Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) von Herrn Prof. Dr. Martin Eifert

Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) von Herrn Prof. Dr. Martin Eifert in elektronischer Form

Ausschlussgründe sind für Gutachten nicht gegeben.
Ich weise vorsorglich auf die Rechtssprechung des BVerwG zu § 3 IFG hin:

"Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand."

(BVerwG, Urteile vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 und vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Mai 2020
  • Frist
    23. Juni 2020
  • 5 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gutachten zur Evalu…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) von Herrn Prof. Dr. Martin Eifert [#187102]
Datum
20. Mai 2020 15:42
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) von Herrn Prof. Dr. Martin Eifert in elektronischer Form Ausschlussgründe sind für Gutachten nicht gegeben. Ich weise vorsorglich auf die Rechtssprechung des BVerwG zu § 3 IFG hin: "Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand." (BVerwG, Urteile vom 2. August 2012 - 7 C 7.12 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 2 Rn. 26 und vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 23 Rn. 10).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Informationsfreiheitsgesetz
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
9. Juni 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ich frage in dieser Sache sämtliche interne Kommunikation zu meinem IFG Antrag an un…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) von Herrn Prof. Dr. Martin Eifert [#187102]
Datum
12. Juni 2020 17:58
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich frage in dieser Sache sämtliche interne Kommunikation zu meinem IFG Antrag an und dessen Bearbeitung an. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) von Herrn Prof. Dr. Martin Eifert“ [#187102] [#187102]
Datum
10. Juli 2020 10:38
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/187102/ Das BMJV hat meine Anfrage für ein externes Gutachten abgelehnt, weil dieses möglicherweise Bestandteil eines Evaluierungsberichts werden könnte. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Ablehnungsgrund des § 4 IFG für Gutachten in der Regel nicht zum tragen kommt und hier im Speziellen auch nicht. Einerseits dient das Gutachten keiner unmittelbaren Entscheidungsfindung und selbst wenn es das täte ist weder im Ablehnungsbescheid noch im allgemeinen ersichtlich inwiefern durch Bekanntgabe der Gutachtens eine Entscheidung vereitelt werden könnte. 1) Zum einen trägt der Ablehnungsgrund schon alleinig deshalb nicht, weil - wie es das BMJV selbst schreibt - es Teil des Ergebnis werden soll. Das Beratungsergebnis ist jedoch nicht von § 4 IFG geschützt. 2) Selbst wenn man hilfsweise annimmt, dass das Gutachten nicht direkt und ausschließlich ein Beratungsergebnis wie auch eine Beratungsgrundlage ist, trägt die Begründung nicht. a) So ist bereits nicht anzunehmen, dass der Erfolg der Maßnahme vereitelt würde. Dies wäre jedoch zwingende Bedingung für den Ausschlussgrund § 4 IFG. Ein Evaluationsbericht soll eine neutrale Grundlage für weitere Handlungen bilden. Es ist nicht ersichtlich wie die Bekanntgabe eines externen und neutralen Gutachtens nennenswerten Einfluss auf das Ergebnis der Berichts nehmen könnte. Tatsächlich enthält der Ablehnungsbescheid gar keinen Verweis darauf, inwiefern eine Maßnahme vereitelt würde. Das BMJV schreibt: "Hier liegt jedoch gerade kein Regel-Fall im Sinne der Vorschrift vor, denn das Gutachten dient hier nicht nur als Grundlage für den Evaluationsbericht, sondern soll einer dessen integraler Bestandteile werden. Würde das Gutachten vorab veröffentlicht, würde dieser Inhalt des Evaluationsberichts bereits vorweggenommen." Das mag zwar stimmen, jedoch wird im Bescheid überhaupt nicht begründet, inwiefern diese Vorwegnahme den Erfolg der behördlichen Maßnahme vereiteln könnte. Für einen solchen Evaluationsbericht werden keine politisch brisanten Entscheidungen getroffen. Dies würde erst in einem späteren Gesetzgebungsprozess passieren, bei dem der gesamte Bericht - der dann öffentlich wäre - eine Grundlage bilden wird. Falls der Bericht zum selben Schluss wie das Gutachten kommt, dann kann es keinen Vereitelung der Maßnahme gegeben haben. Kommt der Evaluationsbericht am Ende zu anderen Schlüssen als das Gutachten, dann werden und müssen diese Schlüsse entsprechend begründet sein, da eine solche Evaluation eine wissenschaftliche Untersuchung der aktuellen Situation ist. Auch hier ist nicht ersichtlich wie die vorzeitige Bekanntgabe hier einen Einfluss haben könnte, der den Erfolg der Maßnahme vereitelt. b) Weiter ist das Gutachten eine "informationelle Grundlage der Entscheidungsfindung". Diese sind nicht geschützt. So auch Schoch, IFG, § 4 Rn. 39 Entsprechend auch einschlägige Urteile: VG Berlin, 21.10.2010 - 2 K 89.09 "Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Insoweit regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG, dass Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass Gutachten nur unter besonderen Umständen geschützt sein können, wobei nach der Gesetzesbegründung eine Ausnahme in Verfahren der Forschungs- und Kulturförderung bis zum Abschluss des Verfahrens geboten sein kann (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Solche aus dem Gegenstand des Verfahrens abgeleiteten Gründe zeigt die Beklagte indes nicht auf. Sie argumentiert vielmehr mit dem Zweck der Gutachten, eine behördliche Entscheidung vorzubereiten, die jedoch Beweisergebnissen und Gutachten typischerweise innewohnt, denn sonst wäre es überflüssig, sie einzuholen." Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187102.pdf - 2020-06-09_1-bmjv.pdf Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102/
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Z B 6 - zu: 1451/6II - Z3 332/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich erinnere an meine IFG-Anfrage vom 12. Juni 2…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) von Herrn Prof. Dr. Martin Eifert“ [#187102] [#187102]
Datum
10. Juli 2020 10:40
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Z B 6 - zu: 1451/6II - Z3 332/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich erinnere an meine IFG-Anfrage vom 12. Juni 2020. Die Frist dafür läuft sehr bald aus. "Ich frage in dieser Sache sämtliche interne Kommunikation zu meinem IFG Antrag an und dessen Bearbeitung an. " Die Antwort darf gerne auch elektronisch erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102/
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Beschwerde [#187102] Z B 6 - zu: 1451/6II - Z3 332/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich stelle hiermit Beschwer…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Beschwerde [#187102]
Datum
10. Juli 2020 10:44
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Z B 6 - zu: 1451/6II - Z3 332/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich stelle hiermit Beschwerde nach Artikel 17 GG wegen der Ablehnung meiner IFG-Anfrage. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Ablehnungsgrund des § 4 IFG für Gutachten in der Regel nicht zum tragen kommt und hier im Speziellen auch nicht. Einerseits dient das Gutachten keiner unmittelbaren Entscheidungsfindung und selbst wenn es das täte ist weder im Ablehnungsbescheid noch im allgemeinen ersichtlich inwiefern durch Bekanntgabe der Gutachtens eine Entscheidung vereitelt werden könnte. 1) Zum einen trägt der Ablehnungsgrund schon alleinig deshalb nicht, weil - wie es das BMJV selbst schreibt - es Teil des Ergebnis werden soll. Das Beratungsergebnis ist jedoch nicht von § 4 IFG geschützt. 2) Selbst wenn man hilfsweise annimmt, dass das Gutachten nicht direkt und ausschließlich ein Beratungsergebnis wie auch eine Beratungsgrundlage ist, trägt die Begründung nicht. a) So ist bereits nicht anzunehmen, dass der Erfolg der Maßnahme vereitelt würde. Dies wäre jedoch zwingende Bedingung für den Ausschlussgrund § 4 IFG. Ein Evaluationsbericht soll eine neutrale Grundlage für weitere Handlungen bilden. Es ist nicht ersichtlich wie die Bekanntgabe eines externen und neutralen Gutachtens nennenswerten Einfluss auf das Ergebnis der Berichts nehmen könnte. Tatsächlich enthält der Ablehnungsbescheid gar keinen Verweis darauf, inwiefern eine Maßnahme vereitelt würde. Das BMJV schreibt: "Hier liegt jedoch gerade kein Regel-Fall im Sinne der Vorschrift vor, denn das Gutachten dient hier nicht nur als Grundlage für den Evaluationsbericht, sondern soll einer dessen integraler Bestandteile werden. Würde das Gutachten vorab veröffentlicht, würde dieser Inhalt des Evaluationsberichts bereits vorweggenommen." Das mag zwar stimmen, jedoch wird im Bescheid überhaupt nicht begründet, inwiefern diese Vorwegnahme den Erfolg der behördlichen Maßnahme vereiteln könnte. Für einen solchen Evaluationsbericht werden keine politisch brisanten Entscheidungen getroffen. Dies würde erst in einem späteren Gesetzgebungsprozess passieren, bei dem der gesamte Bericht - der dann öffentlich wäre - eine Grundlage bilden wird. Falls der Bericht zum selben Schluss wie das Gutachten kommt, dann kann es keinen Vereitelung der Maßnahme gegeben haben. Kommt der Evaluationsbericht am Ende zu anderen Schlüssen als das Gutachten, dann werden und müssen diese Schlüsse entsprechend begründet sein, da eine solche Evaluation eine wissenschaftliche Untersuchung der aktuellen Situation ist. Auch hier ist nicht ersichtlich wie die vorzeitige Bekanntgabe hier einen Einfluss haben könnte, der den Erfolg der Maßnahme vereitelt. b) Weiter ist das Gutachten eine "informationelle Grundlage der Entscheidungsfindung". Diese sind nicht geschützt. So auch Schoch, IFG, § 4 Rn. 39 Entsprechend auch einschlägige Urteile: VG Berlin, 21.10.2010 - 2 K 89.09 "Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Insoweit regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG, dass Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass Gutachten nur unter besonderen Umständen geschützt sein können, wobei nach der Gesetzesbegründung eine Ausnahme in Verfahren der Forschungs- und Kulturförderung bis zum Abschluss des Verfahrens geboten sein kann (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 14). Solche aus dem Gegenstand des Verfahrens abgeleiteten Gründe zeigt die Beklagte indes nicht auf. Sie argumentiert vielmehr mit dem Zweck der Gutachten, eine behördliche Entscheidung vorzubereiten, die jedoch Beweisergebnissen und Gutachten typischerweise innewohnt, denn sonst wäre es überflüssig, sie einzuholen." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102/
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IFG Anfrage vom 12. Juni 2020 [#187102] Z B 6 - zu: 1451/6II - Z3 332/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich erin…
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IFG Anfrage vom 12. Juni 2020 [#187102]
Datum
13. Juli 2020 09:33
An
Bundesministerium der Justiz
Status
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Z B 6 - zu: 1451/6II - Z3 332/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich erinnere an meine IFG-Anfrage vom 12. Juni 2020. Die Frist ist ausgelaufen. Ich bitte sodann um zeitnahe Antwort. "Ich frage in dieser Sache sämtliche interne Kommunikation zu meinem IFG Antrag an und dessen Bearbeitung an. " Die Antwort darf gerne auch elektronisch erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102/
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Betreff versteckt
Datum
13. Juli 2020 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe und werde in dieser Sache keinen Widerspruch einlegen. Das hat den Hintergr…
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AW: IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) von Herrn Prof. Dr. Martin Eifert“ [#187102] [#187102] # 25-726/002 II#0138 [#187102]
Datum
20. Juli 2020 17:34
An
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe und werde in dieser Sache keinen Widerspruch einlegen. Das hat den Hintergrund, dass die Rechtssprechung bezüglich Beratungsgrundlagen und externer Gutachten von den Bundesbehörden ohnehin ignoriert werden. So zuletzt durch das BMWi in Az. 25-728/002 II#0152 Ein Widerspruch würde entsprechend wieder abgelehnt - die 30 € kann ich mir dieses Mal sparen. Offensichtlich ist es in Mode gekommen, dass Behörden Ihre Gutachten als Ausnahme von der Regel betrachten und die BVerwG-Rechtssprechung ignorieren. Auch im Fall des BMWi war die Rechtslage eindeutig - genauso wie hier. Können Sie mir die Aufforderung zur Stellungnahme zusenden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102/
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Gz. 25-726/002 II#0138 Sehr geehrteAntragsteller/in vielleicht noch ergänzend: Das BMJV wird wahrscheinlich antw…
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AW: IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) von Herrn Prof. Dr. Martin Eifert“ [#187102] [#187102] # 25-726/002 II#0138 [#187102]
Datum
21. Juli 2020 08:33
An
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Gz. 25-726/002 II#0138 Sehr geehrteAntragsteller/in vielleicht noch ergänzend: Das BMJV wird wahrscheinlich antworten, dass der Bericht ohnehin im September veröffentlicht wird und ich doch einfach warten soll. (Das konnte ich aus internen E-Mails erfahren) Mir geht es in dieser Sache aber zusätzlich und besonders auch um meine Informationsfreiheitsrechte - insbesondere im Bezug auf externe Gutachten - die Behörden offenbar nicht mehr herausgeben wollen oder nur dann wenn es der Behörde opportun ist. Das erfüllt so nicht den Gesetzeszweck und findet sich auch nicht in der Rechtssprechung. BMWi wie auch nun BMJV erschaffen einen neuen Ausnahmegrund für "intensiv genutzte" (BMWi) oder "integrale" (BMJV) Gutachten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102/
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AW: IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zur Evaluierung des NetzDG" 25-726/002 II#0138 [#187102] …
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Von
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AW: IFG-Antrag - Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zur Evaluierung des NetzDG" 25-726/002 II#0138 [#187102]
Datum
10. August 2020 17:26
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in damit erweisen Sie der Informationsfreiheit einen Bärendienst. Die Argumentation der "unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung" werden Sie in Zukunft sicher öfter hören. Nun immerhin mit offiziellem "BfDI-Stempel". Der Fall mit dem BMWi ist Ihnen sicherlich noch geläufig. Auch dort - natürlich - nur ein absoluter Ausnahmefall. Inzwischen frage ich mich, welche Anforderungen ein Gutachten erfüllen muss, damit es per IFG befreit werden darf, bevor die Behörde es vermeintlich abschließend benutzt hat. Wenn eine Behörde ein Gutachten nicht "intensiv" benutzen würde (BMWi) oder wie hier "integraler Bestandteil" (BMJV) eines Vorgangs werden soll, dann würden Behörden diese überhaupt nicht in Auftrag geben. Wenn die Gutachten keinen Schaden mehr anrichten können - sprich: der Behörde politischen Ärger bereiten - dann werden diese selbstverständlich irgendwann veröffentlicht. Nach BfDI-Auffassung entscheidet jedoch die Behörde selbst, wann der Zeitpunkt opportun genug ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102/
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AW: IFG-Antrag „Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)" # 25-780/010 II#0544 [#…
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AW: IFG-Antrag „Gutachten zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)" # 25-780/010 II#0544 [#187102]
Datum
12. August 2020 17:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az. 25-726/002 II#0138 Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank. Ich bitte um die Zusendung der Stellungnahme des BMJV. Wieso werden diese eigentlich nicht als Teil des Vorgangs dem Antragsteller automatisch mitgeteilt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102/
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Bundesministerium der Justiz
AW: Beschwerde [#187102] Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 332/202…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Beschwerde [#187102]
Datum
2. September 2020 15:10
Status
image001.jpg
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 332/2020 Sehr << Antragsteller:in >> nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bitte ich um Mitteilung, ob Sie an Ihrer am 10. Juli 2020 erhobenen Beschwerde nach Artikel 17 GG festhalten. [cid:image001.jpg@01D65A99.2EA46470] Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Beschwerde [#187102] Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 332/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Selbstverständlich. Di…
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Von
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Betreff
AW: Beschwerde [#187102]
Datum
2. September 2020 15:27
An
Bundesministerium der Justiz
Status
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Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 332/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Selbstverständlich. Die Verweigerung des Informationszugang zu externen Gutachten ist eine Unsitte der Bundesregierung geworden, die aus in der Beschwerde genannten Gründen in diesem Fall nicht haltbar ist. Eine Zurückweisung der Beschwerde bitte ich entsprechend auf meine ausgiebig vorgetragenen Gründe zu fußen. Wenn es nach der Bundesregierung geht, dann ist scheinbar jedes Gutachten so außerordentlich wichtig, dass man es erst "verbrauchen" muss, bevor man es veröffentlichen kann. So verbleibt lediglich eine Karikatur des Gesetzeszweck bezüglich externer Gutachten. Eine Ausnahmeregelung für Gutachten wird zum Normalregelung umgedeutet, weil es opportun ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187102/

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