Corona-Verordnungen des Landes - vom Bundesverfassungsgericht geforderte strenge Prüfung der Voraussetzungen

Alfons Kleine Möllhoff - <<E-Mail-Adresse>>

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beziehe mich auf Äußerungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.4.2020, des Expertenrats Corona NRW vom 11.4.2020 sowie der Ad-Hoc-Stellungnahme Leopoldina vom 13.4.2020 zu den Aufgaben und Verpflichtungen der staatlichen Entscheidungsträger:

- Bundesverfassungsgericht: „Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit einer fortlaufenden strengen Prüfung seiner Verhältnismäßigkeit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse“ (auch auf andere Einschränkungen von Grundrechten grundsätzlich übertragbar) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-024.html
- Expertenrat Corona NRW: „Im Sinne der andauernden Legitimation ihres Handelns ist dabei von zentraler Bedeutung, dass die Abwägung zwischen ethisch relevanten Konflikten sichtbar, erkennbar und nachvollziehbar wird.“ https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-11_stellungnahme_expertenrat_corona.pdf
- Ad-Hoc-Stellungnahme Leopoldina: „Die aktuellen politischen Entscheidungen zur Bewältigung der Krise müssen die Mehrdimensionalität des Problems anerkennen, die Perspektiven von unterschiedlich Betroffenen und unterschiedlich Gefährdeten berücksichtigen sowie die jeweiligen Abwägungsprozesse offenlegen und entsprechend kommunizieren.“ https://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/leopoldina-stellungnahmen-zur-coronavirus-pandemie-2020/

Im Hinblick auf diese Prinzipien beantrage ich die Übersendung der folgenden Unterlagen:

- zur aktuellen Verordnung des Landes – Corona-Verordnung: Unterlagen über die Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Ordnungserlasses, soweit sie für die getroffenen Erwägungen und Festlegungen von Bedeutung waren,
- Unterlagen zur fortlaufenden strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Grundrechte sowie der Abwägungsprozesse und Abwägungsergebnisse, auch in Bezug auf die jeweilige Einschränkung aller betroffenen Grundrechte,
- Unterlagen über Arbeitsaufträge und Arbeitsergebnisse zu ungesicherten Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Erlass der Corona-Verordnung (soweit Erkenntnisse auf Annahmen und Hypothesen beruhen, bedarf es Anstrengungen im Sinne einer strengen Prüfung, diese Erkenntnisse zu validieren - es bedarf daher eines Planes zur Evaluierung der Entscheidungsgrundlagen und fortlaufenden Kommunikation der Ergebnisse in die Öffentlichkeit als auch Anpassung der vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen)
- Unterlagen über die aktuellen Erkenntnisse zur Neufassung der Verordnung über den heutigen Geltungszeitraum hinaus.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. April 2020
  • Frist
    23. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
Alfons Kleine-Möllhoff
Alfons Kleine Möllhoff - <<E-Mail-Adresse>> Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VI…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Alfons Kleine-Möllhoff
Betreff
Corona-Verordnungen des Landes - vom Bundesverfassungsgericht geforderte strenge Prüfung der Voraussetzungen [#184633]
Datum
15. April 2020 14:46
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Alfons Kleine Möllhoff - <<E-Mail-Adresse>> Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> Ich beziehe mich auf Äußerungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.4.2020, des Expertenrats Corona NRW vom 11.4.2020 sowie der Ad-Hoc-Stellungnahme Leopoldina vom 13.4.2020 zu den Aufgaben und Verpflichtungen der staatlichen Entscheidungsträger: - Bundesverfassungsgericht: „Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit einer fortlaufenden strengen Prüfung seiner Verhältnismäßigkeit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse“ (auch auf andere Einschränkungen von Grundrechten grundsätzlich übertragbar) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-024.html - Expertenrat Corona NRW: „Im Sinne der andauernden Legitimation ihres Handelns ist dabei von zentraler Bedeutung, dass die Abwägung zwischen ethisch relevanten Konflikten sichtbar, erkennbar und nachvollziehbar wird.“ https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-11_stellungnahme_expertenrat_corona.pdf - Ad-Hoc-Stellungnahme Leopoldina: „Die aktuellen politischen Entscheidungen zur Bewältigung der Krise müssen die Mehrdimensionalität des Problems anerkennen, die Perspektiven von unterschiedlich Betroffenen und unterschiedlich Gefährdeten berücksichtigen sowie die jeweiligen Abwägungsprozesse offenlegen und entsprechend kommunizieren.“ https://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/leopoldina-stellungnahmen-zur-coronavirus-pandemie-2020/ Im Hinblick auf diese Prinzipien beantrage ich die Übersendung der folgenden Unterlagen: - zur aktuellen Verordnung des Landes – Corona-Verordnung: Unterlagen über die Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Ordnungserlasses, soweit sie für die getroffenen Erwägungen und Festlegungen von Bedeutung waren, - Unterlagen zur fortlaufenden strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Grundrechte sowie der Abwägungsprozesse und Abwägungsergebnisse, auch in Bezug auf die jeweilige Einschränkung aller betroffenen Grundrechte, - Unterlagen über Arbeitsaufträge und Arbeitsergebnisse zu ungesicherten Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Erlass der Corona-Verordnung (soweit Erkenntnisse auf Annahmen und Hypothesen beruhen, bedarf es Anstrengungen im Sinne einer strengen Prüfung, diese Erkenntnisse zu validieren - es bedarf daher eines Planes zur Evaluierung der Entscheidungsgrundlagen und fortlaufenden Kommunikation der Ergebnisse in die Öffentlichkeit als auch Anpassung der vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen) - Unterlagen über die aktuellen Erkenntnisse zur Neufassung der Verordnung über den heutigen Geltungszeitraum hinaus. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alfons Kleine-Möllhoff Anfragenr: 184633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184633 Postanschrift Alfons Kleine-Möllhoff << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrter Herr Kleine-Möllhoff, vielen Dank für Ihre Anfrage. Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihr An…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Corona-Verordnungen des Landes - vom Bundesverfassungsgericht geforderte strenge Prüfung der Voraussetzungen [#184633]
Datum
4. Mai 2020 10:21
Status
Warte auf Antwort
image001.gif
1,5 KB
image002.gif
1,0 KB
image003.gif
1,6 KB
image004.gif
1,5 KB
image005.jpg
5,7 KB
image006.jpg
3,6 KB


Sehr geehrter Herr Kleine-Möllhoff, vielen Dank für Ihre Anfrage. Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: In der Senatskanzlei sind keine Akten vorhanden, die nach dem IFG herauszugeben wären. Es handelt sich vielmehr sämtlich um Unterlagen, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und Vorbereitung exekutiver Beschlüsse unterliegen. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 16 IFG i.V.m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge, § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung sowie Absatz 1 der Anmerkung zu Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch statthaft. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Regierenden Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei, Jüdenstraße 1, 10178 Berlin, oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen unter der E-Mail-Adresse "<<E-Mail-Adresse>>" zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist eingeht. Mit freundlichen Grüßen
Alfons Kleine-Möllhoff
Kein Nachrichtentext
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
Alfons Kleine-Möllhoff
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. Juni 2020
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (Az. 1992 20/12); hier: Ihr Wider…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (Az. 1992 20/12); hier: Ihr Widerspruch vom 1. Juni 2020 (Ihr Zeichen # 184633)
Datum
5. Juni 2020 13:45
Status
Warte auf Antwort
image001.png
2,1 KB
image002.png
1,3 KB
image003.png
1,7 KB
image004.png
1,4 KB
image005.png
12,2 KB
image006.jpg
22,1 KB


Herrn Alfons Kleine Möllhoff nur per E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (Az. 1992 20/12) Ihr Widerspruch vom 1. Juni 2020 (Ihr Zeichen # 184633) Sehr geehrter Herr Kleine Möllhoff, wir bestätigen den Eingang Ihres Widerspruchs vom 1. Juni 2020. Bevor wir über diesen entscheiden, erlauben wir uns, Sie auf Folgendes hinzuweisen: 1. a) Die Ablehnung Ihres Antrags bezog sich nur auf den unmittelbaren Bereich der Behörde Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei - und nicht auf andere Behörden (wie etwa die inhaltlich zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung). Da Sie einer Weitergabe Ihrer Daten an Dritte in Ihrem Antrag explizit widersprochen hatten, ist eine Weiterleitung Ihres Antrags an - zum Beispiel - die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung nicht erfolgt. Sollten Sie also Informationen über die "Corona-Verordnungen" des Landes Berlin begehren, sollten Sie sich an diese Behörde wenden. Alternativ können Sie uns mitteilen, dass Sie nunmehr doch mit der Weiterleitung Ihres Antrags einverstanden sind; wir werden ihn dann an die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung weiterleiten. b) Da es sich in diesem Falle verfahrenstechnisch um eine inhaltliche Erweiterung Ihres ursprünglichen Antrags handelt, würden wir Ihren Widerspruch dann als erledigt ansehen. Wenn Sie hiermit nicht einverstanden sein sollten, bitten wir um kurze Nachricht. 2. Auch zu Ihren inhaltlichen Ausführungen soll bereits jetzt - vor einer etwaigen förmlichen Bescheidung Ihres Widerspruchs - eingegangen werden: a) Sofern Sie der Auffassung sind, dass die "exekutive Eigenverantwortung" kein zulässiger Ausschluss- bzw. Beschränkungstatbestand hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts sei, ist dies unzutreffend. Beim Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung handelt es sich vielmehr sehr wohl um einen "ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Ausnahmegrund" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - juris, Rn. 20). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: "Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen." (BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 4/11 - juris, Rn. 35). Diese vorgenannten Grundsätze sind nicht nur im parlamentarischen Raum (woher sie stammen), sondern auch im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 4/11 - juris, Rn. 35). b) Auch Ihr Hinweis auf § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides aufkommen zu lassen. aa) So ist bereits fraglich, ob diese Norm auf Verfahren nach dem IFG überhaupt anwendbar ist. bb) Zum anderen wird in dem Bescheid der wesentliche Grund für die Ablehnung des Antrags benannt. Sie selbst setzen sich mit ihm - dem Grund - ja auch auseinander. Es ist demnach nicht so, dass der Bescheid "weder eine rechtliche noch tatsächliche Begründung" enthalte. cc) Im Übrigen hat der Begründungszwang von Fall zu Fall eine unterschiedliche Tragweite (so bereits die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 7/910, S. 60, rechte Spalte); der Umfang der erforderlichen Begründung hängt also vom Einzelfall ab. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich die ablehnende Entscheidung nur auf den Bereich der Behörde Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei - (und damit auf wenige Unterlagen) bezog und nicht auf das in der gesamten Berliner Verwaltung zu dem Thema "Corona-Verordnungen" vorhandene Aktenmaterial. Eine Einbeziehung auch der zuständigen Behörde in das durch Ihren Antrag initiierte Verwaltungsverfahren war - wie dargelegt - aufgrund Ihres eindeutigen Widerspruchs nicht möglich. Im Hinblick auf diesen eher engen inhaltlichen Umfang Ihres Antrags genügte auch eine eher kurze Begründung den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (Az. 1992 20/12); hier: Ihr Wider…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Ihr Antrag auf Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) (Az. 1992 20/12); hier: Ihr Widerspruch vom 1. Juni 2020 (Ihr Zeichen # 184633)
Datum
30. September 2020 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.gif
1,5 KB
image002.gif
1,0 KB
image003.gif
1,6 KB
image004.gif
1,5 KB
image005.jpg
5,7 KB
image006.jpg
3,6 KB


Sehr geehrter Herr Kleine Möllhoff, mir wird der Vorgang wieder vorgelegt. Leider haben Sie auf unsere E-Mail vom 5. Juni noch nicht geantwortet. Ich darf Sie bitten, dies nunmehr zu tun. Sollte ich bis zum 16. Oktober 2020 nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie nicht weiter an Ihrem Widerspruch festhalten. Ich werde das Verfahren dann einstellen. Mit freundlichen Grüßen