AUSWÄRTIGES AMT
Bürgerservice
Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Mitteilung welche als IFG-Anfrage einging und an den
Bürgerservice des Auswärtigen Amts zur Beantwortung weitergeleitet wurde.
Bitte entschuldigen Sie unsere verzögerte Antwort anläßlich des extrem hohen
Anfragenvolumens.
Gemäß den gesetzlichen Regelungen können Sie eine Reise kostenfrei stornieren,
wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die
Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen oder gar
unmöglich machen.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist dafür ein mögliches Indiz, aber
nicht zwingend notwendig. Auch ohne Reisewarnung können die Voraussetzungen
für eine kostenfreie Stornierung gegeben sein.
Wer eine Reise nicht antreten möchte, sollte sein Reisebüro bzw. seinen
Reiseveranstalter kontaktieren. Neben Alternativen wie Umbuchungen lässt sich
so auch die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung auf Kulanzbasis besprechen.
Die seit dem 17. März 2020 gültige Reisewarnung für alle nicht notwendigen,
touristischen Reisen gilt bis auf weiteres fort, vorerst bis einschließlich
14. Juni 2020.
Eine unmittelbare Rechtswirkung wie z.B. ein Ausreiseverbot ist mit dieser
Reisewarnung übrigens nicht verbunden. Eine Ausreise aus Deutschland ist
vielmehr davon abhängig, ob der Zielstaat dieser Einreise zustimmt.
In Abstimmung mit den Nachbarstaaten und den betroffenen Bundesländern wurden
zur Eindämmung der Infektionsgefahren vorübergehende Grenzkontrollen eingeführt.
Die Binnengrenzkontrollen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg
und Dänemark sowie (luftseitig) zu Italien und Spanien gelten zunächst bis zum
15. Mai 2020.
Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr
von Berufspendlern bleiben gewährleistet.
Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen laut BMI nicht mehr ein- und
ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine
Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit
den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.
Zumindest bis zum 15. Mai 2020 müssen auch die Quarantänebestimmungen bei
Wiedereinreise berücksichtigt werden.
Beachten Sie auch unseren Artikel dazu:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/Reis…
Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ:
www.diplo.de/de/service/fragenkatalog-n…
Zur Unterscheidung von Sicherheitshinweisen und einer Reisewarnung bzw. wann
es eine solche geben kann, finden Sie ausführliche Hinweise in unseren FAQ:
www.diplo.de/antworten
Mit freundlichen Grüßen