Senioren-WG

Ist es möglich, unter besonderen Schutzmaßnahmen noch kranke Eltern zu besuchen, um die Genesung zu sichern, da das Personal aufgrund von anderen Bewohnern und Zeit gar nicht in der Lage ist, das sicher zu stellen. Möchte nicht, dass es deshalb zu dauernder Bettlägerigkeit kommt, die zu verhindern wäre.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. April 2020
  • Frist
    8. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist es möglich, u…
An Kreisverwaltung Westerwaldkreises - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Senioren-WG [#183964]
Datum
4. April 2020 10:41
An
Kreisverwaltung Westerwaldkreises - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist es möglich, unter besonderen Schutzmaßnahmen noch kranke Eltern zu besuchen, um die Genesung zu sichern, da das Personal aufgrund von anderen Bewohnern und Zeit gar nicht in der Lage ist, das sicher zu stellen. Möchte nicht, dass es deshalb zu dauernder Bettlägerigkeit kommt, die zu verhindern wäre.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183964 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183964 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kreisverwaltung Westerwaldkreises - Gesundheitsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage verweisen wir auf die im Teil 3 der Dritten Corona-Bekämpfungsveror…
Von
Kreisverwaltung Westerwaldkreises - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Senioren-WG [#183964]
Datum
7. April 2020 06:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage verweisen wir auf die im Teil 3 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.03.2020 – in der derzeit geltenden Fassung (siehe Anlage) – getroffenen Regelungen zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Die in § 7 genannten Einrichtungen dürfen für Zwecke des Besuches von Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Betreuten nach wie vor NICHT betreten werden. Ein Ausnahmetatbestand nach den Absätzen 3 bzw. 5 der genannten Vorschrift ist in Ihrem konkret geschilderten Fall nicht erkennbar, da Sie nicht zum dort beschriebenen Personenkreis gehören und auch kein Fall der Sterbebegleitung vorliegt. Der Grundgedanke des Erlasses ist darauf gerichtet, das Aufeinandertreffen von Menschen möglichst zu reduzieren, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch kontaktreduzierende Maßnahmen zu verhindern. Die getroffenen Regelungen dienen damit in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Betreuten aber auch der Pflegekräfte und damit nicht zuletzt dem Schutz der gesamten Bevölkerung. Rechte und Interessen Einzelner müssen demgegenüber situationsbedingt zurücktreten. Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen