Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg Stadt

- sämtliche derzeit gültige internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Ich beziehe mich auf Weisungen und Arbeitshilfen Ihres Hauses, nicht auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Anfragen an andere Jobcenter gebührenfrei waren (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-weisungen-teamarbeithamburg/#nachricht-48696)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Oktober 2016
  • Frist
    25. November 2016
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 4 Follower:innen

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

Inge Hannemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche derz…
An Jobcenter Nürnberg Stadt Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg Stadt [#18490]
Datum
22. Oktober 2016 10:06
An
Jobcenter Nürnberg Stadt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche derzeit gültige internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Ich beziehe mich auf Weisungen und Arbeitshilfen Ihres Hauses, nicht auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Anfragen an andere Jobcenter gebührenfrei waren (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-weisungen-teamarbeithamburg/#nachricht-48696)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Inge Hannemann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann
Inge Hannemann
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg …
An Jobcenter Nürnberg Stadt Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg Stadt [#18490]
Datum
3. Dezember 2016 10:17
An
Jobcenter Nürnberg Stadt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg Stadt“ vom 22.10.2016 (#18490) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 9 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 18490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Jobcenter Nürnberg Stadt
Sehr geehrte Frau Hannemann, ihre Anfrage vom 22.10.2016 bzw. vom 03.12.2016 wurde zur Beantwortung an mich weit…
Von
Jobcenter Nürnberg Stadt
Betreff
AW: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg Stadt [#18490]
Datum
5. Dezember 2016 16:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Hannemann, ihre Anfrage vom 22.10.2016 bzw. vom 03.12.2016 wurde zur Beantwortung an mich weitergeleitet. In Beantwortung Ihre Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Eine Übersendung von internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenter Nürnberg-Stadt ist nicht möglich, da diese von Mitarbeitern des Jobcenter Nürnberg-Stadt und dem Sozialamt der Stadt Nürnberg durch Lernen, Forschen, Nachdenken, Lesen oder auch Diskutieren erstellt wurden. Sie stellen somit geistiges Eigentum des Jobcenter Nürnberg-Stadt dar. Zum geistigen Eigentum von Institutionen gehört insbesondere der Schutz geistiger Schöpfungen. Interne Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenter Nürnberg-Stadt stehen in ihrem Zustandekommen und in ihrem Inhalt wissenschaftlichen Arbeiten gleich und unterliegen somit gem. § 70 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dem Urheberrecht. Das Urheberrecht regelt den Schutz bestimmter persönlicher Geistesschöpfungen. Gem. § 6 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) besteht die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen nicht, soweit der Schutz des geistigen Eigentums dem entgegensteht. Mit freundlichen Grüßen
Inge Hannemann
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie erlauben, dass ich Ihre Antwort als sehr humoristisch ansehe und froh bin, das…
An Jobcenter Nürnberg Stadt Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: AW: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg Stadt [#18490]
Datum
7. Dezember 2016 16:46
An
Jobcenter Nürnberg Stadt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie erlauben, dass ich Ihre Antwort als sehr humoristisch ansehe und froh bin, dass Sie noch Humor besitzen. Ebenso über Ihre Kreativität. Allerdings freue ich mich über eine Antwort bei folgendem Zitat: "Eine Übersendung von internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenter Nürnberg-Stadt ist nicht möglich, da diese von Mitarbeitern des Jobcenter Nürnberg-Stadt und dem Sozialamt der Stadt Nürnberg durch Lernen, Forschen, Nachdenken, Lesen oder auch Diskutieren erstellt wurden." Auf welchen rechtlichen Grundlagen stützen Sie Ihre Weisungen und Arbeitshilfen nach den einschlägigen SGBs, VwVfG, Verwaltungsrecht und den bundeseinheitlichen Weisungen / Arbeitshilfen der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie Ihre eigenen Schöpfungen kreieren? Meinen Sie nicht auch, dass Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigte entsprechend gesicherten rechtlichen Weisungen / Arbeitshilfen beraten werden sollten? Auch interessiert mich, auf welche wissenschaftlicher Grundlage sich Ihre Weisungen bzw. Ideen stützen, um ein Urheberrecht nach §70 UrHG zu erlangen. Ich möchte noch anmerken, ob es nicht sinnvoll wäre, Ihre geistigen Schöpfungen der Wissenschaft zur Verfügung zu stellen, damit die Gesellschaft einen allgemeinen Nutzen davon hat, um evtl. zu evaluieren, ob Ihre Ideen ein Fortschritt bedeuten. Ein kleiner Schritt für Sie, ein großer Schritt für das Fortkommen innerhalb der Jobcenter? Auch hier freue ich mich auf eine Antwort bzw. Antworten Ihrerseits. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 18490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Inge Hannemann
Sehr geehrte Damen und Herren, Humor nun hin oder her. Ist Ihre ablehnende Antwort als Bescheid anzusehen? Wenn j…
An Jobcenter Nürnberg Stadt Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: AW: AW: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg Stadt [#18490]
Datum
7. Dezember 2016 22:30
An
Jobcenter Nürnberg Stadt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Humor nun hin oder her. Ist Ihre ablehnende Antwort als Bescheid anzusehen? Wenn ja, bitte ich um eine entsprechende Bestätigung Ihrerseits. Wenn nein, komme ich nochmals auf der Grundlage meiner Anfrage vom 22. Oktober 2016 zurück und bitte um entsprechende Antwort bzw. Zusendung der angefragten Weisungen Ihres Jobcenters. Weiterhin weise ich daraufhin, dass hier das UrhG nicht einschlägig sein dürfte und verweise auf das höchstrichterliche Urteil BVerwG 7 C 1.14 vom 25.06.2016, Leitsatz 3: "Die informationspflichtige Behörde muss bei der Entscheidung über die Ausübung der ihr eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte gegenläufigen gesetzlichen Zielvorstellungen und daraus folgenden rechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen; ein genereller Vorrang eines der Behörde zugewiesenen Urheberrechts folgt aus § 6 Satz 1 IFG nicht." http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=250615U7C1.14.0 Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 18490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Inge Hannemann
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg Stadt“ [#18490]
Datum
9. Dezember 2016 07:19
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/18490 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil hier die Informationspflicht dem UrhG gegenübersteht. Demnach gilt das Urteil des BVerwG 7 C 1.14 vom 25.06.2016, Leitsatz 3: "Die informationspflichtige Behörde muss bei der Entscheidung über die Ausübung der ihr eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte gegenläufigen gesetzlichen Zielvorstellungen und daraus folgenden rechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen; ein genereller Vorrang eines der Behörde zugewiesenen Urheberrechts folgt aus § 6 Satz 1 IFG nicht." Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 18490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
12. Dezember 2016 14:47
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
anfrage_18490.zip
11,1 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Jobcenter Nürnberg Stadt
Sehr geehrte Frau Hannemann Ihr Antrag nach dem IFG ist hier eingegangen und wird hier bearbeitet. Der Antrag ist…
Von
Jobcenter Nürnberg Stadt
Betreff
AW: AW: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg Stadt [#18490]
Datum
30. Dezember 2016 11:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Hannemann Ihr Antrag nach dem IFG ist hier eingegangen und wird hier bearbeitet. Der Antrag ist sehr umfangreich. Die Prüfung, ob zu den jeweiligen Themen Unterlagen vorhanden sind und ob diese nach dem IFG zugänglich gemacht werden können, wird daher einige Zeit in Anspruch nehmen. Um Ihnen antworten und ggf. Zugang zu den gewünschten Unterlagen gewähren zu können, bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Außerdem weise ich darauf hin, dass für die Zusammenstellung der gewünschten Auskunft und die Prüfung, ob und ggf. welche Teile davon nach dem IFG zugänglich gemacht werden können, Gebühren und Auslagen nach § 10 IFG und der IFG-Gebührenverordnung in Höhe von bis zu 500, 00 € zuzüglich Auslagen anfallen können. Vorbehaltlich der Prüfung, ob die gewünschten Unterlagen überhaupt zugänglich gemacht werden können, ist bereits jetzt aufgrund des Umfangs des Antrags und der dort genannten zahlreichen Einzelthemen absehbar, dass die gewünschte Auskunft nicht kostenlos erteilt werden kann. Ich bitte daher um Mitteilung, ob Sie den Antrag in dieser Form und in diesem Umfang aufrechterhalten wollen. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie um Mitteilung, ob der Antrag auf Unterlagen zu bestimmten Themen beschränkt werden soll. Bitte richten Sie Ihre Antwort an die E-Mail-Adresse Wir bitten Sie, das an Sie bereits versandte E-Mail als gegenstandslos zu betrachten und die endgültige Entscheidung über Ihren Antrag auf Übersendung der Weisungen des Jobcenter Nürnberg-Stadt abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen

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Inge Hannemann
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Nachricht. Meine Postadresse lautet: Inge Hannemann, <…
An Jobcenter Nürnberg Stadt Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: AW: AW: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Nürnberg Stadt [#18490]
Datum
30. Dezember 2016 12:43
An
Jobcenter Nürnberg Stadt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Nachricht. Meine Postadresse lautet: Inge Hannemann, << Adresse entfernt >>, << Adresse entfernt >>. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Wie bereits aus anderen Anfrage ersichtlich, haben unterschiedlichste Jobcenter kostenlose Auskünfte über ihre Weisungen gegeben. Auch hier lässt sich feststellen, dass diese z.T. sehr umfangreich in der Anzahl der Weisungen / Arbeitshilfen sind. Als Bsp. kopiere ich diesen Link ein. https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-weisungen-teamarbeithamburg/ So warte ich mit Spannung auf einen detaillierten Kostenvoranschlag oder im Sinne der Transparenz eine Entscheidung nach § 10 IFG. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 18490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>