Regelungen zur Kostenübernahme bei erforderlichen Umzügen während der Corona-Krise

Bitte übersenden Sie die aktuellen Regelungen zur Kostenübernahme bei erforderlichen Umzügen

Erforderliche Umzüge im Sinne dieser Anfrage können z.B. sein Umzüge wegen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter oder gar eine bevorstehende Räumung.

Ich verweise auf die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen sowie auf die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungs-maßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV), die der Berliner Senat am 22.03.2020 erlassen hat.

Danach sind Umzüge zwar nach der derzeit geltenden Regelung erlaubt, jedoch nur, sofern sie nicht mit Freunden und Verwandten erfolgen, sondern ausschließlich von einem professionellen Umzugsunternehmen, das die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln beachtet.

Wer das Kontaktverbot missachtet und dabei andere Personen fahrlässig mit dem Corona-Virus infiziert, muss im schlimmsten Fall (bei Todesfolge) sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen.

Die Polizei stellte in einem Pressestatement klar, dass nicht zum Hausstand gehörende Familienmitglieder oder Freunde als Helfer untersagt sind.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. April 2020
  • Frist
    5. Mai 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte übersenden Si…
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Von
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Betreff
Regelungen zur Kostenübernahme bei erforderlichen Umzügen während der Corona-Krise [#183803]
Datum
1. April 2020 17:28
An
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte übersenden Sie die aktuellen Regelungen zur Kostenübernahme bei erforderlichen Umzügen Erforderliche Umzüge im Sinne dieser Anfrage können z.B. sein Umzüge wegen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter oder gar eine bevorstehende Räumung. Ich verweise auf die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen sowie auf die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungs-maßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV), die der Berliner Senat am 22.03.2020 erlassen hat. Danach sind Umzüge zwar nach der derzeit geltenden Regelung erlaubt, jedoch nur, sofern sie nicht mit Freunden und Verwandten erfolgen, sondern ausschließlich von einem professionellen Umzugsunternehmen, das die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln beachtet. Wer das Kontaktverbot missachtet und dabei andere Personen fahrlässig mit dem Corona-Virus infiziert, muss im schlimmsten Fall (bei Todesfolge) sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Die Polizei stellte in einem Pressestatement klar, dass nicht zum Hausstand gehörende Familienmitglieder oder Freunde als Helfer untersagt sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183803 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183803 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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29_IFG_2020_04_08_Entscheidung_Regelungen_Kostenübernahme_erforderliche_Umzüge_Corona-Krise_#183803 Sehr << …
Von
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Betreff
29_IFG_2020_04_08_Entscheidung_Regelungen_Kostenübernahme_erforderliche_Umzüge_Corona-Krise_#183803
Datum
8. April 2020 10:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage vom 01.04.2020 wird mitgeteilt, dass es keine Regelungen anlässlich der Corona-Krise zu Umzügen gibt. Insoweit gelten die allgemeinen Regelungen zu den Unterkunftskosten und zu Umzügen fort, welche der offiziellen Homepage der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Abteilung Soziales und insbesondere folgendem Link zu entnehmen sind: https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/av-wohnen/ Ihrem Antrag wurde damit entsprochen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
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An Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 29_IFG_2020_04_08_Entscheidung_Regelungen_Kostenübernahme_erforderliche_Umzüge_Corona-Krise_#183803 [#183803]
Datum
8. April 2020 13:45
An
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort, die mich am 08.04.2020 erreichte. Ich darf Sie zunächst bitten, zur Kenntnis zu nehmen, dass eine Entscheidung darüber, ob einem Auskunftsanspruch entsprochen wurde, wohl eher nicht der auskunftsverpflichteten Stelle obliegen dürfte. Bitte teilen Sie daher mir ergänzend mit, inwieweit sich die allgemeinen Regelungen zu Unterkunftskosten und zu Umzügen, auf die Sie sich unter https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/av-wohnen/ beziehen wollen, mit den Beschlüssen des Gesetzgebers zur vorübergehenden Vereinfachung der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, auf die sogar die Arbeitsagentur für Arbeit selbst hinweist, zu vereinbaren sind. Dies betrifft insbesondere: die derzeitigen und mindestens noch bis einschließlich 19. April 2020 geltenden Ausgangsbeschränkungen, die uneingeschränkt auch bei einem Umzug gelten sowie den Beschluss des Gesetzgebers, dass für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31.03.2020 in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs die Ausgaben für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183803 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183803 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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29_IFG_2020_04_14_ergänzender Hinweis_Regelungen_Kostenübernahme_erforderliche_Umzüge_Corona-Krise_#183803 Sehr ge…
Von
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Betreff
29_IFG_2020_04_14_ergänzender Hinweis_Regelungen_Kostenübernahme_erforderliche_Umzüge_Corona-Krise_#183803
Datum
14. April 2020 11:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren nachstehenden Hinweis, wonach es "wohl eher nicht der auskunftsverpflichteten Stelle obliegen dürfte, zu entscheiden, ob einem Auskunftsanspruch entsprochen wurde, "habe ich zur Kenntnis genommen, gebe jedoch zu bedenken, dass selbstverständlich der Auskunftsverpflichtete über einen an diesen gerichteten Antrag zu entscheiden hat. Eine solche Entscheidung dürfte wohl auch die Feststellung beinhalten, ob einem Antrag aus Sicht des Auskunftsverpflichteten entsprochen worden ist. Dies schon allein deshalb, weil über den Antrag eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes zu treffen ist und ein solcher in dessen Tenor einer eindeutigen Feststellung bedarf. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass der Bescheidung und insoweit in ihr liegenden Feststellung aus Sicht des Antragstellers zu folgen ist. Selbstverständlich obliegt es wiederum dem Adressaten des Bescheides aus de3ssen Perspektive über die getroffene Entscheidung zu befinden und ggf. Rechtsmittel gegen selbige zu erheben. Soweit Sie darüber hinaus um Mitteilung bitten, "inwieweit sich die allgemeinen Regelungen zu Unterkunftskosten und zu Umzügen, mit den Beschlüssen des Gesetzgebers zur vorübergehenden Vereinfachung der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, auf die sogar die Arbeitsagentur für Arbeit selbst hinweist, zu vereinbaren sind", dürfte eine solche Mitteilung nicht von einem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz umfasst sein. Denn hierbei dürfte es sich wohl um eine rechtliche Wertung handeln, nicht jedoch um eine amtliche Information als solche. Eine Anpassung der in Bezug genommenen Regelungen dürfte nach hiesiger Auffassung zudem entbehrlich sein, da selbstverständlich in ständiger Verwaltungspraxis die jeweils gültigen Vorschriften im Lichte der derzeitigen Krisensituation und unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten angewandt werden. Insoweit bitte ich Sie bis spätestens zum 20.04.2020 mitzuteilen, ob Sie gleichwohl an Ihrem ergänzenden Antrag festhalten und ich diese als einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz werten soll. Dieser wäre nach gegenwärtigem Stand mangels Vorliegen einer amtlichen Information. Gern erteile ich Ihnen hierzu einen weiteren rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Regelungen zur Kostenübernahme bei erforderlichen Umzügen während der Corona-Krise“ [#183803] [#183803]
Datum
20. April 2020 11:41
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/183803 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 183803.pdf Anfragenr: 183803 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183803
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-720-1/001 II#0338 Sehr [geschwärzt…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung bei Ihrer Anfrage beim Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg bzgl. „Regelungen zur Kostenübernahme bei erforderlichen Umzügen während der Corona-Krise“ [#183803] # 25-720-1/001 II#0338
Datum
22. April 2020 09:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-720-1/001 II#0338 Sehr [geschwärzt], in der Anlage finden Sie mein Schreiben in der oben bezeichneten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ******************************************************************************** [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
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Sehr geehrtes Mobcenter Friedrichshain-Kreuzberg, Sie geben in Ihrer Antwort an, dass die Regelungen bei einem Um…
An Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei Ihrer Anfrage beim Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg bzgl. „Regelungen zur Kostenübernahme bei erforderlichen Umzügen während der Corona-Krise“ [#183803] # 25-720-1/001 II#0338 [#183803]
Datum
22. April 2020 12:42
An
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrtes Mobcenter Friedrichshain-Kreuzberg, Sie geben in Ihrer Antwort an, dass die Regelungen bei einem Umzug für Leistungsbezieher auch weiterhin gelten. Der Leistungsbezieher hätte dabei in Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko umzuziehen, wobei er zwar beliebig viele Helfer einsetzen dürfte, diese aber unversichert wären, sich einer konkreten Gesundsgefährdung aussetzen würden und zudem maximal drei dieser Helfer ein geringes Taschengeld erhalten dürften. Eine Anpassung dieser Regelungen während der Coronakrise sei nach Ihrer Auffassung entbehrlich. Der Frage nach der Beauftragung und Kostenübernahme eines professionellen Umzugsunternehmens, wie es die derzeitigen Vorsichtsmaßnahmen zur Gesundheit gebieten, sind Sie ausgewichen bzw. wird diese Frage von Ihnen nonchalant ignoriert. Ihre Auffassung steht damit im krassen Gegensatz zu der derzeit und noch unabsehbar lang weiterhin geltenden Verordnung, die der Berliner Senat im Zuge der Eindämmung des Coronavirus beschlossen hat, insbesondere im Gegensatz zu den geltenden Kontaktverboten. Diese gelten uneingeschränkt auch bei einem Umzug. Da Sie Ihre Kunden mit Ihrer Rechtsauffassung mindestens fahrlässig dazu zwingen, Ordnungswidrigkeit und ggf. sogar Straftaten zu begehen und von Ihnen keine klare Antwort zum Thema (mehr) zu erwarten ist, werde ich nunmehr die betreffenden Stellen über Ihre o.g. Rechtsauffassung, mit der Sie die Gesundheit und das Leben Ihrer ″Kunden″ einzig aus Kostenersparnisgründen fahrlässig aufs Spiel setzen, informieren. Anfragenr: 183803 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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29_IFG_2020_04_22_Nachtrag_Auskunft_§§13,14SGBI_Kostenübernahme_erforderliche_Umzüge_Corona-Krise_[#183803] Sehr g…
Von
Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg
Betreff
29_IFG_2020_04_22_Nachtrag_Auskunft_§§13,14SGBI_Kostenübernahme_erforderliche_Umzüge_Corona-Krise_[#183803]
Datum
22. April 2020 13:42
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre anliegende E-Mail haben wir zur Kenntnis genommen und teilen wir Ihnen hierzu mit, dass entgegen Ihrer Auffassung hier gerade nicht mitgeteilt worden ist, dass Umzüge mit Umzugshelfern stattzufinden haben. Vielmehr teilten wir Ihnen mit: "Eine Anpassung der in Bezug genommenen Regelungen dürfte nach hiesiger Auffassung zudem entbehrlich sein, da selbstverständlich in ständiger Verwaltungspraxis die jeweils gültigen Vorschriften im Lichte der derzeitigen Krisensituation und unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten angewandt werden.". Insoweit dürfte nach den geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten zunächst festzustellen sein, inwieweit ein Umzug überhaupt gegenwärtig stattfinden muss. Im Annahmefalle wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwieweit es möglich und zumutbar ist, den Umzug eigenständig durchzuführen. In einem letzten Schritt wäre dann zu prüfen, wiederum unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Verordnung zu Covid-19, inwieweit ein Umzug zulässigerweise unter Nutzung von Umzugshelfern oder alternativ unter Inanspruchnahme gewerblicher Helfer durchgeführt werden kann. Eine generelle Aussage in die eine oder andere Richtung ist damit nicht zu treffen, sondern es ist in jedem Einzelfall in Abhängigkeit der aktuellen Sach- und Rechtslage eine Einzelfallentscheidung vorzunehmen. Ich möchte Sie abschließend darauf hinweisen, dass die vorstehende Auskunft nicht unter die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes fällt, sondern vielmehr eine Aufklärung- und Beratung im Sinne von §§ 13, 14 SGB I darstellt. Ein konkreter Antrag auf Genehmigung eines Umzuges und der damit zusammenhängenden Kosten ist daher bei dem jeweils zuständigen Leistungsteam des für den Antragsteller jeweils zuständigen Jobcenters zu stellen. Mit freundlichen Grüßen