Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Halle (Saale)

- sämtliche derzeit gültige internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Ich beziehe mich auf Weisungen und Arbeitshilfen Ihres Hauses, nicht auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Anfragen an andere Jobcenter gebührenfrei waren (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-weisungen-teamarbeithamburg/#nachricht-48696)

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    26. Oktober 2016
  • Frist
    29. November 2016
  • Kosten dieser Information:
    300,00 Euro
  • Ein:e Follower:in

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche derz…
An Jobcenter Halle (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Halle (Saale) [#18705]
Datum
26. Oktober 2016 08:58
An
Jobcenter Halle (Saale)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche derzeit gültige internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Ich beziehe mich auf Weisungen und Arbeitshilfen Ihres Hauses, nicht auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Anfragen an andere Jobcenter gebührenfrei waren (z.B. https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-weisungen-teamarbeithamburg/#nachricht-48696)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist mir zur Bearbeitung vorgelegt worden. Ihr Auskunftsbegehren ist se…
Von
Jobcenter Halle (Saale)
Betreff
AW: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Halle (Saale) [#18705]
Datum
27. Oktober 2016 12:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist mir zur Bearbeitung vorgelegt worden. Ihr Auskunftsbegehren ist sehr umfangreich. Zur Beantwortung werde ich Anfragen an alle Bereiche des Jobcenters Halle (Saale) richten müssen und mir die entsprechenden Weisungen zuarbeiten lassen. Vor einer Übermittlung werde ich die Weisungen unter datenschutzrechtlichen bzw. geheimhaltungsbedürftigen Aspekten durchsehen und ggf. datenschutzrelevante Daten entfernen/ schwärzen. Zur Rechtfertigung des Verwaltungsaufwandes bitte ich zunächst um Stellung eines förmlichen Antrages (Schriftlich- handschriftlich unterschrieben oder durch Erklärung zur Niederschrift). Eine bestimmte Form ist für die Stellung eines Antrages im Verwaltungsverfahrensgesetz zwar allgemein nicht vorgeschrieben. Dies entspricht dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verfahrens. Der Antrag kann somit schriftlich, mündlich oder " auf andere Weise", also konkludent gestellt werden. Der mündlichen Antragstellung kann die fernmündliche gleichstehen. Sie muss der Behörde aber die Möglichkeit bieten, die Identität des Antragstellers festzustellen. Hat sie insoweit Zweifel, kann sie auf Grund ihrer Gestaltungsbefugnis nach § 10 die Antragstellung von dem persönlichen Erscheinen des Antragstellers oder eines Vertreters abhängig machen oder einen schriftlichen Antrag verlangen. (so Schmitz in Stelkens/Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, 2014, § 22 Rn 30). Daneben weise ich darauf hin, dass Ihr Auskunftsbegehren keineswegs Kosten- oder Gebührenfrei sein wird. Ihr Auskunftsbegehren ist sehr umfangreich. Es werden daher aller Voraussicht nach Gebühren und Auslagen nach § 10 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) iVm. der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) anfallen. Der Gebührenrahmen orientiert sich voraussichtlich an Teil A Nr. 1.3 IFGGebV, d.h. es besteht ein Gebührenrahmen von 60 € bis 500 €. Da Sie ein sehr umfangreiches Auskunftsbegehren haben, werden sich die Gebühren eher am oberen Ende des Gebührenrahmens bewegen. Hinzu kommen Auslagen von 0,10 € je DIN-A4 Kopie (Teil B Nr. 1.1 der IFGGebV). Zur Reduzierung des Gebührenrisikos wird daher ein Abschlag in Höhe von ca. der Hälfte der zu erwartenden Gebühren erhoben werden. Erst nach Zahlung des Abschlages wird die begehrte Auskunft erteilt werden. Insoweit rechne ich "grob" geschätzt mit einem Abschlag in Höhe von 300,00 €. Ich bitte daher um ausdrückliche Mitteilung, dass Sie sich des Gebührenrisikos bewusst sind und, dass Sie auch bereit sind, einen entsprechenden Abschlag zu leisten. Bei Rückfragen oder Bedenken bitte ich höflich um Kontaktaufnahme und verbleibe Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Halle (Saale)“ [#18705]
Datum
29. Oktober 2016 13:59
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/18705 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil diese Anfrage nicht derart schwerwiegend ist, dass Gebühren gerechtfertigt sind. Andere Jobcenter haben diese Auskunft ebenso kostenlos erteilt. Weiterhin hat der Antragsteller über die Form des Antrags zu entscheiden und das BVerwG hat mit Urteil vom 20.10.2016 (7 C 6.15) entschieden, das Vorabauslagen nicht gestattet sind. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18705 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet,…
An Jobcenter Halle (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Halle (Saale)“ [#18705]
Datum
1. November 2016 00:34
An
Jobcenter Halle (Saale)
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil diese Anfrage nicht derart schwerwiegend ist, dass Gebühren gerechtfertigt sind. Wie ich in der ersten Anfrage schrieb, haben andere Jobcenter diese Auskunft ebenso kostenlos erteilt. Weiterhin hat jeder Antragsteller über die Form des Antrags zu entscheiden und das BVerwG hat mit Urteil vom 20.10.2016 (7 C 6.15) entschieden, das Vorabauslagen nicht gestattet sind. Daher bitte ich Sie, Ihre erste Auskunft nochmals zu überdenken und ggf. die angefragten Daten zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18705 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Jobcenter Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in in meiner E-mail vom 27.10.2016 bat ich um einen förmlichen Antrag. Diese Bitte haben…
Von
Jobcenter Halle (Saale)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Halle (Saale)“ [#18705]
Datum
1. November 2016 07:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in in meiner E-mail vom 27.10.2016 bat ich um einen förmlichen Antrag. Diese Bitte haben Sie offenbar übersehen. Von daher kann ich nur nochmals darauf verweisen. Daneben weise ich darauf hin, dass mir die Beurteilung der Arbeitsweise anderer Behörden nicht zusteht. Kostenlose Informationen anderer Jobcenter kann und werde ich daher nicht kommentieren. Ihr an das Jobcenter Halle (Saale) gerichtetes Auskunftsbegehren ist sehr umfangreich und daher gebühren- und auslagenpflichtig. Dessen sollten Sie sich bewusst sein. Aufgrund der Höhe der zu erwartenden Gebühren- und Auslagen erachte ich einen Vorschuss für gerechtfertigt. Sollten Sie zur Zahlung eines Vorschusses und auch sonst zur Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht bereit sein, dann kann ich den Verwaltungsaufwand für Ihre Anfrage nicht rechtfertigen. Mit freundlichen Grüßen
Jobcenter Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre Anfrage kann ich mitteilen, dass diesseits eine Veröffentlichu…
Von
Jobcenter Halle (Saale)
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Halle (Saale)“ [#18705]
Datum
2. November 2016 15:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre Anfrage kann ich mitteilen, dass diesseits eine Veröffentlichung der Weisungen des Jobcenters Halle (Saale) auf der Homepage des Jobcenters Halle (Saale) beabsichtigt ist. Dann haben Sie einen einfachen und kostenfreien Zugang zu den begehrten Informationen. Die Veröffentlichung wird jedoch noch etwas dauern. Insofern bitte ich um Geduld. Ich werde Sie in jedem Fall über die Veröffentlichung informieren. Bei Rückfragen oder Bedenken bitte ich höflich um Kontaktaufnahme und verbleibe Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Jobcenter Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in entgegen meiner Auskunft in der e-mail vom 02.11.2016 ist mitzuteilen, dass diesseits…
Von
Jobcenter Halle (Saale)
Betreff
20161117 WG: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Halle (Saale) [#18705]
Datum
17. November 2016 08:25
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in entgegen meiner Auskunft in der e-mail vom 02.11.2016 ist mitzuteilen, dass diesseits keine vollständige Veröffentlichung aller internen Weisungen und Arbeitshilfen des Jobcenters Halle (Saale) beabsichtigt ist. Seien Sie sich gleichwohl gewiss, dass ich Ihr Auskunftsersuchen mit der gebotenen Sorgfalt bearbeiten werde. Insofern verweise ich erneut auf meinen Hinweis aus der e-mail vom 27.10.2016 und bitte erneut um Stellung eines Förmlichen Antrages. Des Weiteren weise ich erneut auf die entstehenden Gebühren und Auslagen hin. Ihr Auskunftsersuchen ist mit erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Jede interne Weisung und Arbeitshilfe wird auf datenschutzrechtliche Aspekte hin geprüft werden und Ihnen dann nach Schwärzung von datenschutzrelevanten Daten übersandt. An diesem Verfahren werden alle Abteilungen des Jobcenters Halle (Saale) beteiligt sein müssen. Diesen Verwaltungsaufwand werde ich nicht ohne einen Vorschuss Ihrerseits verantworten. Sollten Sie zur Zahlung eines Vorschusses nicht bereits sein, werde ich nach Stellung eines förmlichen Antrages Ihr Begehren auf Informationszugang mit einem rechtmittelfähigen Bescheid ablehnen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Jobcenter Halle (Saale)
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihr Informationsbegehren und den bisher hierzu ausgetauschten e-mai…
Von
Jobcenter Halle (Saale)
Betreff
20161117 WG: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Halle (Saale)
Datum
14. Dezember 2016 09:32
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihr Informationsbegehren und den bisher hierzu ausgetauschten e-mails weise ich abschließend darauf hin, dass - Ihr Informationsbegehren hier nach Stellung eines förmlichen Antrages (schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift) bearbeitet werden kann und auch bearbeitet wird. Ich bitte daher um einen Antrag in Schriftform (unterschriebener Brief) oder durch persönliche Vorsprache (Erklärung zur Niederschrift). Die Antragstellung in Form einer e-mail wird als nicht ausreichend akzeptiert, da Sie als Antragsteller nicht identifiziert werden können. - Ein Vorschuss auf Gebühren und Auslagen wird nicht weiter erhoben. Ich weise jedoch erneut auf die zu erwartenden Gebühren (bis zu 500 EUR) hin und bitte um eine rechtsverbindliche Erklärung der Bereitschaft zur Gebührenübernahme. Daneben weise ich darauf hin, dass auf künftige Anfragen mittels e-mail nicht weiter reagiert wird. Mit einer Veröffentlichung dieser e-mail bzw. der bisher ausgetauschten e-mails bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-720/003 II#0194 Sehr geehrtAntragstelle…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Halle (Saale)“ [#18705]
Datum
28. April 2017 12:09
Status
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 15-720/003 II#0194 Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe eine Mitteilung des Jobcenters Halle erhalten, dass Ihnen der Zugang zu den begehrten amtlichen Informationen nicht gewährt werden konnte, da der Aufwand 30 Minuten deutlich übersteige und von Ihnen ausschließlich ein kostenloser Informationszugang gewünscht sei. Ich habe dem Jobcenter daraufhin mitgeteilt, dass ich zwar Teile der Bearbeitung Ihres Antrags kritisch sehe, das Verfahren jedoch grundsätzlich nicht beanstanden kann. In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, dass weiterhin die Möglichkeit zur Eingrenzung des Antrags besteht. Hierdurch könnte die Informationsgewährung als einfache Auskunft erfolgen. Mit freundlichen Grüßen