E-Mails zum Untersuchungsausschuss an Andreas Scheuer

Sämtliche E-Mails, die das BMVI dem MdB Andreas Scheuer in Bezug auf den Untersuchungssausschuss zur PKW-Maut geschickt hat (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/erst-geloeschte-handydaten-jetzt-eine-email-affaere-ministerium-schreibt-scheuer-wie-aufklaerung-erschwert-werden-kann/25810234.html)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Mai 2020
  • Frist
    10. Juni 2020
  • 17 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche E…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
E-Mails zum Untersuchungsausschuss an Andreas Scheuer [#186209]
Datum
8. Mai 2020 09:23
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche E-Mails, die das BMVI dem MdB Andreas Scheuer in Bezug auf den Untersuchungssausschuss zur PKW-Maut geschickt hat (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/erst-geloeschte-handydaten-jetzt-eine-email-affaere-ministerium-schreibt-scheuer-wie-aufklaerung-erschwert-werden-kann/25810234.html)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186209 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186209 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Semsrott, beigefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüß…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: E-Mails zum Untersuchungsausschuss an Andreas Scheuer [#186209]
Datum
15. Juni 2020 14:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, beigefügtes Schreiben übersende ich zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
SeIFG/286.2/1-510 IFG Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „E-Mails zum Unters…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: E-Mails zum Untersuchungsausschuss an Andreas Scheuer [#186209]
Datum
25. Juli 2020 09:57
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
SeIFG/286.2/1-510 IFG Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „E-Mails zum Untersuchungsausschuss an Andreas Scheuer“ vom 08.05.2020 (#186209) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 46 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186209 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186209/
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Semsrott, beigefügtes Schreiben übersenden wir zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüß…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: E-Mails zum Untersuchungsausschuss an Andreas Scheuer [#186209]
Datum
27. Juli 2020 16:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, beigefügtes Schreiben übersenden wir zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 08.05.2020 beantragen Sie nach dem …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
21. September 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 08.05.2020 beantragen Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen: Sämtliche E-Mails, die das BMVI dem MdB Andreas Scheuer in Bezug auf den Untersuchungssausschuss zur PKW-Maut geschickt hat (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/erst-geloeschte-handydaten-jetzt-eine-email-affaere-ministerium-schreibt-scheuer-wie-aufklaerung-erschwert-werden-kann/25810234.html) Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ich lehne Ihren Antrag ab, da ein Anspruch nicht besteht. 2. Der Bescheid ergeht auslagen- und gebührenfrei. Begründung: 1. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG besteht nicht, weil ihm der Versagungsgrund nach § 3 Nummer ] Buchstabe g) IFG entgegensteht. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann. Der Begriff des Verfahrens ist bei diesem Ausnahmetatbestand umfassend (BT-Drs. 15/4493, 10) und denkbar weit zu verstehen (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 29. Ed. 1.8.2020, IFG § 3 Rn. 107). Diese Norm bezweckt, die Tätigkeiten dieser Institutionen der Rechtspflege zu schützen (vgl. Schirmer in: BeckOK InfoMedienR, 29. Ed. 01.05.2020, IFG § 3 Rn. 110 mit Verweis auf Gärditz NVwZ 2015, 1161 (1165)). Parlamentarische Untersuchungsverfahren nach Artikel 44 GG sind zwar keine Gerichtsverfahren. Sie unterfallen gleichwohl der dritten Fallgruppe des § 3 Nummer 1 Buchstabe g IFG. Danach steht die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher und disziplinarischer Ermittlungen einem Informationsanspruch entgegen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung solcher Ermittlungsverfahren haben kann. Denn Aufgabe des Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 GG ist, in öffentlicher Verhandlung die Beweise zu erheben, die für die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung für erforderlich erachtet werden. Vorliegend steht der 2. Untersuchungsausschuss der 19. Legislaturperiode (2. UA) einem Informationsanspruch entgegen. Der 2. UA begann mit dem Einsetzungsbeschluss des Bundestages am 28. November 2019. Aufgabe des Ausschusses ist es laut Beschluss des Bundestages, die Vorgänge rund um die Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen "unter vertraglichen, rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen, haushälterischen und politischen Gesichtspunkten" zu untersuchen. Der Untersuchungsausschuss hat insoweit ein Aufklärungsziel. Gemäß § 17 Untersuchungsausschussgesetz kommt ein Untersuchungsausschuss auf der Grundlage seiner eigenen Beweiserhebung zu Schlussfolgerungen. Die Untersuchung endet nicht mit einer förmlichen Entscheidung, die Regelungswirkung entfaltet, sondern mit einem Bericht, der wiederum Gegenstand politischer Bewertung sein kann. Der Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag ist auch noch laufend, denn er endet erst mit dem Abschlussbericht (§ 33 PUAG). Die E-Mails sind Beweismittel des laufenden Untersuchungsausschuss-Verfahrens. Sie würden dem 2. UA in Erfüllung entsprechender Beweisbeschlüsse übersandt. Die E-Mails, die das BMVI dem MdB Andreas Scheuer in Bezug auf den Untersuchungsausschuss zur PKW-Maut geschickt hat, stellen jedoch nur eine kleine Teilmenge aller Beweismaterialien dar. Wenn solche Teilmengen der dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Beweismaterialien der Öffentlichkeit — ohne Berücksichtigung der großen Menge der übrigen Beweismaterialien — isoliert und losgelöst vom Gesamtzusammenhang herausgegeben würden, könnte dies sowohl die Wahrnehmung der (Medien-) Öffentlichkeit wie auch der Ermittelnden verzerren (vgl. Gärditz. (NVWZ Jahr 2015 1165). Schon bereits dadurch sind nachteilige Auswirkungen zu erwarten, denn das Bekanntwerden der Information kann den Untersuchungszweck, d.h. die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung, beeinträchtigen. Dies gilt in einem parlamentarischen Untersuchungsverfahren umso mehr, als die Untersuchenden keine professionellen Berufsrichter sind, sondern Abgeordnete in einem politischen Kontrollverfahren. 2. Umweltinformationsgesetz (UIG) Ein Anspruch nach § 3 Absatz 1 UIG ist ebenso nicht gegeben, weil es sich hier nicht um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Absatz 3 UIG handelt. 3. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Auch ein Anspruch nach § 2 Absatz 1 VIG ist nicht gegeben, weil es sich bei den angeforderten Informationen auch nicht um Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG handelt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-510 IFG - Widerspruch [#186209] per Mail und Fax Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-510 IFG Ih…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-510 IFG - Widerspruch [#186209]
Datum
27. September 2020 00:31
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
per Mail und Fax Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-510 IFG Ihr Bescheid vom 21. September 2020 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 21. September 2020 mit dem Zeichen SeIFG/286.2/1-510 IFG lege ich Widerspruch ein. Ich gehe davon aus, dass zumindest Teile der Informationen als Umweltinformationen i.S.d. UIG zu werten sind, da der Untersuchungsausschuss Umweltinformationen thematisiert. Wie Sie bereits dargelegt haben, ist ein Untersuchungsausschuss kein Gerichtsverfahren. Er ist nicht pauschal vom IFG oder UIG ausgenommen. Vor allem aber ist dies hier nicht entscheidend, da es ersichtlich nicht um Unterlagen des UA geht, sondern um sämtliche E-Mails, die das BMVI an das Mitglied des Bundestags Andreas Scheuer in Bezug auf den UA geschickt hat. MdB Andreas Scheuer ist nicht Mitglied des Untersuchungsausschusses - es können daher keine Informationen in den E-Mails enthalten sein, die den Erfolg des UA gefährden. Ich bitte erneut um Zugang zu den angefragten Informationen. Andernfalls werde ich ihn gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186209 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186209/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-510 IFG - Widerspruch [#186209]
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Ihr Zeichen: SeIFG/286.2/1-510 IFG - Widerspruch [#186209]
Datum
3. Oktober 2020 23:24
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
41,3 KB
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Bescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Widerspruch vom 28. September 2020 haben Sie sich gegen den Bescheid de…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
23. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,7 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Widerspruch vom 28. September 2020 haben Sie sich gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 21. September 2020 gewandt. Ursprünglich beantragten Sie mit E-Mail vom 8. Mai 2020 Zugang zu folgenden Informationen: „ Sämtliche E-Mails, die das BMVI dem MdB Andreas Scheuer in Bezug auf den Untersuchungssausschuss zur PKW-Maut geschickt hat (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/ers… handydaten-jetzt-eine-email-affaere-ministeriumschreibt- scheuer-wie-aufklaerung-erschwert-werdenkann/ 25810234.html)." Mit Bescheid vom 21. September 2020, Ihnen zugegangen am 24.09.2020, wirrde Ihnen mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden kann. Begründet wurde die Ablehnung erstens damit, dass ein Anspruch gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG nicht bestehe, weil ihm der Versagungsgrund nach § 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG entgegenstehe. Die E-Mails seien Beweismittel des laufenden Untersuchungsausschuss- Verfahrens des 2. Untersuchungsausschusses der 19. Legislaturperiode (2. UA) und wurden diesem in Erfüllung entsprechender Beweisbeschlüsse übersandt. Es seien nachteilige Auswirkungen auf dieses laufende Untersuchungsausschuss-Verfahren zu erwarten, da das Bekanntwerden dieser E-Mails den Untersuchungszweck beeinträchtige. Ein Anspruch nach § 3 Absatz 1 UIG sei ebenso nicht gegeben, weil es sich bei den E-Mails nicht wn Umweltinformationen im Sinne von § 2 Absatz 3 .UIG handele. Auch handele es sich bei diesen nicht wn Verbraucherinformationen im Sinne von§ 1 VIG, weshalb auch kein Anspruch nach§ 2 Absatz 1 VIG bestehe. Gegen die Ablehnung Ihres Antrags haben Sie mit Schreiben vom 28. September 2020, hier eingegangen am 30. September 2020, Widerspruch erhoben. Zur Begründung Ihres Widerspruchs führen Sie aus, dass es nicht um Unterlagen des UA gehe, sondern um sämtliche E-Mails, die das BMVI an das Mitglied des Bundestags Andreas Scheuer in Bezug auf den UA geschickt habe. Da MdB Andreas Scheuer nicht Mitglied des Untersuchungsausschusses sei, können in den E-Mails keine Informationen enthalten seien, die den Erfolg des U A gefährden. Ferner meinen Sie, dass zumindest Teile der Informationen als Umweltinformationen i.S.d. UIG zu werten seien, da der Untersuchungsausschuss Umweltinformationen thematisiere. 1. Es ergeht folgender Widerspruchsbescheid 1. Der Widerspruch vom 28. September 2020, hier eingegangen am 30. September 2020, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 21. September 2020 (Az.: SelFG/286.2/1-510 'IFG), wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. II. Begründung: Ihr zulässiger Widerspruch ist unbegründet. Der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid des BMVI vom 21. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtfertigt auch unter Berücksichtigung Ihrer Widerspruchsbegründung keine abweichende Entscheidung. 1. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Es besteht kein Informationsanspruch gemäߧ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG, da diesem der Versagungsgrund nach § 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG entgegensteht. An der Ausgangslage, dass sich eine Bekanntgabe der von Ihnen begehrten Informationen nachteilig auf das laufende Untersuchungsausschuss- Verfahren des 2. UA auswirkt, wie im Bescheid vom 21. September 2020 ausgeführt, hat sich insofern nichts geändert. Die Gründe aus dem Ausgangsbescheid gelten weiterhin. Untersuchungsausschuss-Verfahren nach Art. 44 GG unterfallen den in der dritten Fallgruppe des § 3 Nummer 1 Buchstabe g) IFG genannten strafrechtlichen, ordnungswidrigkeitsrechtlichen und disziplinarischer Ermittlungen. Untersuchungsausschuss-Verfahren weisen aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung Ähnlichkeiten zu strafrechtlichen Ermittlungen auf. Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden gelten nach der Verweisungsnorm des Art. 44 Absatz 2 Satz 1 GG die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß. In der Sache obliegt dem Ausschuss ähnlich einem Strafgericht ein Auftrag zur retrospektiven sachlichenwie wahrheitsgemäßen Aufklärung eines Sachverhalts mit Mitteln des Strafprozesses (Gärditz NVwZ 2015, 1161 (1164)). In Ausübung eben jener strafprozessualen Befugnisse ergingen Beweisbeschlüsse des 2. UA, aufgrund derer die von Ihnen begehrten EMails mit der Übermittlung an den 2. UA zu Beweismitteln in jenem laufenden Untersuchungsausschuss-V erfahren wurden. Insofern verfängt ihr Einwand, es handele sich nicht um Unterlagen des Untersuchungsausschusses, nicht. Ein Bekanntwerden dieser E-Mails wirkt sich nachteilig auf das laufende Untersuchungsausschuss-Verfahren des 2. UA aus, da eine neutrale Sachverhaltsaufklärung erschwert würde. Gemäß § 17 Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) kommt ein Untersuchungsausschuss auf der Grundlage seiner eigenen Beweiserhebung zu Schlussfolgerungen. Insoweit unterliegen die E-Mails einer Bewertung durch den 2. VA und dessen Mitgliedern. Eine Veröffentlichung von Informationen in einem laufenden Ermittlungsverfahren hat regelmäßig Auswirkungen auf das Verfahren und die dortige Informationsverarbeitung, zumal weil öffentlich gewordene Informationen und die Reaktion der Öffentlichkeit die Wahrnehmung der Ermittelnden beeinflussen können (Gärditz, NVwZ 2015, 1161 (1166)). Wie bereits im Ausgangsbescheid ausgeführt, stellen die E-Mails nur eine kleine Teilmenge der gesamten Beweismaterialien dar. Aufgrund dessen birgt die isolierte und vom Gesamtzusammenhang losgelöste Herausgabe der E-Mails, die Gefahr einer verzerrten Wahrnehmung der (Medien-)Öffentlichkeit sowie der ermittelnden Abgeordneten. Anders als Sie meinen, ist es insoweit unbeachtlich, dass MdB Andreas Scheuer nicht Mitglied des 2. UA ist. 2 .. Umweltinformationsgesetz (UIG) und Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Informationsansprüche nach dem UIG und dem VIG bestehen nicht, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen vorliegen. Die Gründe aus dem Ausgangsbescheid gelten weiterhin. III. Kosten Die Entscheidung über die Kosten beruht auf§ 73 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Gebühren für das Widerspruchsverfahren werden auf der Grundlage der Informationsgebührenverordnung (IFGGeb V) mit gesondertem Bescheid erhoben.
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Klage Klage
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
21. Januar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Antwort nach Klage
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Antwort nach Klage
Datum
12. Dezember 2022
Status

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