IT-Strategie und Digitalisierung

Anfrage an: Bundesausgleichsamt

IT-Strategie und Konzept zur Digitalisierung der Serviceleistungen Ihrer Behörde

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. Mai 2020
  • Frist
    16. Juni 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: IT-Strategie und Ko…
An Bundesausgleichsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IT-Strategie und Digitalisierung [#186563]
Datum
13. Mai 2020 16:40
An
Bundesausgleichsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
IT-Strategie und Konzept zur Digitalisierung der Serviceleistungen Ihrer Behörde
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186563 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186563
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesausgleichsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 01.05.2020, dessen Empfang ich wunschgemäß für das…
Von
Bundesausgleichsamt
Betreff
AW: [EXTERN] IT-Strategie und Digitalisierung [#186563]
Datum
18. Mai 2020 08:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 01.05.2020, dessen Empfang ich wunschgemäß für das Datum 04.05.2020 bestätige. In Ihrem Antrag bitten Sie um Zusendung der IT-Strategie und des Konzepts zur Digitalisierung der Serviceleistungen meiner Behörde. Entsprechend Ihrem Wunsch nehme ich zu Ihrem Antrag wie folgt Stellung: Eine spezielle Digitalisierungsstrategie des Bundesausgleichsamtes (BAA) gibt es nicht. Sie bietet sich auch nicht an, weil das BAA bei der Durchführung von § 349 Lastenausgleichsgesetz (LAG) und § 8 Entschädigungsgesetz (EntschG) keine Leistungen für den Bürger erbringt, bei denen eine Digitalisierung von Vorteil wäre. Denn das BAA ist für die Rückforderung von Leistungen zuständig, die seinerzeit für im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg entstandenen Vermögensschäden an Betroffene gewährt wurden, wenn die zugrunde liegenden Schäden später wieder ausgeglichen werden. Die Rückforderungen der seinerzeit gewährten Entschädigungen von den betroffenen Bürgern erfolgt auf der Grundlage der alten Leistungsbescheide der zwischenzeitlich mehrheitlich aufgelösten Ausgleichsverwaltung in den Bundesländern, Landkreisen und Gemeinden. Zudem sind auch diese Aufgaben des BAA endlich. Die Antragsfrist im Lastenausgleich endete - von heute nicht mehr einschlägigen Ausnahmen abgesehen - gemäß § 234 LAG bereits am 31.12.1995. Zum allgemeinen, vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vorgegebenen Digitalisierungskonzept zur Modernisierung der Verwaltung gehören die E-Akte und die E-Rechnung. E-Akte und E-Rechnung werden im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft BAA/BADV - auch für das BAA - vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) umgesetzt. Mithilfe der E-Rechnung haben private Unternehmen auf der Grundlage der E-Rechnungsverordnung (E-RechV) das Recht, aber ab dem 27.11.2020 auch die Pflicht, ihre Rechnung an die Behörde elektronisch zu stellen. Die E-Rechnung wurde bereits im BAA/BADV eingeführt. Mit der Konsolidierung der E-Akte wird die Aktenführung in der Verwaltung zukünftig elektronisch erfolgen (vgl. § 6 E-Government-Gesetz - EGovG). Eine entsprechende Projektgruppe wurde im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft des BAA/BADV eingerichtet. Nähere Informationen zur E-Akte und zur E-Rechnung können Sie der Homepage des BMI entnehmen: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/mod... und https://www.bmi.bund.de/DE/themen/mod.... Ich bitte um Verständnis, dass auch ich einer Veröffentlichung oder Weitergabe meiner persönlichen Daten widerspreche (DSGVO). Ich hoffe, ich konnte Ihrem Anliegen entsprechen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Veröffentlichung von Bearbeiterdate…
An Bundesausgleichsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] IT-Strategie und Digitalisierung [#186563]
Datum
18. Mai 2020 10:45
An
Bundesausgleichsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Veröffentlichung von Bearbeiterdaten im Rahmen der DSGVO und des IFG zulässig ist. Das Digitalisierungskonzept, das EGovG und weitere gesetzliche Vorschriften verlangen die Digitalisierung nicht nur für Leistungen, die gegenüber der Öffentlichkeit angeboten werden. Vielmehr ist eine Digitalisierung des gesamten Verwaltungshandelns vorgesehen. Deshalb darf ich um nochmalige Prüfung bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186563 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186563
Bundesausgleichsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer E-Mail vom 01.05.2020 haben Sie um Zusendung von Unterlagen zur " Digi…
Von
Bundesausgleichsamt
Betreff
IT-Strategie und Digitalisierung; Antrag von Frau Antragsteller/in Antragsteller/in nach dem IFG
Datum
26. Mai 2020 14:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer E-Mail vom 01.05.2020 haben Sie um Zusendung von Unterlagen zur " Digitalisierung der Serviceleistungen" meiner Behörde gebeten. Hierauf habe ich Ihnen mit Schreiben vom 18.05.2020 geantwortet. In Ihrer weiteren E-Mail vom 18.05.2020 sprechen sie nun erstmals davon, dass das Digitalisierungskonzept nicht nur "Leistungen, die gegenüber der Öffentlichkeit angeboten werden ", also Serviceleistungen betrifft, sondern das gesamte Verwaltungshandeln anbelangt und bitten um nochmalige Prüfung. Zu Ihrem neuen Antrag nehme ich nach Rücksprache mit dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft BADV/BAA wie folgt ergänzend Stellung: Wie ich Ihnen in meinem Antwortschreiben vom 18.05.2020 bereits näher dargelegt habe, hat das Bundesausgleichsamt (BAA) aufgrund seiner besonderen Aufgaben und deren Endlichkeit kein spezielles Digitalisierungskonzept. Die Lastenausgleichsverwaltung erbringt in ihrer heutigen Form keine Leistungen mehr, die von Bürgerinnen und Bürgern noch beantragt und hieraufhin in Anspruch genommen werden können. Die Antragsfristen im Lastenausgleich für die im Zusammenhang mit dem 2.Weltkrieg entstandenen Vermögensschäden sind, von heute nicht mehr einschlägigen Ausnahmen abgesehen, gemäß 234 Abs. 4 Lastenausgleichsgesetz (LAG) seit langem abgelaufen. Neue Anträge können daher heute nicht mehr gestellt werden. Die Lastenausgleichsverwaltung fordert in Fällen mit Vermögensschäden im Gebiet der ehemaligen DDR die vor Jahren bzw. Jahrzehnten gewährte Entschädigung im Falle eines Schadensaugleichs nun von den früheren Leistungsbeziehern und ihren Erben und Erbeserben zurück. Die Rückforderungen erfolgen auf der Grundlage der alten Leistungsbescheide der zwischenzeitlich mehrheitlich aufgelösten Ausgleichsverwaltung. Aber auch die nach § 349 LAG durchzuführenden Rückforderungsverfahren befinden sich in ihrer Endphase. Sie werden im Übrigen nicht durch Anträge von Bürgerinnen und Bürgern, sondern durch andere Behörden (Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen in Verfahren nach § 8 Entschädigungsgesetz - EntschG) oder durch eigenständige Ermittlungen des Bundesausgleichsamt angestoßen. Auch erhalten die Rückzahlungspflichtigen regelmäßig erst im Rahmen des Anhörungsverfahrens Kenntnis von den gegen sie geltend zu machenden Rückforderungsansprüchen. Die entsprechenden Arbeiten der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen befinden sich ebenfalls in ihrer Endphase, denn auch Anträge nach dem VermG und EALG können nicht mehr gestellt werden (§ 30a Vermögensgesetz - VermG, § 12 EntschG). Die vom BAA nach § 8 EntschG durchzuführenden Verfahren, in denen nach Abzug des Rückforderungsbetrags ggf. noch eine verbleibende Entschädigung nebst Zinsen ausgezahlt wird, werden planmäßig bis voraussichtlich 2021 oder 2022 abgeschlossen sein. In den mit Vermögensschäden in den Vertreibungsgebieten kommt den Rückforderungen kaum Bedeutung zu, da hier nur in seltenen Einzelfällen Schadensausgleiche erfolgen. Aufgrund der dargestellten besonderen Aufgaben des BAA und deren Endlichkeit existiert kein spezielles Digitalisierungskonzept für das BAA. Die Digitalisierung von Verwaltungsaufgaben kann niemals ein Selbstzweck sein. Sie kann nicht um ihrer selbst erfolgen. Die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns sind zu beachten. Daran hat sich durch das Onlinezugangsgesetzes (OZG) nichts geändert. Zur E-Akte und E-Rechnung habe ich bereits in meiner E-Mail vom 18.05.2020 Stellung genommen und verweise daher auf die dortigen Ausführungen. Im Übrigen widerspreche ich nochmals einer Weitergabe meiner Antwortschreiben, insbesondere meiner persönlichen Daten (z.B. Namen; DSGVO) an Dritte und einer Veröffentlichung auf einem Internetportal. Eine entgegenstehende Rechtsgrundlage oder Rechtsprechung ist hier nicht bekannt; dahingehende Angaben haben Sie nicht gemacht. In der Hoffnung, Ihrem Anliegen entsprochen zu haben, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IT-Strategie und Digitalisierung“ [#186563] [#186563]
Datum
28. Mai 2020 08:26
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/186563 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es nicht nur um Dienstleistungen gegenüber dem Bürger geht. Aus den Einlassungen ergibt sich, dass es eine IT-Strategie gibt. Das Ausgleichsamt ist eine Behörde des Bundes und damit zur Herausgabe verpflichtet, unabhängig davon, für wen die Dienstleistung erbracht wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 186563.pdf Anfragenr: 186563 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186563
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-725/002 II#0518 Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Ihrer Anfrage „IT-Strategie und Digitalisierung“ [#186563] # 25-725/002 II#0518
Datum
29. Mai 2020 10:55
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
463,0 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 25-725/002 II#0518 Sehr geehrteAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Auf die Datenschutzerklärung weise ich hin: https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-node.html Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-725/002 II#0518 Sehr geehrteAntrag…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bzgl. Ihrer Anfrage „IT-Strategie und Digitalisierung“ [#186563] beim BAA # 25-725/002 II#0518
Datum
1. Juli 2020 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-725/002 II#0518 Sehr geehrteAntragsteller/in angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen