Kosten Campus-Lizenz Zoom

1. Wie viel haben Sie für die Campus-Lizenz der Videokonferenz- und Webinarsoftware Zoom von Zoom Video Communications gezahlt? (https://www.ecampus-services.uni-bonn.de/de/nachrichten/zoom)

2. Wie lange ist die Campus-Lizenz gültig?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. April 2020
  • Frist
    23. Mai 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten Campus-Lizenz Zoom [#184916]
Datum
19. April 2020 19:49
An
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viel haben Sie für die Campus-Lizenz der Videokonferenz- und Webinarsoftware Zoom von Zoom Video Communications gezahlt? (https://www.ecampus-services.uni-bonn.de/de/nachrichten/zoom) 2. Wie lange ist die Campus-Lizenz gültig?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184916
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
IFG Anfrage Zoom Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre im Betreff genannte Anfrage nach dem IFG NRW u…
Von
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Betreff
IFG Anfrage Zoom
Datum
19. Mai 2020 16:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre im Betreff genannte Anfrage nach dem IFG NRW und weiteren Gesetzen mit Mail vom 19. April 2020. Auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen folgende Auskunft geben: Es sind Kosten in Höhe von 99.855,29 € entstanden. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 17. März 2021. Gebühren für diese Auskunft werden nicht erhoben. Das von Ihnen weiter angeführte UIG NRW sowie das VIG sind beide vom jeweiligen Anwendungsbereich nicht einschlägig und generieren daher keine Auskunftsansprüche. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) erhoben werden. Die Klage muss die Klägerin bzw. den Kläger, die Beklagte bzw. den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf; <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen