Beobachtung des Innenministers NRW

Hintergrund meiner Anfrage sind zwei Zitate von Herbert Reul.

Zum einen hatte er zum Urteil im Fall Sami A. im August 2018 gesagt, Richter sollen „immer auch im Blick haben, dass ihre Entscheidungen dem Rechtsempfinden der Bevölkerung entsprechen".
Heinrich Wolff, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bayreuth sagte dazu gegenüber der ZEIT: „Was Innenminister Reul sagt, ist verfassungswidrig. Denn im Grundgesetz steht ausdrücklich, dass sich der Richter nur an das Gesetz halten muss. Und zwischen dem Gesetz und dem Rechtsempfinden der Bevölkerung können große Unterschiede bestehen. ...“

Zum anderen äußerte Innenminister Reul sich in einem schriftlichen Bericht zur Vorbereitung für die Sitzung des Innenausschusses am 23.04.2020: „ In dieser Situation hätte ich keinerlei Verständnis dafür, dass ausgerechnet Versammlungen und Demonstrationen stattfinden dürften. Versammlungen stellen nicht nur ein gravierendes Infektionsrisiko dar – Ansammlungen mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit sind strafbewehrt verboten. Es gibt auch keinen Grund zu einer entsprechenden verfassungsrechtlichen oder rechtspolitischen Privilegierung der Grundrechtsausübung nach Artikel 8 des Grundgesetzes, zumal ich mich mit vielen anderen in der Meinung einig weiß, dass deren teils doch recht einseitig anmutende staatspraktische Bevorzugung in der Folge des sog. Brokdorf-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vielleicht auch in anderen Zusammenhängen einmal auf den Prüfstand gestellt werden sollte.“
Mit der Aussage und den damit verbundenen Anweisungen an die Kreispolizeibehörden gefährdet er das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit als Teil der Verfassung und legt nahe, dass er es zumindest zeitweise einfach abschaffen möchte. Weiterhin stellt er das Bundesverfassungsgericht in Frage und damit einen elementaren Teil der demokratischen Grundordnung.

Wie werden die beiden Zitate von Herbert Reul vom Verfassungsschutz hinsichtlich der Verfassungstreute des Innenministers bewertet?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. April 2020
  • Frist
    26. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir…
An Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beobachtung des Innenministers NRW [#185068]
Datum
21. April 2020 22:01
An
Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hintergrund meiner Anfrage sind zwei Zitate von Herbert Reul. Zum einen hatte er zum Urteil im Fall Sami A. im August 2018 gesagt, Richter sollen „immer auch im Blick haben, dass ihre Entscheidungen dem Rechtsempfinden der Bevölkerung entsprechen". Heinrich Wolff, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bayreuth sagte dazu gegenüber der ZEIT: „Was Innenminister Reul sagt, ist verfassungswidrig. Denn im Grundgesetz steht ausdrücklich, dass sich der Richter nur an das Gesetz halten muss. Und zwischen dem Gesetz und dem Rechtsempfinden der Bevölkerung können große Unterschiede bestehen. ...“ Zum anderen äußerte Innenminister Reul sich in einem schriftlichen Bericht zur Vorbereitung für die Sitzung des Innenausschusses am 23.04.2020: „ In dieser Situation hätte ich keinerlei Verständnis dafür, dass ausgerechnet Versammlungen und Demonstrationen stattfinden dürften. Versammlungen stellen nicht nur ein gravierendes Infektionsrisiko dar – Ansammlungen mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit sind strafbewehrt verboten. Es gibt auch keinen Grund zu einer entsprechenden verfassungsrechtlichen oder rechtspolitischen Privilegierung der Grundrechtsausübung nach Artikel 8 des Grundgesetzes, zumal ich mich mit vielen anderen in der Meinung einig weiß, dass deren teils doch recht einseitig anmutende staatspraktische Bevorzugung in der Folge des sog. Brokdorf-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vielleicht auch in anderen Zusammenhängen einmal auf den Prüfstand gestellt werden sollte.“ Mit der Aussage und den damit verbundenen Anweisungen an die Kreispolizeibehörden gefährdet er das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit als Teil der Verfassung und legt nahe, dass er es zumindest zeitweise einfach abschaffen möchte. Weiterhin stellt er das Bundesverfassungsgericht in Frage und damit einen elementaren Teil der demokratischen Grundordnung. Wie werden die beiden Zitate von Herbert Reul vom Verfassungsschutz hinsichtlich der Verfassungstreute des Innenministers bewertet?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185068 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/185068/upload/cf02fe7ef322b6fa27b8300a4c77118257e6a8b9/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Lennickeweg 13 44229 Dortmund
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsrecht ---------------------------------------------------------------------------------- Die…
Von
Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheitsrecht
Datum
30. April 2020 13:35
Status
Anfrage abgeschlossen
---------------------------------------------------------------------------------- Diese E-Mail wurde versendet vom Ministerium für Inneres und Kommunales NRW Abteilung Verfassungsschutz Kommunikationsstelle ----------------------------------------------------------------------------------