Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG
Auf folgender Internetseite
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1
werden Verordnungen verkündet, deren Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden sollen.
In etwa das gleiche liest sich auf der Seite des Landes Baden-Württemberg.
Nun hat eine Anwältin in BaWü die Menschen dazu eingeladen, sich bundesweit zu friedlichen Demonstrationen zu versammeln und diese selbstverständlich vorher bei der zuständigen Behörde anzumelden. Gegen diese Frau wird jetzt ermittelt wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten.
Wenn es sich also bei einer Versammlung nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt, sondern um eine Straftat, erklären Sie mir bitte, weshalb auf o. g. Internetseite nichts von Straftaten, sondern von Ordnungswidrigkeiten geschrieben steht.
Ich bitte um baldige Erklärung. Mit dem Versammlungsverbot wurde somit genaugenommen gleichzeitig das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt, da der Wirkungskreis der Meinungsäußerung stark eingeschränkt ist, wenn man diese Meinungsäußerung nicht ausschließlich über das Internet betreiben möchte.
Besten Dank!
Information nicht vorhanden
-
Datum11. April 2020
-
16. Mai 2020
-
Ein:e Follower:in
-
Anfrage teilen
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG [#184375]
- Datum
- 11. April 2020 01:45
- An
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
- Von
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
- Betreff
- AW: Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG [#184375]
- Datum
- 20. April 2020 17:26
- Status
- Warte auf Antwort
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG [#184375]
- Datum
- 30. April 2020 06:33
- An
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG [#184375]
- Datum
- 24. Mai 2020 15:34
- An
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG [#184375]
- Datum
- 1. Juni 2020 12:50
- An
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!
- Von
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
- Betreff
- Rückmeldung der Bayerischen Staatsregierung
- Datum
- 2. Juni 2020 06:41
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Melden Sie ein Problem
Bitte melden Sie sich an
Um ein Problem bei dieser Nachricht melden zu können, müssen Sie eingeloggt sein.
im Grunde kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass hier auch nur eine sinnvolle Stellungnahme geliefert werden kann ...
Von einem Fachmann an anderer Stelle kam der Hinweis, dass in dem geschilderten Fall (Beate Bahner) eine Versammlung und auch der Aufruf hierzu keine Straftat ist, sondern die Ausübung eines von Art. 8 GG geschützten Grundrechtes ...
Das StMGP versucht sich doch nur herauszuwinden!