Aufschlüsselung der Straftaten Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB nach Geschlechtern

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Gegenwärtig werden jährlich etwa 12.000 Straftaten der Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB polizeilich angezeigt.

Wieviele Verurteilungen wurden als Beispiel im Jahre 2018 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ausgesprochen und um wieviele Verurteilungen gegen Männer und um wieviele Verurteilungen gegen Frauen handelt es sich dabei? Ich gehe davon aus, dass regelmäßig mehr als 95% aller Verurteilungen gegen Männer ausgesprochen werden, obwohl § 183a StGB laut Gesetzbuch den Anspruch erhebt, gegen Männer und Frauen unterschiedslos angewendet zu werden.

Um zu verstehen, warum dann trotzdem regelmäßig sehr viel mehr Männer als Frauen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt werden, muss erfasst werden, welche Tatfeststellungen für die Verurteilungen zugrunde gelegen haben. Bei Männern genügt oft bloße Nacktheit in der Öffentlichkeit, - also eigentlich eine Ordnungswidrigkeit -, um wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses trotzdem verurteilt zu werden. Frauen hingegen wurden meiner Kenntnis nach noch nie für bloße Nacktheit in der Öffentlichkeit bestraft.

Deshalb muss ermittelt werden:
Wieviele Männer wurden im Falljahr 2018 für bloße Nacktpräsentationen in der Öffentlichkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt?
Und wieviele Frauen wurden im Falljahr 2018 für bloße Nacktpräsentationen in der Öffentlichkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt?

Erst diese Zahlen geben Aufschluss über die tatsächliche Geschlechterneutralität des § 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Mai 2020
  • Frist
    23. Juni 2020
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Andreas Peylo
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gegenwärtig…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Andreas Peylo
Betreff
Aufschlüsselung der Straftaten Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB nach Geschlechtern [#187104]
Datum
20. Mai 2020 16:20
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gegenwärtig werden jährlich etwa 12.000 Straftaten der Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB polizeilich angezeigt. Wieviele Verurteilungen wurden als Beispiel im Jahre 2018 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ausgesprochen und um wieviele Verurteilungen gegen Männer und um wieviele Verurteilungen gegen Frauen handelt es sich dabei? Ich gehe davon aus, dass regelmäßig mehr als 95% aller Verurteilungen gegen Männer ausgesprochen werden, obwohl § 183a StGB laut Gesetzbuch den Anspruch erhebt, gegen Männer und Frauen unterschiedslos angewendet zu werden. Um zu verstehen, warum dann trotzdem regelmäßig sehr viel mehr Männer als Frauen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt werden, muss erfasst werden, welche Tatfeststellungen für die Verurteilungen zugrunde gelegen haben. Bei Männern genügt oft bloße Nacktheit in der Öffentlichkeit, - also eigentlich eine Ordnungswidrigkeit -, um wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses trotzdem verurteilt zu werden. Frauen hingegen wurden meiner Kenntnis nach noch nie für bloße Nacktheit in der Öffentlichkeit bestraft. Deshalb muss ermittelt werden: Wieviele Männer wurden im Falljahr 2018 für bloße Nacktpräsentationen in der Öffentlichkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt? Und wieviele Frauen wurden im Falljahr 2018 für bloße Nacktpräsentationen in der Öffentlichkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt? Erst diese Zahlen geben Aufschluss über die tatsächliche Geschlechterneutralität des § 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Peylo Anfragenr: 187104 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187104 Postanschrift Andreas Peylo << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 667/202 Sehr geehrter Herr Peyla, in Beantwortung Ihrer E-Mail vom 20. Mai 2020 teile…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Aufschlüsselung der Straftaten Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB nach Geschlechtern
Datum
10. Juni 2020 15:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 667/202 Sehr geehrter Herr Peyla, in Beantwortung Ihrer E-Mail vom 20. Mai 2020 teile ich Ihnen mit, dass das Bundesamt für Justiz über keine eigenen Statistiken zu den von Ihnen erbetenen statistischen Angaben zu den Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Straftaten nach § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) verfügt. Entsprechende Daten zu den Aburteilungen und Verurteilungen werden in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik erfasst und jährlich auf der dortigen Homepage veröffentlicht. Die Statistik kann unter dem folgenden Link als pdf.-Datei sowie auch als Excel-Datei heruntergeladen werden: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug/strafverfolgung-2100300187004.html. Aktuell liegen die Daten für das Jahr 2018 vor. Ein Abdruck der Strafverfolgungsstatistik für das Kalenderjahr 2018 ist als pdf.-Datei beigefügt. Wie Sie der Tabelle 2.1 (Seiten 32/33) der Statistik entnehmen können, sind im Jahr 2018 insgesamt 175 Verurteilungen wegen einer Straftat nach § 183a StGB erfolgt (166 Männer und 9 Frauen). In diesem Zusammenhang bitte ich zu bedenken, dass in der Statistik nur das schwerste Delikt, das der Verurteilung zugrunde liegt, erfasst wird. Soweit also jemand gleichzeitig auch noch wegen eines schwerer wiegenden Deliktes verurteilt worden ist, wird die Verurteilung unter diesem Tatbestand erfasst. Nach den dem Bundesamt für Justiz vorliegenden zusätzlichen Daten des Statistischen Bundesamtes erfolgten im Kalenderjahr 2018 weitere 65 Verurteilungen (60 Männer und 5 Frauen) wegen einer Straftat nach § 183a StGB, bei denen diese Straftat nicht in der Statistik ausgewiesen ist, weil die Person zugleich wegen einer schwerer wiegenden Straftat verurteilt worden ist. Um welche schwerer wiegende Straftat es sich dabei handelt, kann der Statistik nicht entnommen werden. Demnach wurden im Kalenderjahr 2018 insgesamt 240 Verurteilungen wegen einer Straftat nach § 183a StGB ausgesprochen, 226 davon gegen Männer und 14 gegen Frauen. Da einzelne Personen innerhalb eines Jahres möglicherweise auch wiederholt verurteilt worden sind und die Statistik diese Verurteilungen dann jeweils einzeln erfasst, kann die Zahl der verurteilten Personen auch geringer sein als 240. Angaben zum Tathintergrund werden statistisch nicht erfasst. Ermittlungsverfahren werden in der ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik der Staatsanwaltschaften ausgewiesen. Diese Statistik differenziert die Daten allerdings nicht nach einzelnen Tatbeständen, so dass Angaben zu Ermittlungsverfahren nach § 183a StGB nicht vorliegen. Die Statistik finden Sie online verfügbar (PDF und Excel) unter folgendem Link: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/staatsanwaltschaften-2100260187004.html. Für Fragen zu diesen Statistiken wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Statistische Bundesamt in Wiesbaden. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen