Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG

Auf folgender Internetseite
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1
werden Verordnungen verkündet, deren Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden sollen.
In etwa das gleiche liest sich auf der Seite des Landes Baden-Württemberg.

Nun hat eine Anwältin in BaWü die Menschen dazu eingeladen, sich bundesweit zu friedlichen Demonstrationen zu versammeln und diese selbstverständlich vorher bei der zuständigen Behörde anzumelden. Gegen diese Frau wird jetzt ermittelt wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten.
Wenn es sich also bei einer Versammlung nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt, sondern um eine Straftat, erklären Sie mir bitte, weshalb auf o. g. Internetseite nichts von Straftaten, sondern von Ordnungswidrigkeiten geschrieben steht.

Ich bitte um baldige Erklärung. Mit dem Versammlungsverbot wurde somit genaugenommen gleichzeitig das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt, da der Wirkungskreis der Meinungsäußerung stark eingeschränkt ist, wenn man diese Meinungsäußerung nicht ausschließlich über das Internet betreiben möchte.

Besten Dank!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf folgender Int…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG [#184375]
Datum
11. April 2020 01:45
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf folgender Internetseite https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1 werden Verordnungen verkündet, deren Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werden sollen. In etwa das gleiche liest sich auf der Seite des Landes Baden-Württemberg. Nun hat eine Anwältin in BaWü die Menschen dazu eingeladen, sich bundesweit zu friedlichen Demonstrationen zu versammeln und diese selbstverständlich vorher bei der zuständigen Behörde anzumelden. Gegen diese Frau wird jetzt ermittelt wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten. Wenn es sich also bei einer Versammlung nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt, sondern um eine Straftat, erklären Sie mir bitte, weshalb auf o. g. Internetseite nichts von Straftaten, sondern von Ordnungswidrigkeiten geschrieben steht. Ich bitte um baldige Erklärung. Mit dem Versammlungsverbot wurde somit genaugenommen gleichzeitig das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt, da der Wirkungskreis der Meinungsäußerung stark eingeschränkt ist, wenn man diese Meinungsäußerung nicht ausschließlich über das Internet betreiben möchte. Besten Dank!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184375
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 11.04.2020. Versammlungen…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG [#184375]
Datum
20. April 2020 17:26
Status
Warte auf Antwort
image001.png
33,5 KB


Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 11.04.2020. Versammlungen sind derzeit noch untersagt. Allerdings können die Kreisverwaltungsbehörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. Wir bitten Sie weiter um Verständnis in diesen schwierigen Zeiten. Mit besten Wünschen für Ihre Gesundheit Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +49 (89) 540233-0 mailto: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Tel.:+49 (911) 21542-0 [cid:image001.png@01D4C3B0.365927E0]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort? - Nein, denn diese "Antwort" ist keine Antwo…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG [#184375]
Datum
30. April 2020 06:33
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort? - Nein, denn diese "Antwort" ist keine Antwort. Meine Fragestellung ist klar: Wie kann eine Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat werden? Ich bitte also um konkrete Beantwortung meiner Frage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184375
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anläss…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG [#184375]
Datum
24. Mai 2020 15:34
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG“ vom 11.04.2020 (#184375) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184375
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anläss…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG [#184375]
Datum
1. Juni 2020 12:50
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Strafrecht versus OWiG“ vom 11.04.2020 (#184375) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 17 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184375 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184375

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Rückmeldung der Bayerischen Staatsregierung Sehr << Antragsteller:in >> für Ihre Nachricht danken wir…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
Rückmeldung der Bayerischen Staatsregierung
Datum
2. Juni 2020 06:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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23,5 KB


Sehr << Antragsteller:in >> für Ihre Nachricht danken wir Ihnen im Namen der Bayerischen Staatsregierung sehr herzlich. In der Corona-Pandemie setzt Bayern weiterhin auf einen Kurs der Umsicht und Vorsicht. Die bislang vorgenommenen Erleichterungen bei den beschlossenen Maßnahmen zeigen, dass eine maßvolle Öffnung mit dem Schutz der Gesundheit und der Stabilität des Gesundheitssystems in Bayern sehr gut einhergeht. Vor dem Hintergrund des derzeitigen Infektionsgeschehens können daher weitere Erleichterungen bzw. Öffnungen vorgenommen werden. Zudem können die Testungen auf SARS-CoV-2 massiv ausgeweitet werden. Zu den Beschlüssen des Ministerrats vom 26.05.2020 können wir Ihnen im Einzelnen folgende aktuelle Informationen zukommen lassen: 1. Weitere Erleichterungen und Öffnungen: · Ab dem 30. Mai 2020 ist der Betrieb von Reisebusunternehmen wieder erlaubt. Dabei dürfen nur Individualbuchungen erfolgen (d. h. keine expliziten Gruppenreisen). Zudem sind Präsenzangebote der Erwachsenenbildung wieder möglich. · Ab dem 2. Juni 2020 wird die Abgabe von Speisen und Getränken durch gastronomische Betriebe im Freien auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr verlängert. · Ab dem 8. Juni 2020 erfolgen Erleichterungen im Bereich des Sports (z. B. Öffnung von Freibädern/Fitnessstudios/Indoorsportstätten/Tanzschulen für kontaktlosen Tanz und Paartanz mit einem festen Tanzpartner) · Ab dem 15. Juni 2020 wird der Theater-, Konzert-, und der weitere kulturelle Veranstaltungsbetrieb wieder aufgenommen (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien). Darüber hinaus wird auch der Kinobetrieb grundsätzlich wieder möglich sein. Alle genannten Öffnungen gehen stets mit Schutz- und Hygienekonzepten einher - bitte informieren Sie sich über die geltenden Vorgaben. 2. Massive Ausweitungen der Testungen & Beschleunigung der Auswertungen: Alle Personen (egal ob mit oder ohne Symptome) sollen die Möglichkeit erhalten, sich (freiwillig) auf eine SARS-CoV-2-Infektion testen zu lassen. Regelmäßige Testmöglichkeiten sollen insbesondere für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (inkl. Rehabilitationseinrichtungen) verfügbar sein. Dies gilt sowohl für die Bewohner als auch die Beschäftigten dieser Einrichtungen. Darüber hinaus sind auch freiwillige Testungen für Lehrkräfte und Erzieher*innen geplant. Die Testergebnisse sollen zudem schneller vorliegen: bei Personen mit Symptomen binnen 24h nach dem Test, bei Personen ohne Symptome binnen einer Woche. 3. Strategischer Grundstock an Persönlicher Schutzausrüstung und medizinischer Geräte: Die ausreichende Verfügbarkeit von Persönlicher Schutzausrüstung und medizinischen Geräten ist entscheidend für die Bewältigung der Corona-Epidemie. Daher wird für diese Bereiche ein strategischer Grundstock errichtet, so dass auch bei starkem Pandemiegeschehen der Materialbedarf bis zu sechs Monate gesichert ist. Der Grundstock wird insbesondere Infektionsschutzhandschuhe, Kittel, Schutzanzüge, OP-Masken, FFP2- und FFP3-Masken sowie Schutzbrillen umfassen. 4. Weitere aktuelle Beschlüsse im Überblick: Basierend auf den Beschlüssen des Ministerrats vom 26. Mai 2020 finden Sie unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-26-mai-2020/ eine hilfreiche Übersicht zu den o. g. und zu weiteren aktuellen bzw. bevorstehenden Beschlüssen. Abschließend dürfen wir Ihnen nochmals sehr für Ihr Engagement, Ihre Geduld und Ihre Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Situation danken. Falls Sie kurzfristig eine telefonische Auskunft benötigen, können Sie sich gerne an die Coronavirus-Hotline der Bayerischen Staatsregierung wenden. Diese ist täglich (auch an Feiertagen) von 8 bis 18 Uhr unter Tel. 089/122 220 erreichbar. Eine laufend aktualisierte Übersicht der Bayerischen Staatsregierung zum Corona-Geschehen steht Ihnen zudem unter https://www.bayern.de/service/coronavirus-in-bayern-informationen-auf-einen-blick/ zur Verfügung. Dort finden Sie häufige Fragen und Antworten (FAQ), Hinweise zu den Rechtsgrundlagen sowie themenspezifische Informationen der einzelnen Staatsministerien. Für Ihre vielfältigen Anregungen und mitunter auch kritischen Rückmeldungen zum Corona-Geschehen bedanken wir uns sehr herzlich. Wir bitten Sie jedoch um Verständnis dafür, dass wir angesichts des stark erhöhten Anfrageaufkommens derzeit nicht auf alle Zuschriften individuell eingehen können. Seien Sie versichert, dass wir jede Nachricht ernst nehmen und sie bei unseren Entscheidungsprozessen berücksichtigen. Wir hoffen, dass Ihnen der oben skizzierte Fahrplan eine Perspektive bietet und Sie (zumindest etwas) zuversichtlicher in die Zukunft blicken können - gemeinsam werden wir diese Zeit überstehen. Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +49 (89) 540233-0 [cid:image001.png@01D638A8.D7021F30]