Unterlagen der Bundestagspolizei zu Karnevalsfeier in Bundestagsgebäude

Anfrage an: Deutscher Bundestag

- Sämtliche Unterlagen der Bundestagspolizei in Bezug auf die Karnevalsfeier in UdL 74 am 20.2. (vgl. https://www.sueddeutsche.de/politik/feier-in-berlin-polonaise-statt-schweigeminute-1.4907898-2)
- Die hausinterne Rundmail vom 3. März in Bezug auf das Ereignis
- Sämtliche E-Mails und Schreiben der Unterabteilungsleiterin ZV Lang und ihrer Unterabteilung in Vorbereitung und Nachbereitung der Feier
- Das Schreiben des Direktors der Bundestagsverwaltung, Horst Risse, der zuvor eine Karnevalsfeier im trauerbeflaggten Bundestag untersagte

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Mai 2020
  • Frist
    17. Juni 2020
  • 21 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Unterlagen der Bundestagspolizei zu Karnevalsfeier in Bundestagsgebäude [#186743]
Datum
15. Mai 2020 10:26
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Unterlagen der Bundestagspolizei in Bezug auf die Karnevalsfeier in UdL 74 am 20.2. (vgl. https://www.sueddeutsche.de/politik/feier-in-berlin-polonaise-statt-schweigeminute-1.4907898-2) - Die hausinterne Rundmail vom 3. März in Bezug auf das Ereignis - Sämtliche E-Mails und Schreiben der Unterabteilungsleiterin ZV Lang und ihrer Unterabteilung in Vorbereitung und Nachbereitung der Feier - Das Schreiben des Direktors der Bundestagsverwaltung, Horst Risse, der zuvor eine Karnevalsfeier im trauerbeflaggten Bundestag untersagte
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186743 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - GZ.: ZR 4-1334-IFG-135/2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, das …
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - GZ.: ZR 4-1334-IFG-135/2020
Datum
26. Mai 2020 13:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, das als Anlage beigefügte Dokument übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Bundestag
Verzögerung
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Verzögerung
Datum
15. Juni 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
504,7 KB
Deutscher Bundestag
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 15. Mai 2020 baten Sie: „bitte senden Sie mir Folgendes zu…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
22. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Schreiben vom 15. Mai 2020 baten Sie: „bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Unterlagen der Bundestagspolizei in Bezug auf die Karnevalsfeier in UdL 74 am 20.2. (vgl. https://www.sueddeutsche.de/politik/feier-in-berlin-polonaisestatt-schweigeminute-1.4907898-2) - Die hausinterne Rundmail vom 3. März in Bezug auf das Ereignis - Sämtliche E-Mails und Schreiben der Unterabteilungsleiterin ZV Lang und ihrer Unterabteilung in Vorbereitung und Nachbereitung der Feier - Das Schreiben des Direktors der Bundestagsverwaltung, Horst Risse, der zuvor eine Karnevalsfeier im trauerbeflaggten Bundestag untersagte". Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden. Begründung: Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 IFG i. V. m. § 2 Nr. 1 IFG zur Herausgabe von Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die begehrten Informationen tatsächlich vorhanden sind und keine Ausschlussgründe entsprechend der§§ 3 ff. IFG vorliegen. Nach der Gesetzesbegründung bleibt der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten von der Anwendung des IFG ausgenommen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/4493, s. 8). Die von Ihnen angefragten Unterlagen der Polizei beim Deutschen Bundestag können nicht übermittelt werden. Das Bekanntwerden der Informationen könnte nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben, § 3 Nr. 1 lit. c) IFG, und zudem gemäß § 3 Nr. 2 IFG die öffentliche Sicherheit gefährden. Zu den übrigen Punkten Ihres Antrags liegen keine Informationen vor. Eine hausinterne Rundmail mit Datum vom 3. März 2020 in Bezug auf das Ereignis ist hier ebenso wenig bekannt wie ein Schreiben des Direktors beim Deutschen Bundestag, mit dem dieser eine Karnevalsfeier im trauerbeflaggten Bundestag untersagte. Die Absage der Karnevalsfeier des Personalrats erfolgte durch diesen als Veranstalter in Abstimmung mit der Hausleitung. Ferner existieren auch keine E-Mails oder Schreiben der Unterabteilungsleiterin ZV oder der Unterabteilung ZV in Vorader Nachbereitung der rein privaten Feier.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Verzögerung [#186743] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen der…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Verzögerung [#186743]
Datum
25. Juli 2020 09:57
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen der Bundestagspolizei zu Karnevalsfeier in Bundestagsgebäude“ vom 15.05.2020 (#186743) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 39 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186743/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch ZR 4 - 1334 - IFG - 135/2020 [#186743] -- Per Fax und E-Mail -- Sehr geehrte<< Anrede >>
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch ZR 4 - 1334 - IFG - 135/2020 [#186743]
Datum
27. Juli 2020 15:39
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- Per Fax und E-Mail -- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen ZR 4 - 1334 - IFG - 135/2020 - Ihr Bescheid vom 22. Juli 2020 lege ich Widerspruch ein. Der Bundestag hat lediglich pauschal behauptet, dass Ausnahmetatbestände vorliegen, dies aber nicht begründet. Warum die Bundestagsverwaltung für solch ein Schreiben zwei Monate benötigt, erschließt sich mir nicht. Ich hoffe, dass das Referat ZR 4 nicht der Auffassung ist, dass ein derartiger Bescheid den Anforderungen an den Umgang mit IFG-Anfragen genügt. Die weiteren angefragten Informationen liegen ausweislich des zitierten Süddeutsche-Artikels vor. Ich bitte den Bundestag, im internen E-Mail-System danach zu suchen. Ich bitte daher erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186743/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch ZR 4 - 1334 - IFG - 135/2020 [#186743]
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch ZR 4 - 1334 - IFG - 135/2020 [#186743]
Datum
27. Juli 2020 15:41
An
Deutscher Bundestag
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,8 KB
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang …
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
6. August 2020
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Widerspruchs vom 27. Juli 2020 gegen den Bescheid vom 22. Juli 2020. In Ihrem Interesse möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) in Verbindung mit der Anlage zu§ 1Abs.1 IFGGebV bei einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs verpflichtet ist, eine Gebühr in Höhe von mindestens 30 Euro zu erheben. Dies gilt nach der IFGGebV auch, wenn der ursprüngliche Antrag kostenfrei beschieden wurde, unabhängig davon, ob dieser versagt wurde oder eine einfache mündliche bzw. schriftliche Auskunft gegeben wurde, mit der dem Antrag teilweise entsprochen wurde. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Ihrem Fall von der Gebührenerhebung abzusehen wäre. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Mitteilung bis zum 23. August 2020, sofern Sie Ihren Widerspruch auch im Hinblick auf eine etwaige Gebührenfolge aufrechterhalten. Anderenfalls werde ich davon ausgehen, dass sich Ihr Antrag erledigt hat und das Verwaltungsverfahren ohne weitere Nachricht einstellen.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#186743] ZR 4-1334-IFG-135/2020 Sehr geehrte<< Anred…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#186743]
Datum
14. August 2020 13:23
An
Deutscher Bundestag
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
ZR 4-1334-IFG-135/2020 Sehr geehrte<< Anrede >> ich halte natürlich an meinem Widerspruch fest - schließlich bin ich es schon gewöhnt, dass der Bundestag auf Widersprüche in der Regel nicht seine Rechtsauffassung ändert. Sie müssen mir künftig keine Zwischennachrichten mehr senden, sondern können gerne direkt meine Widersprüche bescheiden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 186743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186743/
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] Sehr geehrter Herr Semsrott, auf den von Ihnen eingelegten Wide…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG]
Datum
16. November 2020
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
907,5 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf den von Ihnen eingelegten Widerspruch vom 27, Juli 2020 gegen den Bescheid der Verwaltung des Deutschen Bundestages vom 22. Juli 2020 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden dem Widerspruchsführer auferlegt. 3. Die Kosten für den Erlass des Widerspruchsbescheids werden auf 30 Euro festgesetzt. Begründung: I. Mit E-Mail vom 15. Mai 2020 baten Sie unter Bezugnahme auf das IFG: "bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Unterlagen der Bundestagspolizei in Bezug auf die Karnevalsfeier in UdL 74 am 20.2. (vgl. https://www.sueddeutsche.de/politik/fei… schweigeminute-1.4907898-2) - Die hausinterne Rundmail vom 3. März in Bezug auf das Ereignis - Sämtliche E-Mails und Schreiben der Unterabteilungsleiterin ZV Lang und ihrer Unterabteilung in Vorbereitung und Nachbereitung der Feier - Das Schreiben des Direktors der Bundestagsverwaltung, Horst Risse, der zuvor eine Karnevalsfeier im trauerbeflaggten Bundestag untersagte" Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden könne. Die von Ihnen angefragten Unterlagen der Polizei beim Deutschen Bundestag könnten nicht übermittelt werden, da das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben, § 3 Nr. 1 lit. c) IFG, und zudem gemäß § 3 Nr. 2 IFG die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Zu den übrigen Punkten Ihres Antrags lägen keine Informationen vor. Eine hausinterne Rundmail mit Datum vom 3. März 2020 in Bezug auf das Ereignis sei ebenso wenig bekannt wie ein Schreiben des Direktors beim Deutschen Bundestag, mit dem dieser eine Karnevals- _ feier im trauerbeflaggten Bundestag untersagte. Die Absage der Karnevalsfeier des Personalrats sei durch diesen als Veranstalter in Abstimmung mit der Hausleitung erfolgt. Ferner existierten auch keine E-Mails oder Schreiben der Unterabteilungsleiterin ZV oder der Unterabteilung ZV in Vor- oder Nachbereitung der rein privaten Feier. Mit Datum vom 22. Juli 2020 wurde hierzu ein entsprechender Bescheid erlassen. Hiergegen legten Sie mit Schreiben vom 27. Juli 2020 Widerspruch ein, mit der Begründung, der Bundestag habe lediglich pauschal behauptet, dass Ausnahmetatbestände vorliegen, dies aber nicht begründet. Die weiteren angefragten Informationen lägen ausweislich des zitierten Süddeutsche-Artikels vor. Mit Schreiben vom 6. August 2020 wurde Ihnen der Eingang des Widerspruchs bestätigt, Sie zur möglichen Gebührenfolge angehört und um Stellungnahme gebeten, ob Sie im Hinblick auf eine etwaige Gebührenfolge Ihren Widerspruch aufrechterhalten möchten. Mit E-Mail vom 14. August 2020 haben Sie mitgeteilt, an Ihrem Widerspruch festzuhalten. II. Der von Ihnen eingelegte zulässige Widerspruch ist unbegründet. Sie haben auf der Grundlage des IFG keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Gemäß § 1 Abs. 1S. 21. V.m. § 2 Nr. 1 IFG ist der Deutsche Bundestag zur Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die begehrten Informationen tatsächlich vorhanden sind und keine Ausschlussgründe nach den §§ 3 ff. IFG vorlie- gen. Soweit Sie Informationen zu Unterlagen der Bundestagspolizei begehren, können diese nicht herausgegeben werden, da die Ausschlussgründe der §§ 3 Nr. 1c) und 3 Nr. 2 IFG vorliegen. Gemäß § 3 Nr. 1c) IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann. Gemäß § 3 Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen die Öffentliche Sicherheit gefährden kann. Die gegenständlichen Dokumente enthalten schützenswerte Angaben in diesem Sinne, z. B. Zeitangaben zur Besetzung eines Eingangs, die Anzahl entsandter Polizeikräfte oder für notwendig erachtete Maßnahmen der Polizei und die Art der Dokumentation. Der Schutz der Funktionsfähigkeit des Parlaments verlangt, dass polizeiliche Maßnahmen nicht ausrechenbar sind und Handlungsabläufe nicht nachvollzogen werden können. Dies gilt auch, wenn gegebenenfalls einzelne Informationen gleichwohl zugänglich sind (z. B. Öffnungszeiten der Eingänge). Erst die Verknüpfung zahlreicher Informationen lassen mögliche Handlungskonzepte erkennen. Dies unabhängig von der Gewichtung der konkreten Einsatzlage, hier: private Karnevalsfeier. Die Auswertung zur Verfügung gestellter Dokumente und gegebenenfalls deren Veröffentlichung, auf die die Verwaltung des Deutschen Bundestages keinen Einfluss hat, kann von weiteren Personen dazu genutzt werden, mögliche Handlungen zum Nachteil des Deutschen Bundestages auszuführen, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Parlaments haben. Eine Gefährdung des Deutschen Bundestages bei Herausgabe der Dokumente kann nicht ausgeschlossen werden. Soweit Sie Informationen zu einer hausinterne Rundmail vom 3. März 2020, zu E-Mails und Schreiben der Unterabteilungsleiterin ZV und ihrer Unterabteilung in Vorbereitung und Nachbereitung der Feier sowie zu einem Schreiben des ehemaligen Direktors der Bundestagsverwaltung begehren, liegen diese Informationen nicht vor. Ich verweise auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid vom 22. Juli 2020. Es besteht daher gegenüber dem Deutschen Bundestag kein Informationsanspruch nach dem IFG. III. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFG-GebV). Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus § 1 IFGGebV in Verbindung mit der Anlage zu § 1 IFGGebV. Die Gebühr beläuft sich auf 30 Euro und entspricht damit dem in der Anlage zu § 1 IFG- GebV festgelegten Mindestrahmen für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden Ihnen aufgrund der vollständigen Zurückweisung Ihres Widerspruchs gemäß § 72 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 S, 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auferlegt. Der Nutzen eines Widerspruchsverfahrens liegt in der nochmaligen umfassenden Prüfung des Sachverhalts, der zu dem angegriffenen Verwaltungsakt geführt hat. Sie erhalten so eine zweite auBergerichtliche Prüfungsinstanz. Der durch die nochmalige Prüfung entstehende Verwaltungsaufwand - im Verhältnis zu dem daraus entstehenden Nutzen - rechtfertigt die Erhebung einer Gebühr. Dies gilt nach der IFGGebV auch dann, wenn der ursprüngliche Bescheid kostenfrei war. Ich bitte Sie, die Gebühr in Höhe von 30 Euro innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheides unter Angabe des Kassenzeichens 1180 0488 2896 als Verwendungszweck auf das Konto der Bundeskasse - DO Weiden Deutsche Bundesbank, Filiale Regensburg BIC: XXX IBAN: DEXXX zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden. Gegen die Gebührenentscheidung dieses Bescheides kann ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden. Deutscher Bundestag -Justitiariat-
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Kein Nachrichtentext
An Deutscher Bundestag Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. Dezember 2020
An
Deutscher Bundestag
Status
Deutscher Bundestag
Kein Nachrichtentext
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Deutscher Bundestag
Antwort
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
17. Mai 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

Dokumente