Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30

Das Lärmgutachten, welches zur Einführung von Tempo 30 auf der Bergisch Gladbacher Str. geführt hat.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage ist nun nach über einem Jahr Diskussion erfolgreich und gebührenfrei abgeschlossen. Siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/letzte-…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Mai 2020
  • Frist
    20. Juni 2020
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30 [#186938]
Datum
17. Mai 2020 22:23
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Lärmgutachten, welches zur Einführung von Tempo 30 auf der Bergisch Gladbacher Str. geführt hat.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30 [#186938]
Datum
20. Juni 2020 22:10
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ [#186938] [#186938]
Datum
30. Juni 2020 21:53
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/186938/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich trotz Erinnerung keine Antwort erhalten habe. Die gesetzliche Frist ist nun deutlich überschritten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 186938.pdf Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in eine Übersendung des Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Straße kann nicht erfolgen. …
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Mü. // Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30 [#186938]
Datum
1. Juli 2020 07:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in eine Übersendung des Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Straße kann nicht erfolgen. Sie können vor Ort Einsicht in das Gutachten nehmen. Hierzu bitte ich um vorherige Terminabsprache. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.06.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ [#186938] [#186938]
Datum
1. Juli 2020 07:34
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.06.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Könnten Sie mir die Gründe nennen, warum das Lärmgut…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) [#186938]
Datum
1. Juli 2020 11:50
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Könnten Sie mir die Gründe nennen, warum das Lärmgutachten nicht übersendet werden kann? Ich weise vorsorglich darauf hin, dass das Urheberrecht kein Ablehnungsgrund nach dem IFG NRW ist. Sollten Sie weiterhin zu dem Schluss kommen, dass eine Übersendung nicht möglich ist, so bitte ich um Ausstellung eines förmlichen Bescheids. Da die gesetzliche Frist für die Bearbeitung meiner Anfrage bereits abgelaufen ist, bitte ich um eine schnelle Bearbeitung meiner Rückfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [gesc…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020
Datum
16. Juli 2020 10:49
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] auf Informationszugang vom 17.5.2020 (Zusendung des Lärmgutachtens, welches zur Einführung von Tempo 30 auf der Bergisch Gladbacher Str. geführt hat) Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-5950/20 ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang (https://fragdenstaat.de/anfrage/larmgutachten-bergisch-gladbacher-str-tempo-30/) gestellt zu haben. Mit Email vom 1.7. haben Sie ihm mitgeteilt, dass eine Übersendung des Lärmgutachtens Bergisch Gladbacher Straße nicht erfolgen könne, er jedoch vor Ort Einsicht in das Gutachten nehmen könne. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW sieht folgendes vor: "Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt." Ausweislich des mir vorliegenden Schriftverkehrs wurde der hier vorliegende wichtige Grund nicht konkret benannt. Die Bestimmung einer anderen Art des Informationszugangs beinhaltet zugleich eine teilweise Ablehnung des Antrags, weshalb diese Teilablehnung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW konkret und nachvollziehbar zu begründen wäre, so Franßen/Seidel, Kommentar zum IFG NRW, § 5 Rn. 604. Daher bitte ich um Nachholung der Begründung. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheit…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
18. Juli 2020 18:04
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 29 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich verweise zusätzlich auf das Handbuch der Stadt Köln: "3.4 Zwischenbescheid, Eingangsbestätigung, Abgabenachricht (1) Kann eine Angelegenheit nicht innerhalb von drei Wochen bearbeitet werden, ist der Eingang sofort durch Zwischenbescheid zu bestätigen, sofern sich dies nach der Sachlage nicht erübrigt. Das gilt auch, wenn eine längere Bearbeitungszeit normal ist. Dabei ist mitzuteilen, bis wann die Angelegenheit voraussichtlich erledigt werden wird. Kann dieser Zeitpunkt nicht eingehalten werden, ist ein weiterer Zwischenbescheid zu erteilen. (2) In allen Fällen, in denen die allgemein übliche Bearbeitungszeit nicht eingehalten werden kann, ist in der Eingangsbestätigung der Grund der Verzögerung zu nennen. (3) Wird eine Angelegenheit an eine andere Dienststelle oder Behörde zur weiteren oder endgültigen Erledigung abgegeben, ist eine Abgabenachricht zu erteilen." Ich bitte darum mir mitzuteilen wann meine Anfrage endgültig bearbeitet werden kann und was der Grund für die Verzögerung ist bzw. war. Im Falle einer Ablehnung bitte ich erneut um Ausstellung eines Bescheids. Bitte nennen Sie auch die Ablehnungsgründe nach dem IFG NRW. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Mail vom 17.05.2020 bitten Sie um Zusendung/Veröffentlichung des Lärmgutach…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) [#186938]
Datum
11. August 2020 13:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Mail vom 17.05.2020 bitten Sie um Zusendung/Veröffentlichung des Lärmgutachtens Bergisch Gladbacher Straße auf der Internetseite „Frag den Staat“. Das Lärmgutachten liegt jedoch noch nicht in elektronischer Form vor und ein Einscannen der umfangreichen Unterlagen mit diversen Anlagen würde zum jetzigen Zeitpunkt einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Ich greife Ihre Anregung jedoch gerne auf und werde im Rahmen der Digitalisierung unseres Bereiches darauf hinwirken, dass auch dieses Gutachten aufbereitet und der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Falls Sie dennoch das Lärmgutachten in elektronischer Form zugesandt bekommen möchten, muss ich Ihnen die durch den zusätzlichen Aufwand anfallenden Kosten in Rechnung stellen. Nach dem Gebührentarif zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) kann je nach Aufwand eine Gebühr von 10 Euro bis 500 Euro erhoben werden. Bitte teilen Sie mir für die Versendung der Unterlagen und die Zusendung des entsprechenden Gebührenbescheides Ihre E-Mailadresse und Ihre Postanschrift mit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte teilen Sie mir zunächst die Höhe der Gebühren und deren Berechnung mit, bevor …
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) [#186938]
Datum
17. August 2020 22:55
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte teilen Sie mir zunächst die Höhe der Gebühren und deren Berechnung mit, bevor ich mich entscheide, ob ich bereit bin diese zu tragen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Email: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in der Richtwert für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung d…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) [#186938]
Datum
4. September 2020 09:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in der Richtwert für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren beträgt für Beschäftigte des gehobenen Dienstes 70 Euro je Stunde (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales -14-36.08.06 – vom 17.04.2018). Der Zeitaufwand für die Aufbereitung und das einscannen des Lärmgutachtens lässt sich im Vorfeld nicht bemessen. Die Höhe der Gebühren lässt sich somit vor der Zusendung des Lärmgutachtens nicht feststellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Meines Wissens soll es sich bei der Gebührenerhebun…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) [#186938]
Datum
4. September 2020 14:33
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Meines Wissens soll es sich bei der Gebührenerhebung im Zusammenhang mit IFG Anfragen lediglich um eine Kostenbeteiligung handeln. Folglich wäre eine exakte Erfassung der Arbeitszeit nicht notwendig. Aus den mir bisher zur Verfügung gestellten Informationen ist für mich in keinster Weise abschätzbar, welche Gebühren auf mich zukommen. Ich gehe davon aus, dass der Stadt Köln ein Kopierer (Multifunktionsgerät) mit einer Scanmöglichkeit zur Verfügung steht. Üblicherweise sind solche Geräte dazu in der Lage über den automatischen Dokumenteneinzug ca. 30 DIN A4 Seiten pro Minute zu scannen. Personenbezogene Daten dürfte ein allgemeines Lärmgutachten entweder nicht oder nur sehr begrenzt enthalten. Folglich könnte ich mir vorstellen, dass Scannen und Übersenden des Lärmgutachten (bei guter Arbeitsorganisation) in unter 15 min möglich ist und es sich somit um eine einfache Anfrage ohne Gebührenerhebung handelt. Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass ich keinen Wert darauf lege, dass meine Anfrage von einem Beschäftigten des gehobenen Dienstes bearbeitet wird. Beim Einscannen und Übersenden handelt es sich um sehr einfache Tätigkeiten, die sicherlich an eine Person mit einer geringeren Vergütung delegiert werden können. Ich bitte Sie daher erneut mir eine Schätzung der Gebührenhöhe zu übersenden oder mir deutlich detaillierter zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Kommunalverwaltung Köln
Ich bin derzeit nicht im Dienst. Ihre Mail wird nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in dringenden Fällen a…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Automatische Antwort: Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) [#186938]
Datum
4. September 2020 14:34
Status
Warte auf Antwort
Ich bin derzeit nicht im Dienst. Ihre Mail wird nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in dringenden Fällen an [geschwärzt], Tel. [geschwärzt] Vielen Dank! ________________________________ Monatlich aktuelle Informationen Ihrer Stadtverwaltung in unserem Newsletter! Newsletter Anmeldung<https://www.stadt-koeln.de/service/onlinedienste/newsletter-anmeldung?para=allgemein> ________________________________ [https://styleguide.bundesregierung.de/resource/blob/72496/1760346/6d7f611945ca42908c50804510c5335b/breg-vorschaubild-01-unterstuetzt-842x595px-jpg-srgb-v01-data.png]<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app> [https://www.stadt-koeln.de/images/footer_wahlhelferaufruf2020.jpg]<http://www.wahlhelfer.koeln/>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Meines Wissens soll es sich bei der Gebührenerhebun…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) [#186938]
Datum
22. September 2020 21:23
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Meines Wissens soll es sich bei der Gebührenerhebung im Zusammenhang mit IFG Anfragen lediglich um eine Kostenbeteiligung handeln. Folglich wäre eine exakte Erfassung der Arbeitszeit nicht notwendig. Aus den mir bisher zur Verfügung gestellten Informationen ist für mich in keinster Weise abschätzbar, welche Gebühren auf mich zukommen. Ich gehe davon aus, dass der Stadt Köln ein Kopierer (Multifunktionsgerät) mit einer Scanmöglichkeit zur Verfügung steht. Üblicherweise sind solche Geräte dazu in der Lage über den automatischen Dokumenteneinzug ca. 30 DIN A4 Seiten pro Minute zu scannen. Personenbezogene Daten dürfte ein allgemeines Lärmgutachten entweder nicht oder nur sehr begrenzt enthalten. Folglich könnte ich mir vorstellen, dass Scannen und Übersenden des Lärmgutachten (bei guter Arbeitsorganisation) in unter 15 min möglich ist und es sich somit um eine einfache Anfrage ohne Gebührenerhebung handelt. Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass ich keinen Wert darauf lege, dass meine Anfrage von einem Beschäftigten des gehobenen Dienstes bearbeitet wird. Beim Einscannen und Übersenden handelt es sich um sehr einfache Tätigkeiten, die sicherlich an eine Person mit einer geringeren Vergütung delegiert werden können. Ich bitte Sie daher erneut mir eine Schätzung der Gebührenhöhe zu übersenden oder mir deutlich detaillierter zu erläutern, warum dies nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in bevor das 77-seitige Lärmgutachten eingescannt werden kann (umfangreiche Unterlagen,…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: Automatische Antwort: Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) [#186938]
Datum
30. September 2020 09:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in bevor das 77-seitige Lärmgutachten eingescannt werden kann (umfangreiche Unterlagen, inklusive Anlagen wie z.B. Plänen), muss es vorab hinsichtlich von Personenbezogenen Daten aufbereitet und ggfls. geschwärzt werden. Falls dies gewünscht ist müssten hierfür Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden. Dabei entstehen Kosten, die dem Antragsteller nach dem Gebührentarif zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) in Rechnung gestellt werden. Danach kann je nach Aufwand eine Gebühr von 10 Euro bis 500 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand wird erst bei der tatsächlichen Aufbereitung und des Einscannens des Lärmgutachtens mit den dazugehörigen Plänen erkennbar sein und kann daher vorab nicht eingeschätzt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte erläutern Sie mir welche personenbezogenen Daten Sie in dem Gutachten vermuten…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) [#186938]
Datum
25. Oktober 2020 15:38
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte erläutern Sie mir welche personenbezogenen Daten Sie in dem Gutachten vermuten. Da das Gutachten, soviel ich weiß, nicht auf Antrag eines Bürgers erstellt worden ist, kann ich nicht nachvollziehen, welche personenbezogenen Daten das Gutachten enthalten soll. Ich weise darauf hin, dass personenbezogene Daten von Amtsträgern bzw. Gutachtern nicht geschwärzt werden müssen. Siehe dazu § 9 Absatz 3 IFG NRW: "(3) Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder b) die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen." Mir teilte eine Person, die einen Antrag nach § 45 StVO gestellt hat, mit, dass in dem für ihren Antrag angefertigten Lärmgutachten keinerlei personenbezogene Daten enthalten sind. Lediglich die Namen von Amtsträgern und Gutachtern, sowie (einmalig) die Position der Wohnung des Antragstellers sind enthalten. Letzteres dürfte in einem allgemeinen Gutachten entfallen. Auch möchte ich darauf verweisen, dass nach § 5 Absatz 3 UIG NRW, die Gebühren keine abschreckende Höhe haben dürfen. (3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Dies sehe ich, bei einer pauschalen Androhung von bis zu 500€, nicht als gegeben an. Ich bitte daher erneut darum mir eine Gebührenschätzung zukommen zu lassen oder meine Anfrage als einfache Anfrage einzuschätzen und damit gebührenfrei zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ [#186938] [#186938]
Datum
24. November 2020 12:12
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/186938/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Stadt meine Nachfragen seit über einem Monat nicht beantwortet hat. Meine ausführliche Begründung finden Sie in meiner letzten Nachricht an die Stadt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 186938.pdf Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.11.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ [#186938] [#186938]
Datum
24. November 2020 14:11
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.11.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in seit meiner Vermittlungsanfrage ist nun ein voller Monat vergangen. Bitte teilen Sie…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ [#186938] [#186938]
Datum
23. Dezember 2020 20:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in seit meiner Vermittlungsanfrage ist nun ein voller Monat vergangen. Bitte teilen Sie mir mit, wann ich mit einer Bearbeitung meiner Anfrage rechnen kann. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.12.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ [#186938] [#186938]
Datum
4. Januar 2021 08:50
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.12.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Leider haben Sie mir erneut eine Eingangsbestätigung gesendet. Nach einer Wartezeit …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ [#186938] [#186938]
Datum
13. Januar 2021 20:32
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Leider haben Sie mir erneut eine Eingangsbestätigung gesendet. Nach einer Wartezeit von nunmehr sieben Wochen wäre eine Antwort bzw. ein Beginn der Vermittlung durchaus angemessen. Die Bearbeitungsfrist meiner Anfrage ist mittlerweile um 208 Tage überschritten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich warte nun seit dem 25. Oktober auf die Beantwortung meiner Nachricht. Meine Info…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ [#186938] [#186938]
Datum
24. Januar 2021 18:43
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich warte nun seit dem 25. Oktober auf die Beantwortung meiner Nachricht. Meine Informationsfreiheitsanfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 219 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Hier nochmals meine Nachricht vom 25. Oktober: Sehr geehrteAntragsteller/in bitte erläutern Sie mir welche personenbezogenen Daten Sie in dem Gutachten vermuten. Da das Gutachten, soviel ich weiß, nicht auf Antrag eines Bürgers erstellt worden ist, kann ich nicht nachvollziehen, welche personenbezogenen Daten das Gutachten enthalten soll. Ich weise darauf hin, dass personenbezogene Daten von Amtsträgern bzw. Gutachtern nicht geschwärzt werden müssen. Siehe dazu § 9 Absatz 3 IFG NRW: "(3) Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder b) die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen." Mir teilte eine Person, die einen Antrag nach § 45 StVO gestellt hat, mit, dass in dem für ihren Antrag angefertigten Lärmgutachten keinerlei personenbezogene Daten enthalten sind. Lediglich die Namen von Amtsträgern und Gutachtern, sowie (einmalig) die Position der Wohnung des Antragstellers sind enthalten. Letzteres dürfte in einem allgemeinen Gutachten entfallen. Auch möchte ich darauf verweisen, dass nach § 5 Absatz 3 UIG NRW, die Gebühren keine abschreckende Höhe haben dürfen. (3) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Dies sehe ich, bei einer pauschalen Androhung von bis zu 500€, nicht als gegeben an. Ich bitte daher erneut darum mir eine Gebührenschätzung zukommen zu lassen oder meine Anfrage als einfache Anfrage einzuschätzen und damit gebührenfrei zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrter Antragsteller/in die Prüfung des Lärmgutachtens Bergisch Gladbacher Straße in Köln hat ergeben, das…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Vermittlung bei Anfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ [#186938] [#186938]
Datum
29. Januar 2021 07:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller/in die Prüfung des Lärmgutachtens Bergisch Gladbacher Straße in Köln hat ergeben, dass das genannte Gutachten keine schützenswerte personenbezogenen Daten enthält. Es besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, Ihnen das Gutachten nach Entrichtung der Gebühren zur Verfügung zu stellen. Die Gebührenschätzung wird zur Zeit ermittelt. Sobald diese vorliegt, werde ich Ihnen diese übersenden. Mit freundlichen Grüßen,
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020
Datum
29. Januar 2021 15:33
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-5950/20 ________________________________ Sehr geehrte Antragsteller/in mit Mail von heute Morgen teilen Sie Herrn Antragsteller/in mit, dass das von ihm beantragte Gutachten entgegen der ursprünglich getroffenen Aussage vom 30.9. doch keine personenbezogenen Daten enthält. Die Zurverfügungstellung des Gutachtens wäre nun nach Entrichtung der Gebühren möglich. Vor allem in Anbetracht der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer - Herr Antragsteller/in hat seinen Antrag vor mehr als acht Monaten gestellt - sowie der Tatsache, dass das Gutachten nun doch nicht um personenbezogene Daten geschwärzt werden muss, möchte ich Sie bitten, die Erhebung von Gebühren zu überdenken und ihm das Gutachten zeitnah zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938] Sehr geehrte<< Anrede >> leider habe ich in…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
6. Februar 2021 12:40
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Sehr geehrte<< Anrede >> leider habe ich in dieser Woche nicht die versprochene Gebührenschätzung der Stadt erhalten. Die Stadt hat die gesetzliche Frist nun ohne jeglichen Grund um 232 Tage überschritten. Es ist auch nicht erkennbar, warum es nicht zeitnah möglich ist, zu schätzen, wie lange man für das Einscannen des Gutachtens benötigt. Es entsteht der Eindruck, dass der Stadt eine Fristüberschreitung völlig gleichgültig ist. Ich bitte Sie daher das Verhalten der Stadt zu beanstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Kommunalverwaltung Köln
Lärmgutachten zur Bergisch Gladbacher Str. in Köln Sehr geehrteAntragsteller/in im Rahmen einer Anfrage nach dem …
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Lärmgutachten zur Bergisch Gladbacher Str. in Köln
Datum
10. Februar 2021 15:18
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreigesetz NRW (IFG NRW) baten Sie um Übersendung des Lärmgutachtens der Bergisch Gladbacher Str. in Köln. Wie bereits am 29.01.2021 mitgeteilt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Ihnen das Gutachten zur Verfügung zu stellen. Meine Ermittlungen für die Erstellung einer Kopie des Gutachtens sind mit einem umfangreichen Verwaltungsaufwand verbunden. Dabei entstehen mir Kosten, die ich Ihnen nach dem Gebührentarif zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) in Rechnung stellen werde. Nach dem Gebührentarif 1.3.2 kann ich eine Gebühr von 10 Euro bis 500 Euro erheben. Die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren beträgt für Beschäftigte im mittleren Dienst 61 Euro je Stunde (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales -14-36.08.06 - vom 07..10.2019). Im vorliegenden Fall erfordert die Ermittlung der von Ihnen gewünschten Erstellung einer Kopie des Gutachtens ca. 1 Stunde. Insgesamt würde die voraussichtliche Gebühr ca. 70,00 Euro betragen. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie diese voraussichtlichen Kosten anerkennen. Wenn dies der Fall sein sollte, bitte ich um Rückantwort mit Ihrer vollständigen Meldeanschrift. Ich werde Ihnen bei Zustimmung einen Gebührenbescheid zusenden und nach Eingang der Verwaltungsgebühr die gewünschten Informationen zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Lärmgutachten zur Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#186938] Sehr << Anrede >> leider ist die Sta…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Lärmgutachten zur Bergisch Gladbacher Str. in Köln [#186938]
Datum
16. Februar 2021 22:22
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> leider ist die Stadt Ihrer Bitte nicht gefolgt von einer Erhebung von Gebühren abzusehen. Nun habe ich eine Gebührenschätzung erhalten. Bei dieser wundert mich, dass man im Verlaufe meiner Anfrage immer wieder für unterschiedliche Dinge Gebühren erheben wollte. In der Nachricht vom 11. August 2020 wollte man die Gebühren für den Aufwand des Scannens erheben. In der Nachricht vom 4. September 2020 kommt der Aufwand für das Aufbereiten zum Aufwand für das Scannen hinzu. In der Nachricht vom 30. September 2020 kommt zum Aufwand für das Aufbereiten und Scannen der Aufwand für die Prüfung von personenbezogenen Daten hinzu. In der Nachricht vom 29. Januar 2021 gibt man zu, dass das Gutachten (wie von mir vermutet und argumentiert) keinerlei schützenswerte personenbezogene Daten enthält. In der Nachricht vom 10. Februar 2021 teilt mir die Stadt ihre Gebührenschätzung mit. Nun sollen die Gebühren für die "Ermittlungen für die Erstellung einer Kopie" erhoben werden. Für mich ist aus diesem Durcheinander an Aussagen nicht mehr erkennbar für was genau die Stadt die Gebühren erheben möchte. Ich bin der Meinung klar benannt zu haben welches Gutachten ich begehre. (keine Gebühren für die Ermittlung WAS ich begehre) Da die Stadt das Gutachten selbst in Auftrag gegeben hat, war zu erwarten, dass keine schützenswerten personenbezogenen Daten enthalten sind. (Eine Überprüfung war folglich obsolet.) Da die Stadt erst kürzlich eine umfangreiche Anfrage in der Bezirksvertretung beantworten musste, ist davon auszugehen, dass ihr der Inhalt des Gutachtens gut bekannt ist. (auch keine anderweite inhaltliche Prüfung notwendig) Es verbleibt der Aufwand für das Scannen. Ich gehe davon aus, dass die Stadt über die technischen Einrichtungen (Automatischer Scanner) verfügt, die sie in die Lage versetzen das Gutachten von einer Hilfskraft in unter 15min Scannen zu lassen. Da eine erneute Anfrage aus der Bezirksvertretung vorliegt, muss das Gutachten auch nicht herausgesucht werden. Ich bin daher der Meinung, dass es sich bei meiner Anfrage um eine einfache und somit gebührenfreie Anfrage handelt. Ich bitte Sie daher nochmals um Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020
Datum
26. Februar 2021 15:43
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-5950/20 ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW erneut an mich gewandt und um Vermittlung gebeten: „Sehr geehrte [geschwärzt], leider ist die Stadt Ihrer Bitte nicht gefolgt von einer Erhebung von Gebühren abzusehen. Nun habe ich eine Gebührenschätzung erhalten. Bei dieser wundert mich, dass man im Verlaufe meiner Anfrage immer wieder für unterschiedliche Dinge Gebühren erheben wollte. In der Nachricht vom 11. August 2020 wollte man die Gebühren für den Aufwand des Scannens erheben. In der Nachricht vom 4. September 2020 kommt der Aufwand für das Aufbereiten zum Aufwand für das Scannen hinzu. In der Nachricht vom 30. September 2020 kommt zum Aufwand für das Aufbereiten und Scannen der Aufwand für die Prüfung von personenbezogenen Daten hinzu. In der Nachricht vom 29. Januar 2021 gibt man zu, dass das Gutachten (wie von mir vermutet und argumentiert) keinerlei schützenswerte personenbezogene Daten enthält. In der Nachricht vom 10. Februar 2021 teilt mir die Stadt ihre Gebührenschätzung mit. Nun sollen die Gebühren für die "Ermittlungen für die Erstellung einer Kopie" erhoben werden. Für mich ist aus diesem Durcheinander an Aussagen nicht mehr erkennbar für was genau die Stadt die Gebühren erheben möchte. Ich bin der Meinung klar benannt zu haben welches Gutachten ich begehre. (keine Gebühren für die Ermittlung WAS ich begehre) Da die Stadt das Gutachten selbst in Auftrag gegeben hat, war zu erwarten, dass keine schützenswerten personenbezogenen Daten enthalten sind. (Eine Überprüfung war folglich obsolet.) Da die Stadt erst kürzlich eine umfangreiche Anfrage in der Bezirksvertretung beantworten musste, ist davon auszugehen, dass ihr der Inhalt des Gutachtens gut bekannt ist. (auch keine anderweite inhaltliche Prüfung notwendig) Es verbleibt der Aufwand für das Scannen. Ich gehe davon aus, dass die Stadt über die technischen Einrichtungen (Automatischer Scanner) verfügt, die sie in die Lage versetzen das Gutachten von einer Hilfskraft in unter 15min Scannen zu lassen. Da eine erneute Anfrage aus der Bezirksvertretung vorliegt, muss das Gutachten auch nicht herausgesucht werden. Ich bin daher der Meinung, dass es sich bei meiner Anfrage um eine einfache und somit gebührenfreie Anfrage handelt. Ich bitte Sie daher nochmals um Vermittlung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] In Ihrem Schreiben an [geschwärzt] vom 10.2. stellen Sie diesem in Aussicht, „nach Eingang der Verwaltungsgebühr die gewünschten Informationen zur Verfügung“ zu stellen. Mein Auskunftsersuchen vom 16.7.2020 sowie meine mail vom 29.1.2021 sind bislang leider unbeantwortet geblieben. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Der Anspruch auf Informationszugang wird durch das IFG NRW voraussetzungslos gewährt. Zielsetzung des IFG NRW ist es, jedem Antragsteller behördliche Vorgänge grundsätzlich ohne Vorliegen konkreter Voraussetzungen zugänglich zu machen. Der Informationszugang darf daher nicht von Bedingungen wie etwa einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. So heißt es in der amtlichen Begründung des Informationsfreiheitsgesetzes: „Der Anspruch auf Informationszugang wird ohne Bedingungen gewährt.“ (Landtagsdrucksache 13/1311, Begründung Allgemeiner Teil). Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Erhebung der Vorauszahlung auch nicht auf § 16 GebG NRW gestützt werden kann, wonach die Vornahme einer Amtshandlung von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden kann. Für Amtshandlungen nach dem IFG NRW widerspricht diese Regelung der oben genannten Intention des Gesetzgebers. Das der Verwaltung bei der Anwendung des § 16 GebG NRW eingeräumte Ermessen ist deshalb entsprechend einer sich am Willen des Gesetzgebers orientierenden Auslegung grundsätzlich auf Null reduziert, sodass von der eingeräumten Befugnis zur vorherigen Gebührenerhebung im Falle von Amtshandlungen nach dem IFG NRW kein Gebrauch gemacht werden sollte. Die Gewährung eines Antrags unter der Voraussetzung der Verpflichtung zur Gebührenzahlung ist daher unzulässig, vgl. dazu auch die Erläuterungen im 17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2005, S. 173 ff. Zudem gebe ich erneut zu Bedenken, ob in Anbetracht der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer – [geschwärzt] hat seinen Antrag vor mehr als neun Monaten gestellt – sowie der von [geschwärzt] in dem oben zitierten Schreiben angeführten Umstände, an der beabsichtigten Erhebung von Gebühren festgehalten werden soll. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938] Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
3. März 2021 10:11
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) Sehr << Anrede >> in Anbetracht der Tatsache, dass die Frist meiner Anfrage bereits um 257 Tage überschritten wurde, bitte ich um zeitnahe Stellungnahme zu meinem Schreiben bzw. zum Schreiben der LDI NRW. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Kommunalverwaltung Köln
Eingangsbestätigung Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail ist beim Amt für Straßen u…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
3. März 2021 10:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre E-Mail ist beim Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung eingegangen und wird an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Köln
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938] Sehr Antragsteller/in eine abschließende Bearbeitung is…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
3. März 2021 11:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in eine abschließende Bearbeitung ist mir leider nicht möglich, da Ihre Beantwortung/Stellungnahme zu meiner Email vom 10.02.2021 noch aussteht. Sobald mir Ihre Antwort vorliegt, kann Ihr Anliegen weiter bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938] Sehr << Anrede >> meine Stellungnahme ist m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
3. März 2021 11:20
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Stellungnahme ist mit in dem letzten Schreiben der LDI NRW enthalten. Sollte Sie das Schreiben der LDI nicht finden, können Sie dieses auch hier abrufen: https://fragdenstaat.de/anfrage/larmgutachten-bergisch-gladbacher-str-tempo-30/#nachricht-572484 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938] Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
14. März 2021 20:37
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-5950/20 Sehr << Anrede >> Sie hatten die Stadt aufgefordert zu Ihrem Schreiben zeitnah Stellung zu nehmen. Es sind seitdem mehr als zwei Wochen vergangen. Bisher habe ich trotz Nachfrage bei der Stadt (siehe Verlauf bei FragDenStaat) keine inhaltliche Antwort erhalten. Haben Sie eine Antwort von der Stadt erhalten? Die Frist meiner Anfrage ist nun 268 Tage überschritten. Die Stadt konnte weder für ihre zunächst ablehnende Haltung oder die Erhebung von Gebühren noch die exorbitant lange Bearbeitungszeit eine nachvollziehbare Begründung liefern. Aufgrund dessen möchte ich Sie, sollten Sie auch keine Antwort erhalten haben, bitten das Verhalten der Stadt zu beanstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.03.2021 wird hiermit bes…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
15. März 2021 08:26
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.03.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938] Sehr << Anrede >> leider habe ich noch kein…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
19. März 2021 11:44
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> leider habe ich noch keine Antwort von Ihnen erhalten. Auch die LDI hat mir noch nicht mitgeteilt eine Antwort erhalten zu haben. Die Bitte der LDI um Stellungnahme ist nun bereits 3 Wochen her Wann kann ich mit einer Antwort rechnen? Insgesamt ist die gesetzliche Frist zur Bearbeitung meiner Anfrage „Lärmgutachten Bergisch Gladbacher Str. Tempo 30“ vom 17.05.2020 (#186938) nun um 273 Tage überschritten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Kommunalverwaltung Köln
Automatische Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]  [geschwärzt] ist zurzeit nicht im Di…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Automatische Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
19. März 2021 11:44
Status
Warte auf Antwort
 [geschwärzt] ist zurzeit nicht im Dienst. Ihre Mail wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an [geschwärzt], Tel. [geschwärzt] Vielen Dank! Ihr IV-Dienstleister Diese Abwesenheitsnotiz wurde vom IV-Dienstleister im Auftrag der Dienststelle eingerichtet. [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt]<[geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]> [geschwärzt] [[geschwärzt]]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [[geschwärzt]]<[geschwärzt]>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Automatische Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938] Informationsfreiheitsgesetz Nordrh…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
22. März 2021 00:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-5950/20 Sehr << Anrede >> Sie hatten die Stadt aufgefordert zu Ihrem Schreiben zeitnah Stellung zu nehmen. Es sind seitdem mehr als drei Wochen vergangen. Bisher habe ich trotz Nachfrage bei der Stadt (siehe Verlauf bei FragDenStaat) keine inhaltliche Antwort erhalten. Haben Sie eine Antwort von der Stadt erhalten? Die Frist meiner Anfrage ist nun 276 Tage überschritten. Die Stadt konnte weder für ihre zunächst ablehnende Haltung oder die Erhebung von Gebühren noch die exorbitant lange Bearbeitungszeit eine nachvollziehbare Begründung liefern. Aufgrund dessen möchte ich Sie bitten, sollten Sie auch keine Antwort erhalten haben, das Verhalten der Stadt zu beanstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 186938 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/186938/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Automatische Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 22.03…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Automatische Antwort: Antrag auf Informationszugang vom 17.5.2020 [#186938]
Datum
22. März 2021 06:11
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 22.03.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Kommunalverwaltung Köln
IFG Anfrage - IFG Leitfaden Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage erhalten Sie den derzeit für die V…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
IFG Anfrage - IFG Leitfaden
Datum
24. Juni 2022 12:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage erhalten Sie den derzeit für die Verwaltung der Stadt Köln bestehenden Leitfaden zu IFG-Anfragen. Ich bitte zu beachten, dass die Beantwortung von einzelnen IFG Anfragen sich nach den jeweils geltenden Regeln des Informationsfreiheitsgesetz NRW beurteilt. Die auf den fehlenden Seiten 1-2 bisher genannten Ansprechpersonen in der Verwaltung der Stadt Köln zu IFG-Anfragen haben sich geändert. Für weitere allgemeine Nachfragen zur Anwendung des IFG NRW bei der Stadtverwaltung Köln stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen