bedeutet, dass sie weniger brauchen. im gegenteil, in Zeiten wie dieser sind mehr und mehr menschen auf alternativen angewiesen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jörg Zimmermann Anfragenr: 183688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183688 Postanschrift Jörg Zimmermann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jörg Zimmermann

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