immunität nach Corona-Infektion

Anfrage an: Robert Koch-Institut

ich wurde positiv auf das Corona-Virus getestet und bin lt. Gesundheitsamt Gütersloh nach ausgeheilter Infektion bis auf weiteres immun, d.h. ich kann mich nicht mehr infizieren und auch keine anderen Personen anstecken.
Frage:
Ist diese Aussage zutreffend? Wenn ja, dann bräuchte ich eigentlich die nunmehr vorgeschriebene Mundschutzmaske nicht tragen.
Durch wen und wie wird die Immunität bestätigt?
Danke für die Beantwortung meiner Fragen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. April 2020
  • Frist
    29. Mai 2020
  • 3 Follower:innen
Ada Eksnih
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich wurde p…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Ada Eksnih
Betreff
immunität nach Corona-Infektion [#185401]
Datum
27. April 2020 09:53
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich wurde positiv auf das Corona-Virus getestet und bin lt. Gesundheitsamt Gütersloh nach ausgeheilter Infektion bis auf weiteres immun, d.h. ich kann mich nicht mehr infizieren und auch keine anderen Personen anstecken. Frage: Ist diese Aussage zutreffend? Wenn ja, dann bräuchte ich eigentlich die nunmehr vorgeschriebene Mundschutzmaske nicht tragen. Durch wen und wie wird die Immunität bestätigt? Danke für die Beantwortung meiner Fragen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ada Eksnih Anfragenr: 185401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185401 Postanschrift Ada Eksnih << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ada Eksnih
Robert Koch-Institut
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. April 2020 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrte Frau Eksnih, da Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu hier vorhandenen Aufzeichnungen gerichtet ist, unte…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: immunität nach Corona-Infektion [#185401]
Datum
5. Mai 2020 15:17
Status
Sehr geehrte Frau Eksnih, da Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu hier vorhandenen Aufzeichnungen gerichtet ist, unterfällt sie nicht dem Informationsfreiheitsgesetz. Allgemeine Bürgeranfragen können derzeit kapazitätsbedingt nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen