Unterlagen zur Baustelle am Hintereingang des Verwaltungsgericht Köln

- Die Unterlagen zur Baustelle am Hintereingang des Verwaltungsgericht Köln

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. April 2020
  • Frist
    16. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
Thorsten Koch
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
Unterlagen zur Baustelle am Hintereingang des Verwaltungsgericht Köln [#184482]
Datum
13. April 2020 13:51
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Unterlagen zur Baustelle am Hintereingang des Verwaltungsgericht Köln
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anfragenr: 184482 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch
Thorsten Koch
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zur Baustelle am Hintereingang des Verwaltungsgericht Köln“ [#184482] [#184482]
Datum
17. Mai 2020 23:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/184482 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sie gar nicht bearbeitet wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anhänge: - 184482.pdf Anfragenr: 184482 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184482
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre email vom 17.5.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszuga…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre email vom 17.5.2020
Datum
22. Mai 2020 13:56
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 13.4.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-4581/20 ________________________________ Sehr geehrter Herr Koch, auch zu diesem Anliegen möchte ich Sie höflich bitten, sich zunächst an das Verwaltungsgericht Köln zu wenden und an Ihren Antrag zu erinnern. Sollten Sie daraufhin immer noch keine Rückmeldung erhalten, wenden Sie sich gerne wieder an mich. Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Koch
AW: Ihre email vom 17.5.2020 [#184482] Sehr geehrte<< Anrede >> danke für die freudliche und schnelle…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
AW: Ihre email vom 17.5.2020 [#184482]
Datum
23. Mai 2020 19:17
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> danke für die freudliche und schnelle Antwort. Es freut mich zu sehen, dass manche Behörden schnell antworten. Sie schrieben in einer anderen Nachricht "Weshalb Sie bisher keinerlei Reaktion erhalten haben, vermag ich nicht zu beurteilen. Sie sollten zunächst an Ihren Antrag erinnern." Dazu finde ich keine Rechtsgrundlage. Ich habe mir das IFG NRW und insbesondere §5 davon nochmals angesehen. Ich finde darin keine gelistete Pflicht für den Antragsteller bei der Behörde bei welcher der Antrag gestellt wurde nach einer Bearbeitung des Antrages betteln zu müssen. Ich würde mich freuen, wenn Sie in meinem Fall bei der überhaupt nicht reagierenden Behörde vermitteln könnten. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anfragenr: 184482 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184482
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre Email vom 23.5. Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang v…
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 13.4.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-4581/20 ________________________________ Sehr geehrter Herr Koch, bitte haben Sie auch in diesem Fall Verständnis dafür, dass wir für allgemeine Schreiben, zu denen auch erste Erinnerungsschreiben zu zählen sind, weder zuständig sind noch über die Kapazitäten verfügen. Soweit Sie eine Rechtsgrundlage dafür vermissen, dass Sie zunächst selbst erinnern, möchte ich Sie auf Ihre Mitwirkungspflicht nach § 26 VwVfG hinweisen. Danach trifft den am Verfahren Beteiligten eine Mitwirkungspflicht. Gerne werde ich grundsätzlich vermittelnd tätig, aber in diesem und ähnlich gelagerten Fällen bitte ich Sie, zunächst selbst noch einmal "nachzuhaken". Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Koch
AW: Ihre Email vom 23.5. [#184482] Sehr geehrte Frau [geschwärzt], das VG-Köln hat meine Anfrage nicht "über…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Thorsten Koch
Betreff
AW: Ihre Email vom 23.5. [#184482]
Datum
9. Juli 2020 12:26
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Frau [geschwärzt], das VG-Köln hat meine Anfrage nicht "übersehen" und meine IFG-Anfragen kommen ebenfalls erfolgreich beim VG-Köln an. Meine IFG-Anfragen werden von denen bewusst ignoriert, weil die mich "nicht kennen". Dies können Sie aus dem hiesigen Schreiben entnehmen: https://fragdenstaat.de/anfrage/rechnung-fur-die-fotografieverbot-aufkleber/490714/anhang/Konicaldi.nrw.de_20200608_071037.pdf Ich habe damit hoffentlich gemäß §26 Absatz 2 Satz 1+2 VwVfG "(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben." Ihnen ausreichende Menge an Beweismittel geliefert, damit Sie dieser notorisch IFG-Gesetze-ignorierende-Behörde mitteilen können, dass das so nicht sein darf. Mit freundlichen Grüßen Thorsten Koch Anfragenr: 184482 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre email vom 9.7.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag auf Informationszugang vom 13.4…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre email vom 9.7.2020
Datum
14. Juli 2020 12:06
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag auf Informationszugang vom 13.4.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-4581/20 ________________________________ Sehr geehrter Herr Koch, ich darf Sie auf meine Schreiben vom 22.5./18.6. verweisen, denen ich nichts hinzuzufügen habe. Mit freundlichen Grüßen