IT-Strategie und Digitalisierung

IT-Strategie und Konzept zur Digitalisierung der Serviceleistungen Ihrer Behörde

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  • Datum
    13. Mai 2020
  • Frist
    16. Juni 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: IT-Strategie und Ko…
An Bundesinstitut für Sportwissenschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IT-Strategie und Digitalisierung [#186572]
Datum
13. Mai 2020 16:40
An
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
IT-Strategie und Konzept zur Digitalisierung der Serviceleistungen Ihrer Behörde
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186572 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186572
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Anfrage nach dem IFG Nr. 186572 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre gleichlautende Anfrage unter der Nr. 185600 vom…
Von
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Betreff
Anfrage nach dem IFG Nr. 186572
Datum
14. Mai 2020 09:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre gleichlautende Anfrage unter der Nr. 185600 vom 30.04.2020 hat das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) bereits mit EMail vom 06.05.2020 beantwortet. Da sich an der hierin beschriebenen Situation nichts geändert hat, kann ich in Beantwortung Ihrer o.a. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz wiederum nur mitteilen, dass Ihrem Auskunftsbegehren leider nicht entsprochen werden kann. Im BISp gibt es weder eine IT-Strategie noch ein Konzept zur Digitalisierung von Serviceleistungen. Grund hierfür ist, dass das BISp nach seiner Aufgabenstellung keine Serviceleistungen unmittelbar an den Bürger erbringt. Vielmehr arbeitet das BISp im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung für den Spitzensport ausschließlich mit (und für) Partnern aus der Sportwissenschaft, der Sportpraxis und der Sportpolitik zusammen. Anlässlich der aktuell laufenden Prüfung der Umsetzung der Vorgaben nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) wurden alle Verfahren des BISp noch einmal mit Blick auf eine bürgerfreundliche Digitalisierung geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Verfahren des BISp nicht in den Umsetzungskatalog für das OZG aufzunehmen sind. Im Übrigen möchte ich in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die Verfahren in der Forschungsförderung, die das Kerngeschäft des BISp betreffen, bereits seit dem Jahr 2005 in digitaler Form unter Nutzung des Projektförderinformationssystems "profi" betrieben werden. Ich bedanke mich für Ihr Interesse und stehe für evtl. Rückfragen gerne unter der angegebenen Durchwahl zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Bundesinstitut für Sportwissenschaft, Graurheindorfer Str. 198, 53117 Bonn, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen