Rechtsgrundlage zur Umsetzung des bundesdeutsches Waffengesetz in den Ländern

Die Rechtsgrundlage(n), die die Bundes-Länder verpflichtet, das bundesdeutsche Waffengesetz vor Ort umzusetzen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Mai 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Rechtsgrundlage…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsgrundlage zur Umsetzung des bundesdeutsches Waffengesetz in den Ländern [#185892]
Datum
3. Mai 2020 11:52
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Rechtsgrundlage(n), die die Bundes-Länder verpflichtet, das bundesdeutsche Waffengesetz vor Ort umzusetzen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185892 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185892 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrte Frau Antragsteller/in,vielen Dank für Ihre Zus…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
200504, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Rechtsgrundlage zur Umsetzung des bundesdeutsches Waffengesetz in den Ländern [#185892] - (9#1)
Datum
28. Mai 2020 10:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
2019-002951_Antwortschreiben_20190207-150926.eml
5,6 KB
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrte Frau Antragsteller/in,vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 04.05.20202, mit der Sie nach den Rechtsgrundlagen fragen, die die Bundesländer verpflichten, das bundesdeutsche Waffengesetz vor Ort umzusetzen.Im Wesentlichen beziehe ich mich auf die an Sie gerichtete E-Mail des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 07.02.2019, die ich Ihnen dieser E-Mail gerne noch einmal beifüge.Die Zuständigkeit der Umsetzung bundesdeutscher Gesetzte ergibt sich Artikel 30 Grundgesetz (GG) „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt“ in Verbindung mit Artikel 83 GG „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.“ Mit freundlichen Grüßen