Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Wieso wird die Freiheit der Person (Artikel 2 GG) eingeschränkt, obwohl das StGB KEINE Einschränkung von Grundrechten zitiert (Artikel 19 GG) und damit vom Gesetzgeber auch keine Einschränkung vorgesehen ist, denn dieser ist auch bei der Gesetzgebung an Recht und Gesetz gebunden Art. 20 3 GG!

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  • Datum
    14. Mai 2020
  • Frist
    16. Juni 2020
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Alexander Schröpfer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieso wird …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG [#186672]
Datum
14. Mai 2020 08:59
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieso wird die Freiheit der Person (Artikel 2 GG) eingeschränkt, obwohl das StGB KEINE Einschränkung von Grundrechten zitiert (Artikel 19 GG) und damit vom Gesetzgeber auch keine Einschränkung vorgesehen ist, denn dieser ist auch bei der Gesetzgebung an Recht und Gesetz gebunden Art. 20 3 GG!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 186672 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186672 Postanschrift Alexander Schröpfer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer
Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 644/2020 Sehr geehrter Herr Schröpfer, mit Ihrer E-Mail vom 14. Mai 2020 haben Sie unter…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG [#186672]
Datum
27. Mai 2020 08:13
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 644/2020 Sehr geehrter Herr Schröpfer, mit Ihrer E-Mail vom 14. Mai 2020 haben Sie unter Berufung auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) um Auskunft gebeten, wieso die Freiheit der Person (Artikel 2 GG) eingeschränkt werde, obwohl Art. 2 GG im StGB nicht zitiert werde. Eine gleichlautende Anfrage stellten Sie bereits am 27. Mai 2019. Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 wurde Ihnen mitgeteilt, dass es sich bei Ihrem Informationsbegehren um eine Bitte zur Erteilung einer Rechtsauskunft handelt und die Erteilung von Rechtsauskünften nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Wesentlichen Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten ist. Ihrem erneuten Informationsbegehren vermag ich aus den bereits mitgeteilten Gründen nicht zu entsprechen. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen wiederholt anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Ferner darf ich Sie bitten, sich wiederholende Anfragen zukünftig zu unterlassen. Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schröpfer
Sehr geehrte<< Anrede >> Art 19 (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
AW: Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG [#186672]
Datum
27. Mai 2020 09:51
An
Bundesamt für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Art 19 (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem >MUSS< das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Art 1 (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Wenn der Staat behauptet, gegen Artikel 19 Abs. 2 GG, Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 3 GG in ein Grundrecht eingreifen zu dürfen, hat er diese Ermächtigungsgrundlage eigenständig nachzuweisen. Ein Abschieben auf einen Rechtsanwalt, der noch nicht einmal mit den Staat darüber spricht, welche Gedankengänge der Staat diesbezüglich dazu hat und das noch auf meine Kosten, ist unzumutbar. Hilfsweise darf die „Rechtsabteilung“ der BRD diese Frage ebenfalls widerspruchsfrei beantworten. ... Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 186672 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186672
Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 644/2020 Sehr geehrter Herr Schröpfer, in Beantwortung Ihrer weiteren E-Mail vom 27. Mai…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG [#186672] Ihre E-Mail vom 27. Mai 2020
Datum
2. Juni 2020 12:30
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 644/2020 Sehr geehrter Herr Schröpfer, in Beantwortung Ihrer weiteren E-Mail vom 27. Mai 2020 teile ich Ihnen, wie bereits mit den E-Mails vom 27. Mai 2020 und 6. Juni 2019, mit, dass es sich bei Ihrem Informationsbegehren um eine Bitte zur Erteilung einer Rechtsauskunft handelt und die Erteilung von Rechtsauskünften nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz im Wesentlichen Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten ist. Das Informationsfreiheitsgesetz soll Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu amtlichen Informationen gewähren. Ihr Begehren bezieht sich jedoch nicht auf das Erlangen amtlicher Informationen. Sie wünschen vielmehr eine juristische Aufarbeitung Ihrer Frage zum Grundgesetz. Eine Antwort auf Ihre Frage liegt nicht in Form einer amtlichen Information vor. Die Beantwortung Ihrer Fragestellung ist daher nicht vom Informationsfreiheitsgesetz umfasst. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen wiederholt anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Ich bitte um Verständnis, dass gleichgelagerte weitere Anfragen nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schröpfer
Sehr geehrte<< Anrede >> Danke für die Antwort. Und jetzt schreibe ich Ihnen, was ich vom Amtsgericht…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
AW: Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG [#186672] Ihre E-Mail vom 27. Mai 2020 [#186672]
Datum
2. Juni 2020 13:17
An
Bundesamt für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Danke für die Antwort. Und jetzt schreibe ich Ihnen, was ich vom Amtsgericht nach meinem Antrag auf Beratungshilfe zu lesen bekomme: "... Auf Ihren Antrag wird mitgeteilt, dass ein rechtliches Problem, das im Wege der Beratungshilfe einer anwaltlichen Beratung bedarf, nicht ersichtlich ist..." Wenn er Staat behauptet, gegen Artikel 19 Abs. 2 GG Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG Art. 1 Abs. 3 GG in ein Grundrecht eingreifen zu dürfen, hat er diese Ermächtigungsgrundlage eigenständig nachzuweisen. Ein Abschieben auf einen Rechtsanwalt, der noch nicht einmal mit den Staat darüber spricht, welche Gedankengänge der Staat dazu hat diesbezüglich und das noch auf meine Kosten , ist unzumutbar. Hilfsweise darf die „Rechtsabteilung“ der BRD diese Frage ebenfalls widerspruchsfrei beantworten kann. Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 186672 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186672
Alexander Schröpfer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Arti…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
AW: Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG [#186672] Ihre E-Mail vom 27. Mai 2020 [#186672]
Datum
8. August 2020 09:39
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG“ vom 14.05.2020 (#186672) wurde zwar beantwortet, jedoch nicht zufriedenstellen. Ich habe ich ebenfalls dazu geantwortet und hätte auch dazu gerne eine Stellungnahme. Übrigens, als ich zuletzt einen Rechtsanwalt mit dem Zitiergebot des GG konfrontiert habe, hat er mich in die "Reichsbürger"-Szene abgeschoben und das Gespräch beendet. Der Fall wurde an die zuständige Rechtsanwaltskammer abgegeben. Ich kann daher ihre Empfehlung eines Rechtsanwaltes nicht so richtig Ernst nehmen. Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 186672 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186672/

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Sehr geehrter Herr Schröpfer, Ihre nachstehende E-Mail …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 8. August 2020 - Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG [#186672] Ihre E-Mail vom 27. Mai 2020 [#186672]
Datum
10. August 2020 12:36
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,7 KB


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Sehr geehrter Herr Schröpfer, Ihre nachstehende E-Mail haben Sie an des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gerichtet. Eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu „Strafgesetzbuch und das Zitiergebot Artikel 19 GG“ vom 14. Mai 2020 (#186672) liegt hier nicht vor. Das BMJV kann Ihnen insoweit nicht weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen