Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokument des Landkreises Ostallgäu einer Verordnung zum Gemeingebrauch im Landschaftschutzgebiet des Faulensees der Gemeinde Rieden a. F.
hier im Besonderen zur Genehmigung oder Befreiung verschiedener Eingriffe 1.-4. dem Schutz von Leben und Gesundheit der Badenden, der Fischer und Feriengäste dienend.
Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
Auch im Kreis Ostallgäu werden Schutzgebiete in einem naturschutzrechtlichen Verfahren festgesetzt. Bei Vorhaben in Schutzgebieten wird in der Regel eine Befreiung oder Erlaubnis erforderlich.
1. Wegasphaltierung mit Asphaltschotter und Wassergefährdung des Badesees
Auf der Nordwestseite des unter Landschaftschutz stehenden Faulensees der Gemeinde Rieden am Forggensee ist im Jahr 2017/18 im geringen Abstand vom See und unmittelbar an Wasser führenden Gräben im Schutzgebiet liegend ein ca 200 m langer vorher trockener, gut befahrbarer Wiesenweg mit einer bis zu 20 cm hohen Asphaltschotterdecke zu einer Asphaltstrasse asphaltiert worden.
Ich habe die Gemeide gebeten diesen Zustand zu korrigieren, abzutragen und mit Kiessplit zu renaturieren. Und mir mit Frag_den_ Staat das Gemeinderats-Beschlußprotokoll zur Aphaltierung zur Kenntnis zu geben. Ohne Resonanz bisher.
Es sind wasserwirtschaftliche Belange der Wasserverunreinigung durch teerhaltige Inhalten der Seezuflüsse sowie Fischereiinteressen betroffen.
https://www.meldooplus.de/report/8573
https://www.meldooplus.de/report/8175
Alles unter sinngemäßer Berücksichtigung des Merkblatts für den umweltgerechten Einsatz von Straßenaufbruch im Feld- und Waldwegebau zur Wegeinstandsetzung
http://www.aelf-pa.bayern.de/forstwirtschaft/waldbesitzer/125824/index.php
2. Deponie von Haufenwerken Asphalt, Lechkies, Fichtenschnitt, Unrat im Landschaftsschutzgebiet
Vom Landratsamt Ostallgäu wurde mir schriftlich zugesichert, die auf der Südostseite des Schutzgebietes angelegt Deponie von Asphaltschotter (2014/5/6), heute Lechkies ca. 300 m3, sowie großer forstwirtschaftlicher Restmengen und Unrats entfernen zu lassen. Dies war bereits 2014 mit Herrn R., Landratsamt, Gegenstand einer Initiative.
20.3.2020 bestätigt Herr Z., Landratsamt: "Was die von Ihnen angesprochenen Haufwerke betrifft, wurde die Gemeinde Rieden a.F. aufgefordert, die Verantwortlichen der Ablagerung zu benennen bzw. die Beseitigung in die Wege zu leiten".
https://www.meldooplus.de/report/8198
3. Prüfung der Ausweitung der kommerziellen Hüttenbewirtschaftung im Landschaftsschutzgebiet durch den Betrieb zweier zusätzlicher, mobiler Kioske ergänzend zur bisherigen Hütten-Bewirtschaftung von Herrn Rainer S. Eine Prüfung wäre wohl erforderlich.
4. Prüfung der gewerbliche Holzwirtschaft im Landschaftsschutzgebiet
Es sollte geprüft werden in weit rege, gewerbliche Holzwirtschaft rund ums Jahr im Schutzgebiet gewünscht wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum9. April 2020
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12. Mai 2020
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 [#184320]
- Datum
- 9. April 2020 18:29
- An
- Landratsamt Ostallgäu
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Landratsamt Ostallgäu
- Betreff
- Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 [#184320]
- Datum
- 14. April 2020 17:23
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 [#184320]
- Datum
- 27. April 2020 07:32
- An
- Landratsamt Ostallgäu
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 [#184320]
- Datum
- 6. Juli 2020 12:55
- An
- Landratsamt Ostallgäu
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ [#184320] [#184320]
- Datum
- 6. Juli 2020 13:03
- An
- Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Landratsamt Ostallgäu
- Betreff
- WG: Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 [#184320]
- Datum
- 6. Juli 2020 17:21
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 15. Juli 2020 13:15
- Status
- Warte auf Antwort
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Recht auf Auskunft [#184320]
- Datum
- 25. Juli 2020 11:30
- An
- Landratsamt Ostallgäu
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Landratsamt Ostallgäu
- Betreff
- AW: Recht auf Auskunft [#184320]
- Datum
- 31. Juli 2020 15:37
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Recht auf Auskunft [#184320]
- Datum
- 19. August 2020 11:13
- An
- Landratsamt Ostallgäu
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ [#184320] [#184320]
- Datum
- 19. August 2020 11:18
- An
- Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ [#184320] [#184320]
- Datum
- 20. November 2020 18:58
- An
- Landratsamt Ostallgäu
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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"Ihre Nachricht zur Anfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ an Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz wurde gesendet. Wir werden Sie benachrichtigen, sobald Sie eine Antwort erhalten."
die obige Nachricht des Landratsamtes OAL kam dann zustande.
Sie entspricht der ablehnenden Haltung der Bezirksregierung vom 12.5.2020, gez. Regierungsdirektor Mühlbauer
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+++ Recht auf Aufforderung zum Tätigwerden der Behörde. +++
Kontroverser rechtlicher Standpunkt:
EU-Aufforderungsschreiben 2.7.2020
https://www.dnr.de/eu-koordination/eu-u…
" Mit der Umwelthaftungsrichtlinie sollen Umweltschäden verhindert oder behoben werden können, indem natürliche und juristische Personen die zuständige Behörde zu einer Entscheidung über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen durch den haftenden Betreiber auf dem Rechtsweg auffordern können. Mit der Richtlinie wird auch sichergestellt, dass die finanziellen Folgen der Sanierungsmaßnahmen von dem Betreiber getragen werden, der den Umweltschaden verursacht hat".
https://ec.europa.eu/commission/pressco…
" Der Gerichtshof hat in der Rechtssache C-529/15 dieses Recht auf Aufforderung zum Tätigwerden präzisiert, indem er im Wesentlichen festgestellt hat, dass alle Kategorien natürlicher und juristischer Personen (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie), die ein Recht oder Interesse an der Vermeidung oder Sanierung des Schadens haben, auch die Möglichkeit haben müssen, die Behörden zu einer solchen Entscheidung aufzufordern. Infolge dieser Klarstellung durch den Gerichtshof hat die Kommission geprüft, ob das Recht aller Mitgliedstaaten dies tatsächlich gewährleistet. ...
Für den Schutz der Umwelt ist es wichtig, dass das Recht, zum Tätigwerden aufzufordern, keine Lücken aufweist. Daher hat die Kommission heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an die betreffenden Länder zu richten, die nun drei Monate Zeit haben, um Abhilfe zu schaffen. "