Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

1. Die nach § 46 Absatz 1 GGO erfolgte Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie

2. die nach § 45 Absatz 1 GGO erfolgte Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Mai 2020
  • Frist
    16. Juni 2020
  • Kosten dieser Information:
    50,00 Euro
  • 5 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die nach § 46 Ab…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#186674]
Datum
14. Mai 2020 09:15
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die nach § 46 Absatz 1 GGO erfolgte Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie 2. die nach § 45 Absatz 1 GGO erfolgte Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186674
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetze…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#186674]
Datum
16. Juni 2020 20:47
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 14.05.2020 (#186674) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186674/
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 323/2000 Sehr geehrteAntragste…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
IFG-Antrag - Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#186674]
Datum
17. Juli 2020 14:32
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 323/2000 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 14. Mai 2020 wird im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Die späte Reaktion bitte ich zu entschuldigen. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Zur Ihrem Antrag sind amtliche Informationen im BMJV vorhanden, die Ihnen voraussichtlich auch zugänglich gemacht werden können. Der Verwaltungsaufwand für die Prüfung etwaiger Ausschlussgründe, die einem Informationszugang entgegen stehen könnten, liegt bei einer Arbeitszeit von 2 Stunden einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters des höheren Dienstes. Hinzu kommt der Verwaltungsaufwand für die Herstellung entsprechender Abschriften. Dies übersteigt den Umfang einer einfachen und damit gebührenfrei zu beantworten Anfrage. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Die Gebühr kann je nach Gebührennummer bis zu 500 EUR betragen. Der pauschale Stundensatz zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes liegt bei 60 EUR. Ich gehe davon aus, dass die zu erhebende Gebühr den Betrag von 60 EUR nicht überschreiten dürfte. Gleichwohl kann der bei der Gebührenfestsetzung maßgeblich zu berücksichtigende tatsächliche Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung innerhalb eines Monats, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und bereit sind, die anfallende Gebühr zu zahlen und - falls ja - zudem um Ihre ladungsfähige Anschrift. Ich weise darauf hin, dass ich mir vorbehalte, die weitere Bearbeitung Ihres Antrags ggf. von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 323/2000 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail vom 17. Juli 2020. D…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag - Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#186674]
Datum
21. Juli 2020 18:31
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 323/2000 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail vom 17. Juli 2020. Dort beziffern Sie den Arbeitsaufwand für die Prüfung von etwaigen Ausschussgründen auf 2 Stunden. Dieser erscheint mir für eine Anfrage nach dem IFG unüblich hoch. Daher bitte ich Sie, mir zu erklären, wie dieser zustande kommt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186674/
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 323/2020 Sehr << Antrags…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
IFG-Antrag - Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#186674]
Datum
24. Juli 2020 14:56
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
3,7 KB


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 323/2020 Sehr << Antragsteller:in >> für die Bearbeitung Ihres Antrags ist es zunächst erforderlich, die unter ihren Antrag fallenden Unterlagen in den hiesigen Vorgängen zu identifizieren. Weiterhin ist zu prüfen, ob etwaige Ausschlussgründe einem Informationszugang nach §§ 3 bis 6 IFG entgegenstehen. Hierzu sind die einzelnen Dokumente selbstverständlich durchzusehen. Es gab mehrere Runden der Ressortabstimmung, zu denen das BMJV einzeln Stellung genommen hat. Da für die Bearbeitung Ihres Antrages im Ergebnis mehrere hundert Seiten an Unterlagen zu prüfen sind, handelt es sich bei den angegebenen 2 Stunden Verwaltungsaufwand bereits um eine sehr moderate Schätzung, die zudem bereits berücksichtigt, dass Rechte Dritter gemäß §§ 5 und 6 IFG voraussichtlich nicht tangiert sind, so dass davon ausgegangen wird, dass Drittbeteiligungsverfahren nicht durchzuführen sind. [cid:image001.jpg@01D65A99.2EA46470] Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 323/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre weitergehende Erläuterunge…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: IFG-Antrag - Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#186674]
Datum
9. August 2020 18:52
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 323/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre weitergehende Erläuterungen vom 24. Juli. Die Gebühren von bis zu 60 € für meine Anfrage werde ich übernehmen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186674/
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 323/2020 Sehr geehrteAntrags…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
IFG-Antrag - Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#186674]
Datum
27. August 2020 15:17
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,7 KB


Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 323/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in für die Übersendung Ihres Bescheids nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) mit Gebühren bitte ich um kurzfristige Mitteilung Ihrer zustellfähigen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 323/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre heutige Nachricht. Meine …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: IFG-Antrag - Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite [#186674]
Datum
27. August 2020 19:18
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 323/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre heutige Nachricht. Meine Postadresse befindet sich am Ende dieser Mail. Ich bitte weiterhin um die Übersendung der angefragten Dokumente in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186674/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Justiz
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsges…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
28. August 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 14. Mai/ 10. August 2020 ergeht folgender Bescheid: 1. Ich gebe ihrem Antrag statt. 2. Für den Informationszugang wird eine Gebühr von 50,00 EUR festgesetzt. Begründung: I. Mit E-Mail vom 14, Mai 2020 bitten Sie unter Berufung auf das IFG um „1. Die nach § 46 Absatz 1 GGO erfolgte Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie 2. die nach § 45 Absatz 1 GGO erfolgte Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. II. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. In der Anlage erhalten Sie Kopien der drei Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit. III. GemafR § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebitihrenverordnung — IFGGebV). Grundsätzlich gebuhrenfrei ist lediglich die Erteilung einfacher Ausktinfte bzw. die Ablehnung eines Antrags. Für die Herausgabe von Abschriften kénnen je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 15,00 und 125,00 EUR erhoben werden, Nummer 2.1 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV (Gebührenverzeichnis). 1. Fur die Identifizierung und Prüfung der Dokumente nach Ausschlussgründen vom Informationszugang nach §§ 3 bis 6 IFG ist ein Arbeitsaufwand von 2 Stunden eines Bediensteten des héheren Dienstes dokumentiert. Der pauschale Stundensatz für individuell zurechenbare 6ffentliche Leistungen nach dem IFG betragt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes 60,00 EUR. Unter Berücksichtigung dieses Stundensatzes ergibt sich ein gebührenrelevanter Verwaltungsaufwand in Höhe von 120,00 EUR: 2. Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Gebiihren werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend erhoben, vgl. Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 16. Bei der Gebthrenfestsetzung nach der IFGGebV ist für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen und dabei die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern anzustreben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 - juris Rn. 16). Im Vergleich zu sonstigen vom BMJV zu bewältigenden gebührenpflichtigen IFG-Anfragen entspricht die Festlegung einer Gebühr in Höhe von 50,00 EUR den erhobenen Gebühren für ähnlich aufwendig beantwortete IFG-Anträge. Diese Gebühr entfaltet angesichts des festgestellten Verwaltungsaufwands auch keine abschreckende Wirkung. Der Informationszugang nach § 1 IFG kann wirksam in Anspruch genommen werden. 3. Nach § 2 IFGGebV kann aus Gründen der Billigkeit oder des 6ffentlichen Interesses die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt oder in besonderen Fallen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Entsprechende Anhaltspunkte sind jedoch nicht ersichtlich. Ich bitte Sie daher, den Betrag in Höhe von 50,00 EUR innerhalb eines Monats der Bundeskasse Trier zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen

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