Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertigungsdatum: 20.07.2000
Das IfSG, Ausfertigungsdatum 20.07.2000, § 20, Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, besagt,
dass
"(6) [d]as Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt [wird], durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen [...] teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist."
Frage (1)
Verstehe ich das richtig, dass das Bundesministerium für Gesundheit nun gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG-E‚ durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates‘ Ausnahmen zu Vorschriften des IfSG zulassen und somit ggf. gegen den Willen des Bürgers eine Teilnahme an Schutzimpfungen anordnen kann?
Frage (2)
Inwiefern ist dies mit den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG vereinbar?
Anfrage erfolgreich
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Datum15. April 2020
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19. Mai 2020
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