Kindeswohlgefährdung

Anfrage an: Landtag NRW

Datum: 17.04.2020 Bezug auf WDR Mitteilung

Die Zahl der Hinweise auf Kindeswohlgefährdung ist in Alsdorf zweieinhalbmal höher als im Landesdurchschnitt.
(Quelle: https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/-viele-hinweise-kindeswohlgefaehrdung-alsdorf-100.html)

In Anbetracht dessen, das es im Fall Lüchte zahlreiche Verschleppungen gab und in Alsdorf ein Pädophiler im Zuge der Fahndung durch Handydaten bei dem Fall "Bergisch-Gladbach" gefasst wurde, stelle ich folgende Fragen mit der Bitte um Antwort.

1. Wurde allen Hinweisen zeitnah nachgegangen?
2. Wie viele Hinweise fielen auf den inzwischen gefassten Täter, der in Alsdorf ermittelt wurde?
3. In welchem Zeitraum gab es diese Hinweise?
4. War der Täter oder die Familie schon in Kontakt mit dem Jugendamt?
5. Sind die Opfer in psychologischer Betreuung?
6. Welche Strategie verfolgt die Landesregierung, um Frauen mit Kindern bessere Chancen zur Eigenständigkeit zu ermöglichen?
7. Wurde das familiäre Umfeld des Täters untersucht, ob sie Kenntnis von Taten besaßen?
7a. Gibt es Erkenntnisse die darauf schließen lassen? Falls ja, wie wird dort verfahren?
8.Gibt es Beschränkungen oder Auflagen für den Täter in Hinsicht auf Aspekte seines Lebens mit Kindern, zum Beispiel in beruflicher Sicht?
9. Gibt es Hinweise auf weitere Täter in der Umgebung?
10. Wird das Land höhere Ausgaben zur Prävention bereitstellen oder bewilligen?
11. Sind Änderungen an bestehenden Methoden zur Befragung der Opfer geplant?
11a. Wird die psychologische Betreuung von Missbrauchsopfern weiterhin aus Gründen der polizeilichen Maßnahmen verhindert?
11b. Gibt es Planungen oder Anträge Verbesserungen hinsichtlich der Problematik zu schaffen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kindeswohlgefährdung [#184816]
Datum
17. April 2020 20:28
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Datum: 17.04.2020 Bezug auf WDR Mitteilung Die Zahl der Hinweise auf Kindeswohlgefährdung ist in Alsdorf zweieinhalbmal höher als im Landesdurchschnitt. (Quelle: https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/-viele-hinweise-kindeswohlgefaehrdung-alsdorf-100.html) In Anbetracht dessen, das es im Fall Lüchte zahlreiche Verschleppungen gab und in Alsdorf ein Pädophiler im Zuge der Fahndung durch Handydaten bei dem Fall "Bergisch-Gladbach" gefasst wurde, stelle ich folgende Fragen mit der Bitte um Antwort. 1. Wurde allen Hinweisen zeitnah nachgegangen? 2. Wie viele Hinweise fielen auf den inzwischen gefassten Täter, der in Alsdorf ermittelt wurde? 3. In welchem Zeitraum gab es diese Hinweise? 4. War der Täter oder die Familie schon in Kontakt mit dem Jugendamt? 5. Sind die Opfer in psychologischer Betreuung? 6. Welche Strategie verfolgt die Landesregierung, um Frauen mit Kindern bessere Chancen zur Eigenständigkeit zu ermöglichen? 7. Wurde das familiäre Umfeld des Täters untersucht, ob sie Kenntnis von Taten besaßen? 7a. Gibt es Erkenntnisse die darauf schließen lassen? Falls ja, wie wird dort verfahren? 8.Gibt es Beschränkungen oder Auflagen für den Täter in Hinsicht auf Aspekte seines Lebens mit Kindern, zum Beispiel in beruflicher Sicht? 9. Gibt es Hinweise auf weitere Täter in der Umgebung? 10. Wird das Land höhere Ausgaben zur Prävention bereitstellen oder bewilligen? 11. Sind Änderungen an bestehenden Methoden zur Befragung der Opfer geplant? 11a. Wird die psychologische Betreuung von Missbrauchsopfern weiterhin aus Gründen der polizeilichen Maßnahmen verhindert? 11b. Gibt es Planungen oder Anträge Verbesserungen hinsichtlich der Problematik zu schaffen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184816 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184816
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 17. April 2020 nach dem Informatio…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Kindeswohlgefährdung [#184816]
Datum
23. April 2020 09:16
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in gerne bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 17. April 2020 nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Hier<https://landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag/files/WWW/I.B.3/Datenschutz/Informationen_zum_Datenschutz.pdf> finden Sie Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten. Mit freundlichen Grüßen

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Landtag NRW
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17.04.2020. Unter Berufung auf das Inform…
Von
Landtag NRW
Betreff
AW: Kindeswohlgefährdung [#184816]
Datum
14. Mai 2020 10:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 17.04.2020. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragen Sie die Beantwortung von insgesamt 14 Fragen im Zusammenhang mit einer WDR-Mitteilung vom 17.04.2020 bezüglich Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen in Alsdorf. Ihre Anfrage betrifft Informationen, die nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW unterfallen, weil sie sich nicht auf Verwaltungsaufgaben beziehen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen. Nach § 2 Absatz 2 IFG NRW gilt das Gesetz ausdrücklich auch für den Landtag, allerdings nur soweit dieser Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Verwaltungsaufgaben sind dabei von anderen Staatsfunktionen – hier: parlamentarischen Angelegenheiten – abzugrenzen, zu denen auch Untersuchungsausschüsse zählen. Mit Beschluss vom 25.06.2019 setzte der Landtag einen gemäß Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen einen Untersuchungsausschuss zum Vorgehen der nordrhein-westfälischen Landesregierung und der Ermittlungsbehörden sowie der Jugendämter im Fall des Verdachts des vielfachen sexualisierten Kindesmissbrauchs auf einem Campingplatz in Lügde und ggf. an anderen Orten (PUA Kindesmissbrauch) ein. Die Anwendung des IFG NRW ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn das Parlament spezifisch verfassungsrechtlich zugewiesene-ne Aufgaben wahrnimmt. Um eine solche Aufgabe handelt es sich bei dem Untersuchungsrecht des Landtags nach Art. 41 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen. Betreffen die gestellten Fragen mitunter auch laufende Straf- und Ermittlungsverfahren, ist dadurch ebenfalls nicht der Bereich der Landtagsverwaltung NRW berührt. Das IFG NRW findet daher auf die von Ihnen gewünschten Dokumente keine Anwendung. Allerdings wäre Ihr Antrag auch bei Anwendung des IFG NRW abzulehnen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW beschränkt sich der Informationsanspruch des IFG NRW auf die bei der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Informationen. Es besteht gerade keine Pflicht der angefragten Behörde Unterlagen neu zu erstellen oder neu zusammenzustellen. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen, zu rekonstruieren oder aufzubereiten. So verhält es sich auch mit den aufgeworfenen 14 Fragen, deren Beantwortung, selbst wenn man die Eröffnung des Anwendungsbereichs des IFG NRW bejahen wollte, nicht anhand eines vorliegenden Dokuments erfolgen kann. Die von Ihnen erbetenen Informationen sind nicht vorhanden. Im Übrigen vermittelt das IFG NRW keinen Anspruch auf die Vornahme von Bewertungen oder die Abgabe von Stellungnahmen, worauf Ihre Fragen zumindest z.T. aber gerade abzielen. Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte unter Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen