Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertigungsdatum: 20.07.2000

Das IfSG, Ausfertigungsdatum 20.07.2000, § 20, Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, besagt,
dass

"(6) [d]as Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt [wird], durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen [...] teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist."

Frage (1)

Verstehe ich das richtig, dass das Bundesministerium für Gesundheit nun gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG-E‚ durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates‘ Ausnahmen zu Vorschriften des IfSG zulassen und somit ggf. gegen den Willen des Bürgers eine Teilnahme an Schutzimpfungen anordnen kann?

Frage (2)
Inwiefern ist dies mit den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG vereinbar?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
  • 3 Follower:innen
Volker Hinrichsen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das IfSG, A…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Volker Hinrichsen
Betreff
Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertigungsdatum: 20.07.2000 [#184680]
Datum
15. April 2020 22:25
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das IfSG, Ausfertigungsdatum 20.07.2000, § 20, Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, besagt, dass "(6) [d]as Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt [wird], durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen [...] teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist." Frage (1) Verstehe ich das richtig, dass das Bundesministerium für Gesundheit nun gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG-E‚ durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates‘ Ausnahmen zu Vorschriften des IfSG zulassen und somit ggf. gegen den Willen des Bürgers eine Teilnahme an Schutzimpfungen anordnen kann? Frage (2) Inwiefern ist dies mit den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG vereinbar?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Volker Hinrichsen Anfragenr: 184680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184680 Postanschrift Volker Hinrichsen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Volker Hinrichsen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hinrichsen, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen gen…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertigungsdatum: 20.07.2000 [#184680]
Datum
17. April 2020 13:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hinrichsen, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des BMG in besonderem Maße. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände voraussichtlich nicht sofort beantwortet werden kann und möchte Sie um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen
Volker Hinrichsen
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertig…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Volker Hinrichsen
Betreff
AW: Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertigungsdatum: 20.07.2000 [#184680]
Datum
19. Mai 2020 08:16
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertigungsdatum: 20.07.2000“ vom 15.04.2020 (#184680) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Volker Hinrichsen Anfragenr: 184680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184680
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hinrichsen, wie Ihnen bereits mit Email vom 17. April 2020 mitgeteilt worden ist, wurde Ihre A…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertigungsdatum: 20.07.2000 [#184680]
Datum
19. Mai 2020 13:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hinrichsen, wie Ihnen bereits mit Email vom 17. April 2020 mitgeteilt worden ist, wurde Ihre Anfrage an das zuständige Fachreferat zur Beantwortung weitergeleitet. Wie darin erläutert, handelte es sich bei Ihrer Anfrage um keine IFG Anfrage sondern um ein Auskunftsersuchen, das nur formal auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt worden ist. Die Beantwortung Ihrer Anfrage wird aufgrund einer hohen Anzahl von Anfragen zu diesem und ähnlich gelagerten Themen noch etwas dauern. Mit freundlichen Grüßen
Volker Hinrichsen
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertig…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Volker Hinrichsen
Betreff
AW: Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertigungsdatum: 20.07.2000 [#184680]
Datum
19. Mai 2020 14:06
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertigungsdatum: 20.07.2000“ vom 15.04.2020 (#184680) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Volker Hinrichsen Anfragenr: 184680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184680

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hinrichsen, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. April 2020. Ich bitte Sie, die verspätete Bea…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Infektionsschutzgesetz - IfSG) Ausfertigungsdatum: 20.07.2000 [#184680]
Datum
3. Juni 2020 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hinrichsen, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15. April 2020. Ich bitte Sie, die verspätete Beantwortung wegen der Vielzahl der hier eingehenden Anfragen zu entschuldigen. § 20 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verleiht dem Bundesministerium für Gesundheit die Ermächtigung, unter bestimmten Voraussetzung für bedrohte Teile der Bevölkerung eine Impfpflicht oder eine Verpflichtung zur Teilnahme an anderen Maßnahmen der Prophylaxe anzuordnen. Die von Ihnen ebenfalls zitierte Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG hat eine ganz andere Zielsetzung. Diese Vorschrift ist darauf gerichtet, sachliche Ausnahmen des Infektionsschutzgesetzes zuzulassen, um Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Darunter ließe sich eine Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit der Verordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 IfSG im Bundesrat nur schwerlich subsumieren. Allerdings erlaubt § 20 Abs. 6 Satz 3 iVm § 15 Abs. 2 IfSG schon heute eine Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Eilfällen. Von § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Deutsche Bundestag gem. § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Gem. § 5 Abs. 4 S. 1 IfSG tritt zudem jede auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 IfSG erlassene Verordnung mit der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite automatisch außer Kraft, ansonsten spätestens am 31. März 2021. Mit freundlichen Grüßen