IT-Strategie und Digitalisierung

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. April 2020
  • Frist
    3. Juni 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bundesanstalt für I…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IT-Strategie und Digitalisierung [#185697]
Datum
30. April 2020 09:36
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185697
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-21/20 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG)…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Antrag nach dem IFG, dem UIG und dem VIG vom 30.04.2020 – Informationsbegehren zur IT-Strategie und Digitalisierung
Datum
30. April 2020 16:14
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

VORE.O1018-21/20 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) – Informationsbegehren zur IT-Strategie und Digitalisierung Ihre E-Mail vom 30.04.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 30.04.2020. In Ihrer E-Mail haben Sie in der Betreffzeile die Worte „IT-Strategie und Digitalisierung“ eingetragen und bei den von Ihnen erbetenen Informationen „Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ geschrieben. Ihr Antrag ist für uns in dieser Form nicht bearbeitungsfähig. Sofern Sie weiterhin Interesse an Ihrem Informationsersuchen haben, bitte ich Sie, zu präzisieren, welche konkreten Informationen sie von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erbitten. Wunschgemäß teile ich Ihnen vorab mit, dass bei einer stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) Kosten entstehen können. Der Informationszugang ist gebührenfrei, wenn es sich um einen einfachen Fall der Auskunftserteilung (auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften) handelt. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Die Höhe der möglicherweise festzusetzenden Kosten ist von dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der jeweiligen Anfrage abhängig. Da der Verwaltungsaufwand für den von Ihnen begehrten Informationszugang derzeit noch nicht ermittelt werden kann, ist auch eine Auskunft über die hierfür konkret festzusetzenden Kosten derzeit noch nicht möglich. Bei einer Präzisierung Ihres Antrages werde ich Sie selbstverständlich über eventuell entstehende Kosten erneut informieren. Die BImA bescheidet Anträge nach dem IFG auf dem Postwege. Bitte teilen Sie mir hierfür Ihre Postanschrift mit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email. Der Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit hat kürz…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG, dem UIG und dem VIG vom 30.04.2020 – Informationsbegehren zur IT-Strategie und Digitalisierung [#185697]
Datum
3. Mai 2020 09:02
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email. Der Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit hat kürzlich noch einmal klar gestellt, dass Adressdaten nur erhoben werden dürfen, wenn dies zwingend ist. Hier steht also der Datenschutz entgegen. Hier liegt meines Erachtens eine einfache Auskunft vor. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber generell verlangt, dass so zu antworten ist, wie der Anfragesteller dies wünscht. Ich wünsche eine Email-Antwort. Für eine postalische Antwort müssten Sie Gründe vorweisen. Ich darf darauf hinweisen, dass Sie die erste Behörde sind, die auf eine postalische Adresse besteht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185697
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
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Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. Mai 2020 09:02
Status
Warte auf Antwort

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VORE.O1018-21/20 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Antrag nach dem IFG, dem UIG und dem VIG vom 30.04.2020 – Informationsbegehren zur IT-Strategie und Digitalisierung
Datum
4. Mai 2020 14:53
Status
Warte auf Antwort
VORE.O1018-21/20 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) – Informationsbegehren zur IT-Strategie und Digitalisierung Ihre E-Mail vom 03.05.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Zu Ihrem Informationsbegehren nehme ich auf meine E-Mail vom 30.04.2020 Bezug, in der ich darauf hingewiesen hatte, dass Sie bei Ihrem Antrag in der Betreffzeile nur die Worte „IT-Strategie und Digitalisierung“ eingetragen und bei den von Ihnen erbetenen Informationen nur „Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ geschrieben hatten. Es ist für uns nicht erkennbar, welche konkreten Informationen Sie von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) begehren. Damit Ihr Antrag bearbeitet werden kann, muss ich Sie nochmals darum bitten, den Gegenstand Ihres Antrages zu benennen, d.h. mir mitzuteilen, welche konkreten Informationen Sie von der BImA wünschen. Da der Verwaltungsaufwand für den von Ihnen begehrten Informationszugang derzeit noch nicht ermittelt werden kann, ist auch eine Auskunft über die hierfür konkret festzusetzenden Kosten derzeit noch nicht möglich. Bei einer Präzisierung Ihres Antrages werde ich Sie selbstverständlich über eventuell entstehende Kosten erneut informieren. Sie baten um die Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens durch E-Mail. Die BImA kann Informationsbegehren nach dem IFG oder dem UIG nur schriftlich beantworten. Bei der Bescheidung eines IFG- bzw. UIG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt, bei dessen Erlass die gesetzlich vorgesehenen Formvorgaben einzuhalten sind. Bei schriftlichen Verwaltungsakten ist der betreffende Bescheid vom Bearbeiter zu unterzeichnen und bei elektronischen Verwaltungsakten ist ein elektronisches Dokument von Bearbeiter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Eine qualifizierte elektronische Signatur wird von der BImA nicht verwendet. Daher muss die Bescheidung Ihrer Anfrage schriftlich erfolgen. Wir können Ihnen die erbetenen Informationen (soweit sie elektronisch vorhanden ist) aber gern in elektronischer Form durch die Beilage eines Speichermediums zu dem schriftlichen Bescheid (bspw. in Form einer CD-ROM) zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Liebe Antragsteller/in Vielen Dank für Ihre erneute Email. Hinsichtlich der Konkretisierung war in der Tat bei me…
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Betreff
AW: Antrag nach dem IFG, dem UIG und dem VIG vom 30.04.2020 – Informationsbegehren zur IT-Strategie und Digitalisierung [#185697]
Datum
5. Mai 2020 07:57
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Liebe Antragsteller/in Vielen Dank für Ihre erneute Email. Hinsichtlich der Konkretisierung war in der Tat bei meiner Anfrage vom 30. April ein Satzteil verloren gegangen. Dies bitte ich zu entschuldigen. Die Anfrage muss vollständig lauten: Bitte schicken sie Folgendes zu: IT-Strategie und Konzept zur Digitalisierung der Serviceleistungen Ihrer Behörde Leider ist Ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Anwendung des IFG und insbesondere die Form der Einsichtnahme weiterhin falsch. Gem. § 7 Abs. 3 IFG kann die besagte Auskunft auch elektronisch erfolgen. Elektronisch bedeutet nicht, dass Sie die Informationen auf eine CD-ROM pressen, sondern elektronisch übermitteln. Dabei dürfen Sie gem. § 1 Abs. 2 IFG nur in begründeten Ausnahmefällen von meiner Vorgabe abweichen. Da der Gesetzgeber bewusst das IFG offen gestalten wollte, sind die von Ihnen genannten Gründe keine der Frage kommenden Ausnahmetatbestände; vielmehr hatte diese der Gesetzgeber bereits berücksichtigt und im Blick. Auf die bereits dargestellten datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zur Sparsamkeit, wie sie Herr Bundesdatenschutzbeauftragte zuletzt mit Schreiben vom 30. Juli 2019 (Az.: 15-700/001/#0088) an die obersten Bundesbehörden auch bereits hinreichend dargestellt hat, darf ich verweisen. Ich gehe davon aus, dass die für Sie zuständige oberste Bundesbehörde Sie informiert hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185697
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. Mai 2020 07:58
Status
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Antrag nach dem IFG, dem UIG und dem VIG Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umwelti…
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Antrag nach dem IFG, dem UIG und dem VIG
Datum
6. Mai 2020 11:17
Status
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) – Informationsbegehren zur IT-Strategie und Digitalisierung Ihre E-Mail vom 05.05.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Nach Präzisierung Ihres Antrages habe ich die zuständigen Fachabteilungen um die zur Bearbeitung Ihres Antrages notwendigen Informationen gebeten. Sobald mir diese vorliegen werde ich unaufgefordert auf Ihren Antrag zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sehr geehrteAntragsteller/in in Abwesenheit meiner Kollegin habe ich die Bearbeitung Ihres IFG-Antrages übernomme…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG vom 30.04.2020 zur IT-Strategie und Digitalisierung der BImA - Az.: VORE.O1018-21/20
Datum
26. Mai 2020 14:20
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in in Abwesenheit meiner Kollegin habe ich die Bearbeitung Ihres IFG-Antrages übernommen. Zu den vom Ihrem Antrag umfassten Fragen liegen mir nun die Rückmeldungen der zuständigen Fachsparten der BImA vor. Ein Konzept der BImA zur Digitalisierung ihrer Serviceleistungen besteht derzeit nicht. Digitalisierungsmaßnahmen werden einzelfallbezogen umgesetzt. Hinsichtlich der IT-Strategie der BImA liegen nur ältere Entwürfe vor, deren Abschluss nicht weiterverfolgt wurde. Unabhängig von diesen älteren Entwürfen arbeitet die BImA derzeit erneut an Entwürfen für eine IT-Strategie. Für eine über diese E-Mail hinausgehende förmliche Bescheidung Ihres Anliegens würden wir Ihre Postanschrift benötigen, damit ein entsprechender ablehnender Bescheid ordnungsgemäß zugestellt werden könnte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie herzlichen Dank für Ihre Information. Wenn es einen älteren Entwurf für d…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG vom 30.04.2020 zur IT-Strategie und Digitalisierung der BImA - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697]
Datum
28. Mai 2020 08:13
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie herzlichen Dank für Ihre Information. Wenn es einen älteren Entwurf für die IT-Strategie gibt, würde ich diesen gerne gesandt bekommen. Wie stehen den die Planungen hinsichtlich des Abschlusses zur aktuellen IT-Strategie? Wann kann ich hier nachfragen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185697
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 Sehr geehrteAntragsteller/in der…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20
Datum
10. Juni 2020 09:04
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in der Entwurf der Spartenstrategie IT wurde damals durch die Sparte IT der BImA selbst erarbeitet. Die Arbeiten für eine neue Strategie sollen ebenfalls intern vorgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697] Sehr geehrteAntrags…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697]
Datum
14. Juni 2020 00:42
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bitte noch um eine Auflistung der Digitalisierungsmaßnahmen, die seit 2018 auf operativer und strategischer Ebene in Ihrem Haus umgesetzt wurden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185697
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697] Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697]
Datum
15. Juni 2020 09:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage zu meiner Antwort auf Ihren IFG-Antrag. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir weitere Nachfragen nur unter der Voraussetzung beantworten können, dass Sie uns Ihre Postanschrift mitteilen. Als Behörde sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, für die Erteilung von Auskünften Gebühren zu erheben, soweit es sich nicht um einfache Auskünfte handelt. Nach der Gesetzesbegründung zum IFG sind einfache Auskünfte insbesondere solche, die mündlich und ohne Rechercheaufwand erteilt werden können. Wie Sie zudem dem 6. Tätigkeitsbericht des BfDI zur Informationsfreiheit (vgl. dort S. 35) entnehmen können, wird als untere Schwelle der Gebührenpflicht eine Bearbeitungsdauer von 30 Minuten angenommen. Eine Bearbeitung Ihrer Anfrage in weniger als 30 Minuten ist nicht möglich, sodass hierfür Gebühren festzusetzen sein werden. Ein Bescheid, mit dem Gebühren festgesetzt werden, muss ordnungsgemäß zugestellt werden. Dies ist derzeit nur auf dem Postwege möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697] Sehr geehrteAntrags…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
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Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697]
Datum
20. Juni 2020 10:11
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre EMail. Ich bin jedoch etwas verwundert, dass eine einfache Auflistung von Digitalisierungsmaßnahmen länger als 30 Minuten braucht. Hierzu ist regelmäßig kein Rechercheaufwand notwendig, da diese in einer Übersicht geführt werden. Mir reicht an dieser Stelle die Titulierung der Maßnahmen ohne weitere Spezifizierung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185697/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Automatische Antwort: Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697] …
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Automatische Antwort: Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697]
Datum
20. Juni 2020 10:11
Status
Warte auf Antwort
 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie kann vor dem 23.06.2020 nicht gelesen oder bearbeitet werden; Ihre E-Mail wird auch nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen können Sie die E-Mail an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> senden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697] Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 30.04.2020 / Rückfrage vom 08.06.2020 - Az.: VORE.O1018-21/20 [#185697]
Datum
23. Juni 2020 16:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute Rückfrage zu Ihrem IFG-Antrag. Diesbezüglich möchte ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen begehrten Informationen zwar selbstverständlich bei der BImA vorliegen und ordnungsgemäß gepflegt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Informationen auch so gespeichert sind, dass sie Ihnen ohne weiteren Verwaltungsaufwand zur Verfügung gestellt werden können. Die vorhandenen Informationen liegen in verschiedenen Fachbereichen der BImA vor und müssten zunächst noch so aufbereitet werden, dass Ihrem Begehren antragsgemäß entsprochen werden kann. Zudem hat in jedem Fall eine Prüfung zu erfolgen, ob von Ihrem Antrag ggf. die Interessen Dritter berührt werden. Ich weise Sie daher darauf hin, dass die Bearbeitung Ihres Antrages nur unter der Voraussetzung fortgeführt werden kann, dass Sie uns Ihre Postanschrift mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IT-Strategie und Digitalisierung“ [#185697] [#185697]
Datum
24. Juni 2020 19:12
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/185697/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Daten für zentral geführte Projekte liegen in zentralen Übersichten vor. Die Filterung der Überschriften ist weder ein besonderer Aufwand noch sind hier Daten Dritter überhaupt betroffen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 185697.pdf Anfragenr: 185697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185697/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
17. August 2020 10:21
Status
Warte auf Antwort
141,8 KB

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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