Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Dokument des Landkreises Ostallgäu einer Verordnung zum Gemeingebrauch im Landschaftschutzgebiet des Faulensees der Gemeinde Rieden a. F.
hier im Besonderen zur Genehmigung oder Befreiung verschiedener Eingriffe 1.-4. dem Schutz von Leben und Gesundheit der Badenden, der Fischer und Feriengäste dienend.

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Auch im Kreis Ostallgäu werden Schutzgebiete in einem naturschutzrechtlichen Verfahren festgesetzt. Bei Vorhaben in Schutzgebieten wird in der Regel eine Befreiung oder Erlaubnis erforderlich.

1. Wegasphaltierung mit Asphaltschotter und Wassergefährdung des Badesees
Auf der Nordwestseite des unter Landschaftschutz stehenden Faulensees der Gemeinde Rieden am Forggensee ist im Jahr 2017/18 im geringen Abstand vom See und unmittelbar an Wasser führenden Gräben im Schutzgebiet liegend ein ca 200 m langer vorher trockener, gut befahrbarer Wiesenweg mit einer bis zu 20 cm hohen Asphaltschotterdecke zu einer Asphaltstrasse asphaltiert worden.
Ich habe die Gemeide gebeten diesen Zustand zu korrigieren, abzutragen und mit Kiessplit zu renaturieren. Und mir mit Frag_den_ Staat das Gemeinderats-Beschlußprotokoll zur Aphaltierung zur Kenntnis zu geben. Ohne Resonanz bisher.
Es sind wasserwirtschaftliche Belange der Wasserverunreinigung durch teerhaltige Inhalten der Seezuflüsse sowie Fischereiinteressen betroffen.
https://www.meldooplus.de/report/8573
https://www.meldooplus.de/report/8175
Alles unter sinngemäßer Berücksichtigung des Merkblatts für den umweltgerechten Einsatz von Straßenaufbruch im Feld- und Waldwegebau zur Wegeinstandsetzung
http://www.aelf-pa.bayern.de/forstwirtschaft/waldbesitzer/125824/index.php

2. Deponie von Haufenwerken Asphalt, Lechkies, Fichtenschnitt, Unrat im Landschaftsschutzgebiet
Vom Landratsamt Ostallgäu wurde mir schriftlich zugesichert, die auf der Südostseite des Schutzgebietes angelegt Deponie von Asphaltschotter (2014/5/6), heute Lechkies ca. 300 m3, sowie großer forstwirtschaftlicher Restmengen und Unrats entfernen zu lassen. Dies war bereits 2014 mit Herrn R., Landratsamt, Gegenstand einer Initiative.
20.3.2020 bestätigt Herr Z., Landratsamt: "Was die von Ihnen angesprochenen Haufwerke betrifft, wurde die Gemeinde Rieden a.F. aufgefordert, die Verantwortlichen der Ablagerung zu benennen bzw. die Beseitigung in die Wege zu leiten".
https://www.meldooplus.de/report/8198

3. Prüfung der Ausweitung der kommerziellen Hüttenbewirtschaftung im Landschaftsschutzgebiet durch den Betrieb zweier zusätzlicher, mobiler Kioske ergänzend zur bisherigen Hütten-Bewirtschaftung von Herrn Rainer S. Eine Prüfung wäre wohl erforderlich.

4. Prüfung der gewerbliche Holzwirtschaft im Landschaftsschutzgebiet
Es sollte geprüft werden in weit rege, gewerbliche Holzwirtschaft rund ums Jahr im Schutzgebiet gewünscht wird.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. April 2020
  • Frist
    12. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokument des Land…
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 [#184320]
Datum
9. April 2020 18:29
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokument des Landkreises Ostallgäu einer Verordnung zum Gemeingebrauch im Landschaftschutzgebiet des Faulensees der Gemeinde Rieden a. F. hier im Besonderen zur Genehmigung oder Befreiung verschiedener Eingriffe 1.-4. dem Schutz von Leben und Gesundheit der Badenden, der Fischer und Feriengäste dienend. Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, b) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. Auch im Kreis Ostallgäu werden Schutzgebiete in einem naturschutzrechtlichen Verfahren festgesetzt. Bei Vorhaben in Schutzgebieten wird in der Regel eine Befreiung oder Erlaubnis erforderlich. 1. Wegasphaltierung mit Asphaltschotter und Wassergefährdung des Badesees Auf der Nordwestseite des unter Landschaftschutz stehenden Faulensees der Gemeinde Rieden am Forggensee ist im Jahr 2017/18 im geringen Abstand vom See und unmittelbar an Wasser führenden Gräben im Schutzgebiet liegend ein ca 200 m langer vorher trockener, gut befahrbarer Wiesenweg mit einer bis zu 20 cm hohen Asphaltschotterdecke zu einer Asphaltstrasse asphaltiert worden. Ich habe die Gemeide gebeten diesen Zustand zu korrigieren, abzutragen und mit Kiessplit zu renaturieren. Und mir mit Frag_den_ Staat das Gemeinderats-Beschlußprotokoll zur Aphaltierung zur Kenntnis zu geben. Ohne Resonanz bisher. Es sind wasserwirtschaftliche Belange der Wasserverunreinigung durch teerhaltige Inhalten der Seezuflüsse sowie Fischereiinteressen betroffen. https://www.meldooplus.de/report/8573 https://www.meldooplus.de/report/8175 Alles unter sinngemäßer Berücksichtigung des Merkblatts für den umweltgerechten Einsatz von Straßenaufbruch im Feld- und Waldwegebau zur Wegeinstandsetzung http://www.aelf-pa.bayern.de/forstwirtschaft/waldbesitzer/125824/index.php 2. Deponie von Haufenwerken Asphalt, Lechkies, Fichtenschnitt, Unrat im Landschaftsschutzgebiet Vom Landratsamt Ostallgäu wurde mir schriftlich zugesichert, die auf der Südostseite des Schutzgebietes angelegt Deponie von Asphaltschotter (2014/5/6), heute Lechkies ca. 300 m3, sowie großer forstwirtschaftlicher Restmengen und Unrats entfernen zu lassen. Dies war bereits 2014 mit Herrn R., Landratsamt, Gegenstand einer Initiative. 20.3.2020 bestätigt Herr Z., Landratsamt: "Was die von Ihnen angesprochenen Haufwerke betrifft, wurde die Gemeinde Rieden a.F. aufgefordert, die Verantwortlichen der Ablagerung zu benennen bzw. die Beseitigung in die Wege zu leiten". https://www.meldooplus.de/report/8198 3. Prüfung der Ausweitung der kommerziellen Hüttenbewirtschaftung im Landschaftsschutzgebiet durch den Betrieb zweier zusätzlicher, mobiler Kioske ergänzend zur bisherigen Hütten-Bewirtschaftung von Herrn Rainer S. Eine Prüfung wäre wohl erforderlich. 4. Prüfung der gewerbliche Holzwirtschaft im Landschaftsschutzgebiet Es sollte geprüft werden in weit rege, gewerbliche Holzwirtschaft rund ums Jahr im Schutzgebiet gewünscht wird. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184320 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184320 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Ostallgäu
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen die Verordnung über den Schutz des Faulensees zu …
Von
Landratsamt Ostallgäu
Betreff
Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 [#184320]
Datum
14. April 2020 17:23
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage übersende ich Ihnen die Verordnung über den Schutz des Faulensees zu Ihrer Kenntnis. Ihre unten stehenden Fragen kann ich Ihnen wie folgt beantworten: Zu 1.: Wie Sie der Verordnung entnehmen können, ist die Ausbesserung bestehender Wege nicht untersagt. § 3 der Verordnung enthält eine abschließende Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tatbestände. Es handelt sich auch nicht um die Anlage eines neuen Weges. Der Weg nordwestlich des Faulensee ist bereits seit langem mit Kies etc. befestigt. Bereits die Luftbilder aus 2009 lassen eindeutig erkennen, dass es sich hier nicht um einen Wiesenweg handelte. Ein entsprechendes Luftbild aus 2009 habe ich Ihnen zur Kenntnis angehängt. Nach Aussage des Bodenschutz- und Abfallrechts handelt es sich bei dem aufgebrachten Material auch nicht um Abfälle i.S.d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Da eine Erlaubnispflicht zur Ausbesserung bestehender Wege nicht besteht, war hierfür keine Genehmigung erforderlich. Zu 2.: Ähnlich verhält es sich mit der Vorhaltung von Kies und ähnlichem Material, das für die Ausbesserung von Wegen Verwendung findet. Da es sich bei den Haufwerken, wie Ihnen vom Bereich Bodenschutz und Abfallrecht bereits mitgeteilt wurde, nicht um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, besteht auch für die Vorhaltung des Materials zum Zwecke der Verwendung zu Ausbesserungsarbeiten an bestehenden Wegen keine Erlaubnispflicht. Mangels Abfalleigenschaft und technischer Anlage handelt es sich bei den beanstandeten Haufwerken auch nicht um Deponien i.S.d. Schutzgebietsverordnung. Eine Deponie dient der langfristigen Lagerung von Abfällen, welche dort in den meisten Fällen auch endgelagert werden. Es handelt sich bei einer Deponie um eine bauliche und technische Anlage, mit der erreicht werden soll, dass die Ablagerung von Abfällen die Umwelt möglichst wenig schädigt. Derartiges liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Faulensee nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbesserung eines bestehenden Weges sowie die Lagerung des hierfür benötigten Materials ein Verbot des § 2 der Schutzgebietsverordnung erfüllt. Eine Schädigung der Natur ist hierdurch nicht gegeben. Ebenso ist eine Verunstaltung der Landschaft durch die beanstandeten Maßnahmen nicht ersichtlich. Unter Verunstaltung ist im Naturschutzrecht ein Eingriff in die ursprüngliche Eigenart der Landschaft und deren nachhaltige Veränderung zu verstehen. Eine kleinräumige optische Veränderung ist hier nicht ausreichend. Vielmehr muss es sich um eine maßgebliche Veränderung des geschützten Gebietscharakters handeln. Es wird darauf abgestellt, ob die Landschaft in ihrem geschützten Charakter nachhaltig verändert wird. Dies wird hier nicht gesehen. Da eine Erlaubnispflicht zur Lagerung von Baustoffen zur Ausbesserung von Wegen nicht besteht und es sich hier auch nicht um Abfälle i.S.d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, war hierfür keine Genehmigung erforderlich. Zu 3.: In diesem Zusammenhang darf ich Sie bitten, die von Ihnen erwähnten mobilen Kioske genauer zu erläutern. Vielen Dank. Zu 4.: Gemäß § 5 der Schutzgebietsverordnung ist die forstwirtschaftliche Nutzung von den Verboten ausgenommen. Der Anteil bewaldeter Flächen innerhalb des Schutzgebietes beträgt ca. 30%. Eine erhebliche Minderung des Bestandes ist anhand der Auswertung von Luftbildern in den letzten zehn Jahren nicht zu verzeichnen. Negative Auswirkungen auf die Schutzgüter sind bislang nicht bekannt. Daher ist für die derzeitige forstwirtschaftliche Nutzung ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorgaben nicht erkennbar. Insgesamt ist festzustellen, dass die angeführten Maßnahmen keiner Genehmigung nach Naturschutzrecht bedurften. Somit liegen auch keine Dokumente vor, die Ihnen im Rahmen der Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in WiderspruchAntragsteller/in - Betr.: Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01…
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 [#184320]
Datum
27. April 2020 07:32
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in WiderspruchAntragsteller/in - Betr.: Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 seit 16. Juni 1970 Mein Schreiben:Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/in 9.April 2020Antragsteller/inAntragsteller/in https://fragdenstaat.de/a/184320 Ihre Stellungnahme: 14.April 2020Antragsteller/inAntragsteller/in https://fragdenstaat.de/a/184320 Sehr geehrtAntragsteller/in ich meine seit unserer gemeinsamen Besichtigung - einer ausführlichen, baurechtlichen Beratung (Ortstermin Enzensberg/Füssen, Faulensee/Rieden) - am 16. Dez 2014Antragsteller/in9:30 mit Ihrem Kollegen Herrn Florian Rausch, einen deutlich belegbaren Verstoß gegen das gesetzliche FFH-"Verschlechterungsverbot" festzustellen; und zwar zum Vorteil kommerzieller Interessen und zu Lasten der Schutzverantwortung für das Landschafts- schutzgebiet Faulensee mit montanen Bergwiesen durch das Landratsamt Ostallgäu. Die mir dankenswerterweise übermittelte Verordnung von 1970 und die Satellitenaufnahme unbekannten Zeitpunkts mögen Anhaltspunkte liefern, dürften jedoch für eine aktuelle Beweisführung der Einhaltung von Vorschriften neueren Datums wie z.B. der FFH-Richtlinie vom 5.Juni 1992 für Schutzgebiete in der Bundesrepublik und Bayern sowie fürs „Änderungsgesetz vom Februar 2020 zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern“ unzureichend sein. Lebensraumtyp 6520 montane Berg-Mähwiesen, oberhalb 600 m, Verordnungsblatt Nr. 4/202 S.35 §7** Insbesondere was den Verbleib des ca 250 qm3 gelagerten, teerhaltigen Asphaltschotters (Straßenaufbruch) vom Faulensee angeht, bleiben Fragen auch zu seiner Verwendung offen. Mengen, die Tiefbauunternehmen für gewöhnlich lagernd auf Abruf auf ihrem Hof deponieren, befanden sich ausgelagert über Jahre im Landschaftschutzgebiet des Faulensees. - Es heißt in den Dokumentationsvorschriften: Die Dokumentation ist vom Träger der Baumaßnahme vorzunehmen und sollte Angaben über den Ort des Einbaus, die Herkunft des Straßenaufbruchs, Analyseergebnisse, die eingebaute Menge, die Einbauweise und hydrogeologische Verhältnisse sowie die beteiligten Firmen (Aufbereiter, Transporteur, Einbaufirma) enthalten. Die Menge Asphaltschotter (1994, 1995, 1996) damals entsprach ziemlich genau der heute an gleicher Stelle als Deponie gelagerten kontigentierten Lechkiesmenge Riedens. Hinsichtlich der Verwendung des Schotters wurde der inkriminierte, gespurte Wiesenweg ! (Fotos) zu einer 15-20 cm dammartigen Straße unmittelbar an wasserführenden Gräben zum See für schweren Fahrzeugverkehr hergerichtet, was eine Verschlechterung des Schutzstatus in vielerlei Hinsicht mit sich brachte (nicht nurAntragsteller/in„ausgebesserter Weg“! wie behauptet).Antragsteller/in Angesichts der Mengen, der Vorgehensweise und den Auskünften verstärkt sich der Anfangsverdacht der illegalen Entsorgung/Lagerung von dokumentationspflichtigem teerhaltigem Straßenaufbruch, zu deren rechtlicher Prüfung andere berufen sind. Man wird Kritikern nicht vorwerfen können, den Vorgang übereilt vorzutragen, der nun über 5 Jahre verfolgbar war. Auch ließ man sich durch die Eigentümer eines lokalen Tiefbauunternehmens in Sachfragen persönlich informieren. Dazu die Doku, die der Gemeinde Rieden a F. vorliegen, jedoch ohne Resonanz: Zu 1. :Antragsteller/inhttps:/www.meldooplus.de/report/8573Antragst...(Wasserqualität, Fischerei ? ) Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/in https:/www.meldooplus.de/report/8175A... zu 2. :Antragsteller/in https:/www.meldooplus.de/report/8198A... zu 3. :Antragsteller/in https:/www.meldooplus.de/report/8713 a. Die 50 Jahre inhaltlich überholte, angeführte Verordnung erfüllt lediglich quantitativ die gesetzliche Informationsfreiheitsverordnung, nicht qualitativ. Insbesondere auch durch die nicht durchgeführte Inaugenscheinnahme der 4 berichteten Situationen. b. Das Gesetz erwartet für rechtliche Verstösse Maßnahmenpläne, die dem Sinn nach dem FFH-Richtlinienstandard Verschlechterungsverbot genügen und beim Bayrischen Umweltministerium als registrierbar gelten. Habitatsstatus. Bei Konflikten auf Grund von Missverständnissen und mit 1970er-Vorschriften bitte ich Sie der Förderung der heutigen Naturschutzrechtslage den Vorrang einzuräumen. Eine dezente LS-Habitatsbeschilderung hätte sicher festgestellte Entgleisungen vermieden. Das zukünftige Faulensee-Habitat auf der Negativliste der Klageschrift der EU-Kommission gegen Bayern/BRD am 15.Juni wiederzufinden, wäre eine Niederlage unserer gemeinsamen Allgäuer Bemühungen und der Zukunft der Landschaftsschutz- gebiete im Ostallgäu abträglich. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in cc:Antragsteller/in Anlagen:Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/in Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inhttps://www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/pr...?PMNr=103/17 Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inBayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inFaltblatt Naturschutzrecht in Bayern - Stand August 2019 Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inGesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 21. Feb 2020 Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/in Verordnung zur Ausführung des Bayr Naturschutzgesetzes (AVBayNatSchG)Antragsteller/inAntragsteller/in Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inBayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/inAlpenkonvention Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/in ** BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT ….FÜR WALD UNDAntragsteller/in Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/in FORSTWIRTSCHAFT (2018): Handbuch der Lebensraumtypen nach Anhang I Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Bayern. Antragsteller/inAntragsteller/inAntragsteller/in **Verordnung zur Def. der Biotoptypen ...arten- und strukturreiches Dauergrünland Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - mein_lra_oal_widerspruch.pdf Anfragenr: 184320 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184320
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ …
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 [#184320]
Datum
6. Juli 2020 12:55
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ vom 09.04.2020 (#184320) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 56 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184320 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184320/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbra…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ [#184320] [#184320]
Datum
6. Juli 2020 13:03
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern (BUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184320/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … Sehr geehrtAntragsteller/in Seit dem 2.7.2020 liegt die Antwort der Brüsseler EU-Kommission (Az: CHAP (2020)01619 zu unserem offensichtlichen Umwelthaftungs-Disput, Eugh-Urteil bewehrt (2017) vor. Die Antwort wurde vorab an eine Reihe von Ländern mitverteilt und als 1.Aufforderungsschreiben in die Juli-Berichterstattung der Vertragsverletzungen noch mitaufgenommen. Das „Recht der Aufforderung zum Tätigwerden“ der Behörde wurde präzisiert. Die Umwelthaftung sowie die Sanierungskostenfrage wurde beantwortet und das Recht natürlicher sowie juristischer Personen, Maßnahmen zu fordern und nötigenfalls Klage zu erheben, festgeschrieben. Deutschland/Bayern „haben drei Monate Zeit, um auf das Aufforderungsschreiben zu reagieren und Abhilfe zu schaffen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.„ wie es im EU-Aufforderungs schreiben zu meiner Beschwerde heißt. Konkret angesprochen auf der Ausführungsebene sind hier StmUV, Bezirksregierung Schwaben und LKR Ostallgäu. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_20_1212 Ob eine EU-Einzelfallklage u. -Behandlung sich anschließt, wird noch mitgeteilt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 184320.pdf - 2020-04-14_1-image001.png - 2020-04-14_1-image002.png - 2020-04-14_1-Luftbild_Faulensee_2009.pdf - 2020-04-14_1-Verordnung_Faulensee_04.11.1970.pdf - 2020-04-27_1-mein_lra_oal_widerspruch.pdf Anfragenr: 184320 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184320/
Landratsamt Ostallgäu
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 09.04.2020 wurde, wie von Ihnen gewünscht, mit E-Mail vom 14.04.20…
Von
Landratsamt Ostallgäu
Betreff
WG: Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01 [#184320]
Datum
6. Juli 2020 17:21
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 09.04.2020 wurde, wie von Ihnen gewünscht, mit E-Mail vom 14.04.2020 beantwortet. Meines Wissens wurden Ihnen zum Thema Abfallablagerung etc. auch Unterlagen vom Sachgebiet Umweltschutz übersandt. Mit E-Mail vom 14.04.2020 wurde Ihnen mitgeteilt, dass weiterführende Informationen zu den von Ihnen gestellten Fragen nicht vorliegen. Das BayUIG gewährt Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Auf Grundlage des BayUIG kann weder eine Informationsbeschaffung noch behördliches Handeln verlang werden. Ihre weitere Einlassung vom 27.04.2020, bezeichnet als Widerspruch, weist keine neuen Fragen hinsichtlich der Zugänglichmachung von Umweltinformationen auf. Ein Antrag wurde nicht formuliert. Ebenso wenig teilten Sie mit, wogegen sich Ihr Widerspruch richten soll. Ein Vergleich der Luftbilder von 2009 und 2018 lässt keine massive Erweiterung bestehender Wege, des bestehenden Wegenetzes oder einen Bau von Wegen in der Nähe des Sees erkennen. Ebenso ist eine „Verschlechterung des Schutzstatus in vielerlei Hinsicht“, wie von Ihnen angeführt, derzeit nicht zu erkennen. Eine weitergehende Erklärung, worauf Sie dies stützen, haben Sie nicht abgegeben. Ihre Anschuldigung hinsichtlich einer illegalen Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch, gegen wen diese auch gerichtet sein soll, stellt eine reine Behauptung dar und wurde bislang durch nichts belegt. Bei den von Ihnen im Schreiben vom 27.04.2020 angegebenen Anlagen „https://www.stmuv.bayern.de/aktuell/p..., „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 21. Feb 2020“, „Verordnung zur Ausführung des Bayr Naturschutzgesetzes (AVBayNatSchG)“, „Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm“ und „Alpenkonvention“ ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Ihren Widerspruch stützen oder welche neuen Informationen daraus gewonnen werden sollen. Ihre Anfrage vom 09.04.2020 richtete sich nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG), dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). Von den in Ihrer Anfrage angeführten Gesetzen ist hier einzig das BayUIG einschlägig. Da es sich vorliegend nicht um Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder um Verbraucherprodukte handelt, findet das VIG keine Anwendung. Der Anwendungsbereich des BayDSG ist nicht eröffnet, da es sich vorliegend nicht um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt. Da Ihre Anfrage vom 09.04.2020 mit Schreiben vom 14.04.2020 beantwortet wurde und Ihre weitere Einlassung vom 27.04.2020 weder einen erweiterten Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen noch eine auf das BayUIG gestütztes Auskunftsersuchen beinhaltete, kann ich Ihre unten stehende E-Mail insoweit nicht nachvollziehen. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, auf deren Zugang gemäß BayUIG Anspruch besteht, darf ich Sie um Übermittlung einer konkreten Fragestellung bitten. Wie oben bereits dargelegt, kann auf das BayUIG weder eine Informationsbeschaffung noch die Forderung nach behördlichem Handeln gestützt werden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
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Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. Juli 2020 13:15
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<< Anfragesteller:in >>
AW: Recht auf Auskunft [#184320] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landschaftsschu…
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Recht auf Auskunft [#184320]
Datum
25. Juli 2020 11:30
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ vom 09.04.2020 (#184320) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 75 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Das mir zugangene Dokument des Jahres 1970 kann nicht als qualitative Antwort gewertet werden. Desgleichen die beigefügte Antwort der Bezirksregierung Schwabens. Mein untenstehender Widerspruch an Sie wurde am 20.5.2020 als Beschwerde der Europäischen Kommission zugestellt. Aktenzeichen CHAP(2020)01619 -C-DE-AR-2 (002). Die Antwort der EU wurde vorab an eine Reihe von Ländern mitverteilt und als 1.Aufforderungsschreiben in die Juli-Berichterstattung der Vertragsverletzungen noch mitaufgenommen. Das „Recht der Aufforderung zum Tätigwerden“ der Behörde wurde präzisiert. Die Umwelthaftung sowie die Sanierungskostenfrage wurde beantwortet und das Recht natürlicher sowie juristischer Personen, Maßnahmen zu fordern und nötigenfalls Klage zu erheben, festgeschrieben. Deutschland/Bayern „haben drei Monate Zeit, um auf das Aufforderungsschreiben zu reagieren und Abhilfe zu schaffen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.„ wie es im EU-Aufforderungs schreiben zu meiner Beschwerde heißt. Konkret angesprochen auf der Ausführungsebene sind hier StmUV, Bezirksregierung Schwaben und LKR Ostallgäu. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_20_1212 Ob eine EU-Einzelfallklage u. -Behandlung sich anschließt, wird noch mitgeteilt. Dies ist der augenblickliche Stand. Darüberhinaus läuft meine Frag-den-Staat-Anfrage bei Ihnen, mir das Sachstandsprotokoll der baurechtlichen Besichtigung der Asphaltschotterdeponie am Hopfensee mit Ihrem Mitarbeiter aus dem Jahre Dez 2014 zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - beschwerde_eu_kommission.pdf - email-antwort-regschwaben-125-bayern.pdf Anfragenr: 184320 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184320/
Landratsamt Ostallgäu
AW: Recht auf Auskunft [#184320] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht. Da…
Von
Landratsamt Ostallgäu
Betreff
AW: Recht auf Auskunft [#184320]
Datum
31. Juli 2020 15:37
Status
Warte auf Antwort
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6,3 KB
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661 Bytes


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht. Da es sich beim Landschaftsschutzgebiet Faulensee nicht um ein Natura-2000-Gebeit handelt, ist Ihre Beschwerde an die Europäische Kommission insoweit nicht nachvollziehbar. Der Faulensee ist ausschließlich als Landschaftsschutzgebiet geschützt. Es handelt sich nicht um ein FFH-Gebiet. Dies wurde Ihnen ebenso durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mitgeteilt. Mangels Vorhandensein eines Natura-2000-Gebietes liegt auch kein Verstoß gegen die FFH-Richtlinie vor. Bei Ihrem Wunsch nach Überprüfung der Eignung des Landschaftsschutzgebietes Faulensee auf seine Schutzwürdigkeit als FFH-Gebiet, handelt es sich um eine berechtigte Meinungsäußerung. Sie bedingt jedoch keinen Handlungszwang des Freistaates Bayern. Die beigefügte Antwort der Regierung von Schwaben bestätigt keinesfalls einen Handlungszwang. Wie die Regierung von Schwaben ausführt, und auch ich Ihnen verschiedentlich mitgeteilt habe, sind Ihre Ausführungen zum Teil unverständlich. Ebenso verhält es sich mit unten stehender E-Mail. Die von Ihnen angeführte Internetseite zu Vertragsverletzungsverfahren enthält keine Informationen darüber, dass ein Verfahren hinsichtlich Ihrer Beschwerde eingeleitet wurde. Bei dem von Ihnen angesprochenen Anforderungsschreiben zum Thema „Recht der Aufforderung zum Tätigwerden“ handelt es sich um eine Aufforderung der Kommission im Zusammenhang mit der Umwelthaftungsrichtlinie. Die FFH-Richtlinie ist hiervon nicht betroffen und auch im Artikel der Kommission nicht angesprochen. In dem fraglichen Artikel wird deutlich auf die Rechtssache C529/15 und die Entscheidung vom 01.07.2017 verwiesen. Ein Zusammenhang mit der von Ihnen angegebenen Beschwerde ist hier auch schon deshalb nicht gegeben. Auch wird das Vorliegen oder der drohende Eintritt eines Umweltschadens im Sinne der Umweltschadensrichtlinie für das Landschaftsschutzgebiet Faulensee nicht gesehen. Sie haben hierzu auch keine Angaben gemacht, wodurch Ihrer Auffassung nach ein Umweltschaden drohen solle. Wie Ihnen mit E-Mail vom 14.04.2020 auf Ihre Anfrage vom 09.04.2020 mitgeteilt wurde, liegen die von Ihnen gewünschten Dokumente nicht vor. Eine Übersendung ist daher aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Zudem wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass interne Vermerke keine Umweltinformationen im Sinne des BayUIG darstellen. Ich darf Sie nochmals bitten, Anfragen künftig klar und verständlich zu stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Recht auf Auskunft [#184320] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landschaftsschu…
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Recht auf Auskunft [#184320]
Datum
19. August 2020 11:13
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
einschreiben-fehlender-sachstandsbericht.pdf
4,5 MB
forderung-sachstandsbericht-zur-asphaltschottergestattung.pdf
2,7 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ vom 09.04.2020 (#184320) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 100 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich füge detailliertere Dokumente diesem Vorgang hinzu, die wunschgemäß ergänzend der EU-Kommission Umwelt zugeschickt werden. Die EU-Beschwerde ist unter dem Aktenzeichen CHAP(2020)01619 registriert. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - einschreiben-fehlender-sachstandsbericht.pdf - forderung-sachstandsbericht-zur-asphaltschottergestattung.pdf Anfragenr: 184320 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184320/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Kenntnisnahme meiner Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbrau…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ [#184320] [#184320]
Datum
19. August 2020 11:18
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Kenntnisnahme meiner Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern (BUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184320/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Ich gehe davon aus, dass Sie alle Dokumente einsehen können, auch wenn sie für die Öffentlichkeit nicht freigegeben sind. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 184320.pdf - 2020-04-14_1-image001.png - 2020-04-14_1-image002.png - 2020-04-14_1-Luftbild_Faulensee_2009.pdf - 2020-04-14_1-Verordnung_Faulensee_04.11.1970.pdf - 2020-04-27_1-mein_lra_oal_widerspruch.pdf - 2020-07-06_3-image001.png - 2020-07-06_3-image002.png - 2020-07-06_3-LuftbildFaulensee2009-2018.pdf - 2020-07-15_1-B14072015.pdf Die folgenden Anhänge konnten wegen ihrer Größe nicht per Mail versendet werden. Sie können sie auf der Anfrageseite finden: - 2020-07-25_1-beschwerde_eu_kommission.pdf - 2020-07-25_1-email-antwort-regschwaben-125-bayern.pdf - 2020-07-31_1-beschwerde_eu_kommission.pdf - 2020-07-31_1-email-antwort-regschwaben-125-bayern.pdf - 2020-07-31_1-image001.png - 2020-07-31_1-image002.png - 2020-08-19_1-einschreiben-fehlender-sachstandsbericht.pdf - 2020-08-19_1-forderung-sachstandsbericht-zur-asphaltschottergestattung.pdf Anfragenr: 184320 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184320/

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihnen zK meine Mitteilung an die Gemeinde Rieden. https://fragdenstaat.de/a/182874
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ [#184320] [#184320]
Datum
20. November 2020 18:58
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihnen zK meine Mitteilung an die Gemeinde Rieden. https://fragdenstaat.de/a/182874 meine Informationsfreiheitsanfrage „Landschaftsschutzgebiet Faulensee LSG-00186.01“ vom 09.04.2020 (#184320) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 193 Tage überschritten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184320 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184320/