Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 29. April 2020, in dem Sie die Fußballbundesliga bzw. die Wiederaufnahme von Trainings thematisieren.
Meiner Antwort voranstellend erlaube ich mir folgenden Hinweis:
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, tatsächlich (aktenkundig) vorhanden sind. In Ihrer E-Mail bitten Sie jedoch im Ergebnis um eine Wertung. Die Bewertung eines Vorgangs oder Sachverhaltes ist nach dem IFG jedoch nicht geschuldet. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt deshalb als Bürgerbrief und nicht als Anfrage nach dem IFG. Kosten entstehen in diesem Zusammenhang für Sie nicht.
Zu Ihrem Anliegen:
Der exponentielle Anstieg der Infektionszahlen Anfang März in Deutschland hat deutlich gemacht, was für ein hohes Ansteckungspotenzial das SARS-Cov2-Virus hat. Trotzdem ist es Deutschland in der Folge gelungen, durch einschneidende Beschränkungen die Zahl der täglichen Neuinfektionen wieder deutlich zu reduzieren. Auch nachdem seit dem 20. April 2020 schrittweise erste Öffnungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist die Zahl der Neuinfektionen niedrig geblieben. Stand heute ist keine erneut einsetzende Infektionsdynamik erkennbar. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Bürgerinnen und Bürger mit einem Höchstmaß an Eigenverantwortung das Kontaktverbot sowie die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten haben. Deshalb gehen Bund und Länder einen erheblichen weiteren Öffnungsschritt, insbesondere um die Bildungschancen von jungen Menschen zu wahren, um den wirtschaftlichen Schaden, den das Eindämmen des Virus verursacht, weiter zu begrenzen und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen.
In einer Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde am 6. Mai 2020 u.a. beschlossen, dass der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel unter den Bedingungen, die im Beschluss der Sportministerinnen und Sportminister der Länder zum stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb vorgesehen sind, wieder erlaubt wird.
Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert- auch rechtlich - eine gesonderte Beurteilung. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder halten die Fortsetzung des Spielbetriebes in der 1. und 2. Fußballbundesliga für die dort startberechtigten 36 Vereine auf deren Kosten für vertretbar. Dabei sind die Ausführungen von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zum erarbeiteten Schutzkonzept der Deutsche Fußball Liga (DFL) sowie die Maßgaben des Beschlusses der Sportministerinnen und Sportminister der Länder von 28. April 2020 zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen