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Maximale tägliche Kapazitätsgrenze der Gesundheitsämter für Einzelfallverfolgung der Infektionsketten bei Corona-Infizierten pro Bundesland

Wie viele Menschen dürfen sich maximal pro Tag pro Bundesland mit COVID-19 infizieren, damit die Gesundheitsämter ausreichende Kapazitäten haben, die notwendige Einzelfallverfolgung der Infektionsketten sowie Quarantäneverordungen (und sonstige Pflichtaufgaben) für alle Infektionsfälle durchzuführen?

Bitte nennen Sie die maximale Anzahl an Infektionsfällen pro Bundesland die pro Tag einzeln von den Gesundheitsämtern nachverfolgt werden können.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Besten Dank für Ihre wichtige Arbeit und herzliche Grüße!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele M…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Maximale tägliche Kapazitätsgrenze der Gesundheitsämter für Einzelfallverfolgung der Infektionsketten bei Corona-Infizierten pro Bundesland [#184803]
Datum
17. April 2020 14:01
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Menschen dürfen sich maximal pro Tag pro Bundesland mit COVID-19 infizieren, damit die Gesundheitsämter ausreichende Kapazitäten haben, die notwendige Einzelfallverfolgung der Infektionsketten sowie Quarantäneverordungen (und sonstige Pflichtaufgaben) für alle Infektionsfälle durchzuführen? Bitte nennen Sie die maximale Anzahl an Infektionsfällen pro Bundesland die pro Tag einzeln von den Gesundheitsämtern nachverfolgt werden können. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Besten Dank für Ihre wichtige Arbeit und herzliche Grüße!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 184803 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184803
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr <Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von I…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Maximale tägliche Kapazitätsgrenze der Gesundheitsämter für Einzelfallverfolgung der Infektionsketten bei Corona-Infizierten pro Bundesland [#184803]
Datum
21. April 2020 09:00
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr <Information-entfernt> wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Z15-53-01/007#76 Sehr <Information-entfernt> bezugnehmend auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Maximale tägliche Kapazitätsgrenze der Gesundheitsämter für Einzelfallverfolgung der Infektionsketten bei Corona-Infizierten pro Bundesland [#184803]
Datum
15. Mai 2020 06:43
Status
Z15-53-01/007#76 Sehr <Information-entfernt> bezugnehmend auf Ihre unten stehende Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit. Die erbetenen Daten liegen dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht vor. Der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) in den Ländern und Kommunen spielt für die Kontrolle und Eindämmung der aktuellen Corona-Epidemie in Deutschland eine entscheidende Rolle. Bei bestätigten Infektionen und in begründeten Verdachtsfällen ist eine schnellstmögliche und umfassende Nachverfolgung der Personen notwendig, mit denen der bestätigte SARS-CoV-2-Fall Kontakt hatte. Die Nachverfolgung von Infektionsketten ist originäre Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Nach einem Beschluss von Bund und Ländern vom 25. März 2020 soll kurzfristig pro 20.000 Einwohner mindestens ein Kontaktnachverfolgungsteam aus fünf Personen in den Einsatz gebracht werden. Soweit der personelle Bedarf nicht durch die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte allein gedeckt werden kann, soll der ÖGD durch Abordnungen aus anderen Bereichen der öffentlichen (Landes-) Verwaltung und ggf. durch qualifizierte externe Dritte personell gestärkt werden. In besonders betroffenen Gebieten sollen zusätzliche Teams der Länder eingesetzt werden. Gibt es einen weiteren Bedarf, kann auch die Bundeswehr mit geschultem Personal solche Regionen bei der Kontaktnachverfolgung und –betreuung unterstützen. Darüber hinaus werden mit dem durch das BMG finanzierte Projekt „Containment-Scouts“ (CS) des RKI Studierende zur Unterstützung des ÖGD bei der Kontaktpersonennachverfolgung und des Kontaktpersonenmanagements geschult und zur Unterstützung vor Ort eingesetzt. Die Priorisierung der Zuteilung und Einstellung der CS erfolgt in Abhängigkeit des Infektionsgeschehens in den jeweiligen Ländern. Damit im Bedarfsfall eine Unterstützung der Gesundheitsämter umgehend geleistet werden kann, müssen Gesundheitsbehörden, die absehbar oder tatsächlich eine vollständige Kontaktnachverfolgung aus Kapazitätsgründen nicht mehr leisten können, dies umgehend den Landesaufsichtsbehörden anzeigen. Diese stellen die unverzügliche und vollständige Meldung an das Robert Koch-Institut (RKI) sicher. Mit freundlichen Grüßen
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