Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA

Das Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA. An personenbezogenen Daten habe ich kein Interesse, diese können geschwärzt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Mai 2020
  • Frist
    24. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Protokoll zur…
An Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA [#187130]
Datum
20. Mai 2020 22:13
An
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA. An personenbezogenen Daten habe ich kein Interesse, diese können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentec…
An Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA [#187130]
Datum
24. Juni 2020 12:02
An
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ vom 20.05.2020 (#187130) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr…
Von
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Betreff
Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008
Datum
25. Juni 2020 13:36
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage ist beim Landeskriminalamt eingegangen und hier unter der Tgb.-Nr. LS2.298.2020 registriert. Gem. § 11 Abs. 2 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen, da die Stattgabe bzw. die Ablehnung des Antrags einen Verwaltungsakt darstellt, welcher der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntzugeben ist. Ihr Antrag enthält leider nur unzureichende Angaben zu Ihrer Identität. Vor einer Beantwortung Ihrer Anfrage darf ich Sie daher bitten, uns neben Ihrem Vor- und Familiennamen noch Ihre gültige Meldeanschrift mitzuteilen. Sie können dies durch Übersendung eine Meldebestätigung oder einer Kopie Ihres Personalausweises tun. Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können von Ihnen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer und das Passbild. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinlan…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ [#187130] [#187130]
Datum
29. Juni 2020 00:18
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG)<< Adresse entfernt >> Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/187130/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil: 1. Die Frist nicht eingehalten hat. 2. Die Anwendbarkeit des VIG augenscheinlich nicht einmal geprüft wurde 3. Die Übersendung einer Meldebescheinigung oder einer Kopie des Personalausweises zur Antragsbearbeitung verlangt wird. § 11 Abs. 2 S. 1 LTransPG schreibt hier lediglich vor, dass der Antrag den Antragsteller erkennen lässt. Dies ist vorliegend der Fall. Den Antrag habe ich mit meinem echten Namen gestellt. Hierbei ist zu beachten, dass sogar schon die Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG) vorschreibt "Bei einer präsenten Information zu einem Antrag kann auch ohne Nachfrage bezüglich der Identität unkompliziert eine unmittelbare Auskunft erteilt werden, sofern offenkundig weder Dritte noch entgegenstehende Belange betroffen sein können.", Nr. 11.2.1 VV-LTranspG. Vorliegend ist dieser Tatbestand zweifelsohne erfüllt, wenn das in Frage stehende Dokument der Behörde vorliegt, da ich einer Schwärzung der personenbezogenen Daten vorab zugestimmt habe. Selbst wenn man unterstellen würde, dass zur Identifizierung weiterhin auch eine Anschrift erforderlich wäre (so beispielsweise Nr. 11.2.1 zu § 11 Abs. 2 VV-LTranspG), so wäre diese erst erforderlich, wenn die geforderte Information überhaupt vorliegen würde. Hierzu hat sich das LKA in keiner Weise geäußert. Ein pauschales Verlangen nach einer Meldebescheinigung ist unverhältnismäßig und entspricht nicht dem Gesetz. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187130.pdf Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Eingangsbestätigung Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Eingangsbestätigung Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit
Datum
10. Juli 2020 09:25
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: [geschwärzt] Telefon: (06131) 208 [geschwärzt] Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 10.07.2020 Gesch.Z.: 4.03.20.070 Ihr Zeichen: [geschwärzt] Eingangsbestätigung Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit Übersendung von Unterlagen Sehr [geschwärzt], Ihre Beschwerde habe ich erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. In dem oben bezeichneten informationsfreiheitsrechtlichen Beschwerdeverfahren übersende ich Ihnen den beigefügten Schriftverkehr zur Kenntnisnahme. Wie in dem Schreiben an die Behörde dargelegt, ist die Forderung einer Meldebestätigung oder einer Personalausweiskopie nicht mit dem LTranspG vereinbar. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass der Antrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG u.a. die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen muss. Dies setzt die Nennung der Anschrift voraus, bei einem elektronischen Antrag genügt die bloße E-Mail-Adresse nicht (vgl. Ziff. 11.2.1 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG)[geschwärzt] Ist die Identität nicht erkennbar, muss der Antrag nicht bearbeitet werden (vgl. Ziff. 11.2.1 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG)[geschwärzt] Bezüglich der von Ihnen angeführten Erläuterung möchte ich darauf hinweisen, dass die Behörde bei einer präsenten Information zu einem Antrag kann auch ohne Nachfrage bezüglich der Identität eine Auskunft erteilen "kann", die Behörde ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Ich empfehle Ihnen daher dem LKA unter Bezug auf Ihren Antrag Ihre Anschrift nachzureichen, sofern Sie an dem Antrag festhalten. Das LKA erhält eine Kopie dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit [#187130] Sehr geehrteAntragsteller/in z…
An Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit [#187130]
Datum
11. Juli 2020 09:08
An
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ vom 20.05.2020 (#187130) teile ich Ihnen unten meine Anschrift mit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit [#187130] Sehr geehrteAntragsteller/in z…
An Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit [#187130]
Datum
11. Juli 2020 09:13
An
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ vom 20.05.2020 (#187130) teile ich Ihnen unten meine Anschrift mit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinlan…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ [#187130] [#187130]
Datum
26. Juli 2020 13:24
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/187130/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das LKA auch 15 Tage nach Übermittlung meiner Postanschrift die Anfrage nicht bearbeitet. Insgesamt hat die Behörde die gesetzliche Frist bereits um einen Monat überschritten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187130.pdf - 2020-07-10_1-InformationArt13dsgvo_Beschwerde.pdf - 2020-07-10_1-Slfdiprn0220071009390.pdf Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Datenschutz bei Polizei - Auskunftserteilung nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) Sehr <Antragsteller/in…
Von
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Datenschutz bei Polizei - Auskunftserteilung nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG)
Datum
31. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
488,1 KB
Sehr <Antragsteller/in>, vielen Dank für die Übersendung Ihrer Anschrift. Im Sinne Ihres Antrags auf Informationszugang gemäß § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 20. Mai 2020 baten Sie um die Übersendung eines "Protokolls zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA". Gemäß § 3 Abs. 4 LTranspG gilt dieses Gesetz für Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Ihre Anfrage ist jedoch weitgehend den Bereichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuzuordnen und demnach keine Verwaltungsaufgabe, d. h. das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz ist Ihnen gegenüber nicht transparenzpflichtig. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz einzulegen. Der Widerspruch kann eingelegt werden 1. schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz, Valenciaplatz 1-7, 55118 Main oder 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: lka.vps@poststelle.rlp.de Weiter besteht gemäß § 12 Absatz 4 LTranspG die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit, der die Einhaltung der Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes kontrolliert, einzubinden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag <Name> Datenschutzbeauftragter
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für die bereits erfolgte Vermittlung, muss Sie aber leider erneut u…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ [#187130] [#187130]
Datum
4. August 2020 17:38
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für die bereits erfolgte Vermittlung, muss Sie aber leider erneut um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG) bitten. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/187130/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das LKA nicht dargelegt hat, warum das Dokument der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr zuzurechnen ist. Weder hat das LKA genau dargelegt, ob es sich entweder um Gefahrenabwehr oder um Strafverfolgung handelt, noch ob die Teile des Dokumentes, die nicht der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zuzurechnen sind, abtrennbar sind. So sind beispielsweise waffentechnische Informationen nicht der Gefahrenabwehr oder dem Strafvollzug zuzuordnen, sondern sind lediglich technische Beschreibungen. Darüber hinaus stellt eine solche Arbeitsgruppe der Landeskriminalämter und des BKAs eine Koordinierungsplattform dar, die ein gleichmäßiges Handeln der öffentlichen Verwaltung sicherstellen soll und dient eben nicht der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung. Weiterhin hat das LKA nicht wie in § 12 Abs. 4 S. 2 LTranspG darüber informiert, ob die Information später ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann. Hierfür sind auch archivrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir kurzfristig antworten könnten, damit ich entscheiden kann, ob ich gegen den Bescheid Widerspruch erheben werde. Darüber hinaus möchte ich Sie bitten, die Behörde gemäß § 19a LTranspG das Verhalten der Behörde zu beanstanden, da mein Informationsanspruch durchgehend behindert wird, indem die die Behörde die Anfrage mehrfach ohne Nachricht nicht bearbeitet und bei Bearbeitung nicht bürgerfreundlich handelt und zusätzlich Daten erhebt. Die Ansicht, dass die angefragte Information nicht dem LTranspG unterfällt hätte mir auch einfach per E-Mail mitgeteilt werden können und nur bei Bedarf ein Bescheid erlassen werden müssen. Bundesweit verfährt die Mehrheit der Behörden so. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187130.pdf - 2020-07-10_1-InformationArt13dsgvo_Beschwerde.pdf - 2020-07-10_1-Slfdiprn0220071009390.pdf - 2020-07-31_1-0001.jpeg - 2020-07-31_1-0002.jpeg Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfre…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit
Datum
6. August 2020 07:43
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: [geschwärzt] Telefon: (06131) 208 [geschwärzt] Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 06.08.2020 Gesch.Z.: 4.03.20.070 Ihr Zeichen: [geschwärzt] Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit Ihre Nachricht vom 26.07.2020 Sehr [geschwärzt], zu Ihrer o.g. Nachricht möchte ich folgendes mitteilen: Ist die Identität nicht erkennbar, muss der Antrag nicht bearbeitet werden (vgl. Ziff. 11.2.1 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG). Die Monatsfrist im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 bzw. § 12 Abs. 4 S. 1 LTranspG beginnt daher erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihre Adresse mitgeteilt haben (vgl. auch entsprechend Verwaltungsvorschrift LTranspG Ziff. 11.2.3). Dies ist vorliegend der 11. Juli 2020, so dass die Frist erst am 11. August 2020 abläuft. Die mit Eingang ihrer Anschrift in Gang gesetzte Monatsfrist läuft damit gegenwärtig noch. Daher bitte ich Sie, zunächst den Fristablauf abzuwarten. Sollte das LKA RLP Ihren Antrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bearbeitet haben, können Sie sich gerne erneut an mich wenden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre schnelle Antwort. Das LKA hat bereits einen ablehenenden Bescheid erl…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ [#187130] [#187130]
Datum
6. August 2020 10:22
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre schnelle Antwort. Das LKA hat bereits einen ablehenenden Bescheid erlassen (31.07.2020), auf diesen bezog sich meine Anfrage vom 05.08.2020: https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-zur-tagung-der-arbeitsgruppe-waffentechnikwaffenrecht-vom-22042008-im-bka-3/#nachricht-509539 https://fragdenstaat.de/a/187130/ Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187130.pdf - 2020-07-10_1-InformationArt13dsgvo_Beschwerde.pdf - 2020-07-10_1-Slfdiprn0220071009390.pdf - 2020-07-31_1-0001.jpeg - 2020-07-31_1-0002.jpeg Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Eingangsbestätigung Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Eingangsbestätigung Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit
Datum
11. August 2020 07:35
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: [geschwärzt] Telefon: (06131) 208 [geschwärzt] Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 11.08.2020 Gesch.Z.: 4.03.20.070 Ihr Zeichen: fragdenstaat.de #187130 [geschwärzt] Eingangsbestätigung Ihrer Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit Übersendung von Unterlagen Sehr [geschwärzt], in dem oben bezeichneten informationsfreiheitsrechtlichen Beschwerdeverfahren übersende ich Ihnen den beigefügten Schriftverkehr zur Kenntnisnahme. Im Übrigen sehe ich derzeit nach den mir vorliegenden Erkenntnissen von einer Beanstandung des LKA RLP ab. Gemäß § 19a Abs. 2 LTranspG kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Bezüglich der Tatsache, dass das LKA RLP Ihnen gegenüber die Vorlage einer Meldebestätigung oder eines Personalausweises im Rahmen der Darlegung der Identität verlangt hat, hat das LKA RLP bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrages meinen Hinweis beachtet und den Mangel meiner Kenntnis nach daher inzwischen beseitigt. Bezüglich der Erhebung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Bescheidung Ihres Antrages weise ich darauf hin, dass gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG der Antrag u.a. die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen muss. Dies setzt die Nennung der Anschrift voraus (vgl. Ziff. 11.2.1 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG). Sinn und Zweck der Erkennbarkeit der Identität ist die Sicherung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens (vgl. Ziff. 11.4.1 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG). Im Rahmen dessen liegt die Entscheidung über die Form der Bekanntgabe grundsätzlich im Ermessen der Behörde (Kopp/Ramsauer VwVfG, § 41 Rn. 10b). Die Entscheidung des LKA RLP, Ihnen den Bescheid postalisch zukommen zu lassen, ist daher aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Weitere Erkenntnisse, die im vorliegenden Fall zum jetzigen Zeitpunkt eine Beanstandung begründen würden, liegen mir derzeit nicht vor. Hinsichtlich des Bescheides vom 31.07.2020 habe ich das LKA RLP zu einer Stellungnahme aufgefordert. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz keine aufschiebende Wirkung gegenüber einem Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheid einer öffentlichen Stelle hat. Eine Ablehnung kann daher trotz Anrufung des Landesbeauftragten bestandskräftig werden. Um eine Überprüfung der Ablehnung zu erreichen, müssen daher immer Widerspruch bzw. Verpflichtungsklage erhoben werden. Das LKA RLP erhält eine Kopie dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Bescheid nach LTranspG vom 31.07.2020 Sehr ..., hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 31.07.202…
An Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid nach LTranspG vom 31.07.2020
Datum
25. August 2020
An
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Status
Sehr ..., hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 31.07.2020 - AZ LS2.298.2020. Begründung Die Ablehnung meiner Antrags mit Verweis auf § 3 Abs. 4 LTranspG ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten aus dem LTranspG. § 3 Abs. 4 LTranspG regelt, dass das Gesetz für Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur "soweit" gilt, wie sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. In Ihrem Bescheid schreiben, Sie, dass die von mir angeforderten Informationen "weitgehend dem Bereich Gefahrenabwehr und Strafverfolgung" zuzuordnen sei und "demnach keine Verwaltungsaufgabe" vorliege. Ihre Einordnung, dass mein Antrag "überwiegend" im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung liegt, bedeutet im Umkehrschluss, dass Teile meiner Antrags nicht der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuzuordnen sind und somit nicht vom Informationszugang ausgenommen sind. Mein Antrag hätte daher nur teilweise abgelehnt werden dürfen und mir der Zugang zu dem nicht ausgenommenen Teil der Informationen gewährt werden müssen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Bezeichnung der Arbeitsgruppe betrachtet, deren Protokoll beantragt ist. Die Bezeichnnug lautet "Waffentechnik/Waffenrecht". Die Bezeichnung "Waffentechnik" legt nahe, dass in dem Protokoll beispielsweise waffentechnische Informationen vorhanden sind, die nicht der Gefahrenabwehr oder dem Strafvollzug zuzuordnen sondern, sondern lediglich technische Beschreibungen sind. Die Bezeichnung "Waffenrecht" hingegen lässt zudem darauf schließen, dass die Arbeitsgruppe Maßnahmen zur Koordinierung von Verwaltungshandeln vornimmt und eben nicht der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dient. Auch hat das BKA mitgeteilt, dass die in dem Protokoll enthaltenen Informationen umfänglich in die frei zugängliche Waffenverwaltungsvorschrift eingeflossen seien (Schreiben des BKAs vom 28.05.2015, https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-zur-tagung-der-arbeitsgruppe-waffentechnikwaffenrecht-vom-22042008-im-bka/#nachricht-28049). Eine Verwaltungsvorschrift dient eben zur Koordinierung von Verwaltungshandeln. In beiden Fällen liegt die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vor. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vertritt in seinem Schreiben vom 10.08.2020 an Sie die gleiche Rechtsauffassung. Auch bei den Teilen des Protkolls, die Ihrer Ansicht nach überwiegend der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuzuordnen seien, liegt eine Zuordnung zur diesen Bereichen nach zwölf Jahren nicht mehr vor. Die Intention des Gesetzgebers bei der Ausnahme der Gefahrenabwehr war hier offensichtlich, die Abwehr von zukünftigen Gefahren zu erschwern. Bei historischen Informationen ist nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr davon auszugehen, dass diese dazu dienen können, eine zukünftige Gefahr abzuwehren. Vorliegend ist die Information zwölf Jahre alt und kann damit schwerlich der Abwehr einer zukünftigen Gefahr dienen, zumal nach Auskunft des Bundeskriminalamts die vorliegenden Informationen bereits umfänglich in die frei zugängliche Waffenverwaltungsvorschrift eingeflossen ist und dem BKA bereits nicht mehr vorliegt. Auch bei den Landeskriminalämtern Hamburg (https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-zur-tagung-der-arbeitsgruppe-waffentechnikwaffenrecht-vom-22042008-im-bka-1/#nachricht-33691), Bremen (https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-zur-tagung-der-arbeitsgruppe-waffentechnikwaffenrecht-vom-22042008-im-bka-2/#nachricht-486480) und Bayern liegt das Protokoll nicht (mehr) vor. Wäre es für die Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung heute noch relevant, würde diesen Behörden es weiter vorhalten. Außerdem haben Sie mich auch nicht gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 LTranspG darüber informiert, ob die Information später ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann. Hierfür wären auch archivrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen gewesen. Übersenden Sie mir darüber hinaus auch bitte noch die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO zur Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die weitere Vermittlung bei meiner Anfrage nach dem Landestransp…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ [#187130] [#187130]
Datum
31. August 2020 12:32
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für die weitere Vermittlung bei meiner Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz an das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz: https://fragdenstaat.de/a/187130/ Gegen den Bescheid habe ich mit Schreiben vom 25.08.2020 Widerspruch erhoben. Den Widerspruch finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-zur-tagung-der-arbeitsgruppe-waffentechnikwaffenrecht-vom-22042008-im-bka-3/#nachricht-516555 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187130.pdf - 2020-07-10_1-InformationArt13dsgvo_Beschwerde.pdf - 2020-07-10_1-Slfdiprn0220071009390.pdf - 2020-07-31_1-0001.jpeg - 2020-07-31_1-0002.jpeg - 2020-08-11_1-SchreibenandasLKARLP.pdf Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (L…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ [#187130] [#187130]
Datum
16. Oktober 2020 22:39
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ist Ihnen zwischenzeitlich die Stellungnahme des LKAs zugegangen, die Sie bis zum 07.09.2020 gefordert hatten? Falls ja bitte ich darum, mir diese zu übersenden. Das LKA hat über meinen Widerspruch, der ihm am 31.08.2020 zugegangen ist (Sendungsnummer der Deutsche Post AG: [geschwärzt]) nach nunmehr sechs Wochen noch nicht entschieden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 187130.pdf - 2020-07-10_1-InformationArt13dsgvo_Beschwerde.pdf - 2020-07-10_1-Slfdiprn0220071009390.pdf - 2020-07-31_1-0001.jpeg - 2020-07-31_1-0002.jpeg - 2020-08-11_1-SchreibenandasLKARLP.pdf Anfragenr: 187130 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Übersendung von Unterlagen Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz …
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Übersendung von Unterlagen
Datum
4. November 2020 11:09
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Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de Telefon: (06131) 208 [geschwärzt] Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 04.11.2020 Gesch.Z.: 4.03.20.070 Ihr Zeichen: [geschwärzt] Übersendung von Unterlagen Sehr [geschwärzt], in dem oben bezeichneten informationsfreiheitsrechtlichen Beschwerdeverfahren übersende ich Ihnen beiliegenden Schriftverkehr zur Kenntnisnahme. Sie finden dort die Stellungnahme des LKA RLP sowie mein Antwortschreiben auf diese. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinlan…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ [#187130] [#187130]
Datum
5. Dezember 2020 13:34
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/187130/ In Ihrem Schreiben vom 28.10.2020 haben Sie das LKA fristsetzend zum 23.11.2020 zur Stellungnahme aufgefordert. Ist diese Stellungnahme zwischenzeitlich eingetroffen und könnten Sie mir diese bitte ebenfalls übersenden? In seinem Schreiben vom 10.09.2020 verweist das LKA auf gleichlautende Anfrage auf fragdenstaat.de an das BKA und andere LKÄ. Hierzu sei angemerkt: * BKA https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-zur-tagung-der-arbeitsgruppe-waffentechnikwaffenrecht-vom-22042008-im-bka/27321/anhang/150513_Anschreiben_geschwaerzt.pdf Das BKA verweist darauf, dass nach einer "ersten, nicht abschließenden Prüfung" davon auszugehen sei, dass "jüngere Protokolle gegebenenfalls geheimhaltungsbedürftige Informationen" enthalten können und ein Zugang daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nur teilweise möglich sei. Keineswegs hat es einen Zugang komplett ausgeschlossen. * LKA Hamburg https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-zur-tagung-der-arbeitsgruppe-waffentechnikwaffenrecht-vom-22042008-im-bka-1/33691/anhang/150922AntwortLKAanPetent_geschwaerzt.pdf Das LKA Hamburg führt ohne nähere inhaltliche Prüfung (dort lag das Protokoll nicht mehr vor) aus, dass der Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes nicht eröffnet sei. Eine abschließende Bewertung hat das LKA aber ebenfalls nicht vorgenommen. * LKA Bremen https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-zur-tagung-der-arbeitsgruppe-waffentechnikwaffenrecht-vom-22042008-im-bka-2/#nachricht-486480 Das LKA Bremen konnte ebenfalls keine inhaltliche Prüfung vornehmen, da das Protokoll dort nicht mehr vorlag. Das LKA verweist lediglich pauschal auf die Vertraulichkeit der Sitzungen und ein damit bestehendes Herausgabehindernis nach § 3 Nr. 4 BremIFG. Hätte das Protokoll vorlegen, hätte die Einstufung des Dokuments anlassbezogen geprüft werden müssen. Wie die Prüfung ausgegangen wäre, wenn das Protokoll noch vorgelegen hätte, ist weder durch mich noch durch das LKA RLP beurteilbar. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187130.pdf - 2020-07-10_1-InformationArt13dsgvo_Beschwerde.pdf - 2020-07-10_1-Slfdiprn0220071009390.pdf - 2020-07-31_1-0001.jpeg - 2020-07-31_1-0002.jpeg - 2020-08-11_1-SchreibenandasLKARLP.pdf - 2020-11-04_1-SchreibenanLKARLP.pdf - 2020-11-04_1-SchreibendesLKAvom10.09.2020.pdf Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Übersendung von Unterlagen Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz …
geschwärzt
560,8 KB
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de Telefon: (06131) 208 [geschwärzt] Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 10.12.2020 Gesch.Z.: 4.03.20.070 Ihr Zeichen: [geschwärzt] Übersendung von Unterlagen Sehr [geschwärzt], zunächst bitte ich um Nachsicht für die verzögerte Bearbeitung Ihres Anliegens. In dem oben bezeichneten informationsfreiheitsrechtlichen Beschwerdeverfahren übersende ich Ihnen beiliegenden Schriftverkehr zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], [geschwärzt]! Ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rhe…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Protokoll zur Tagung der Arbeitsgruppe Waffentechnik/Waffenrecht vom 22.04.2008 im BKA“ [#187130] [#187130]
Datum
16. Januar 2021 15:04
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], [geschwärzt]! Ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Sie hatten dem LKA Rheinland-Pfalz eine Frist zur Stellungnahme bis zum 08.01.2021 gesetzt. Könnten Sie mir diese Stellungnahme, sofern sie denn vorliegt, bitte wieder übersenden? Bislang hat das LKA auch noch nicht über meinen Widerspruch entschieden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 187130.pdf - 2020-07-10_1-InformationArt13dsgvo_Beschwerde.pdf - 2020-07-10_1-Slfdiprn0220071009390.pdf - 2020-07-31_1-0001.jpeg - 2020-07-31_1-0002.jpeg - 2020-08-11_1-SchreibenandasLKARLP.pdf - 2020-11-04_1-SchreibenanLKARLP.pdf - 2020-11-04_1-SchreibendesLKAvom10.09.2020.pdf - 2020-12-10_1-Erinnerung.pdf Anfragenr: 187130 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfrei…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde
Datum
18. Januar 2021 08:30
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: [geschwärzt] Telefon: (06131) 208 [geschwärzt] Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 18.01.2020 Gesch.Z.: 4.03.20.070 Ihr Zeichen: [geschwärzt] Ihre informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde Sehr [geschwärzt], zu Ihrer o.g. Beschwerde teile ich Ihnen mit, dass mir nach telefonischer Rücksprache das Landekriminalamt Rheinland-Pfalz mitgeteilt hat, zeitnah auf Ihren Vorgang zurückzukommen. Ich werde mich unaufgefordert wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Bis dahin bitte ich Sie noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfrei…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde
Datum
26. Januar 2021 10:12
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: [geschwärzt] Telefon: (06131) 208 [geschwärzt] Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 26.01.2020 Gesch.Z.: 4.03.20.070 Ihr Zeichen: [geschwärzt] Ihre Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde Sehr [geschwärzt], zu Ihrer o.g. Beschwerde teile ich Ihnen mit, dass mir nach telefonischer Rücksprache das Landekriminalamt Rheinland-Pfalz mitgeteilt hat, zeitnah auf Ihren Vorgang zurückzukommen. Ich werde mich unaufgefordert wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Bis dahin bitte ich Sie noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Widerspruchsverfahren nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) hier: Ihr Widerspruch vom 22.08.2020 Der Widersp…
Von
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsverfahren nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) hier: Ihr Widerspruch vom 22.08.2020
Datum
14. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Der Widerspruch wäre kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Frage, ob das LKA hier im Bereich der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr tätig wird, könne unentschieden bleiben. Dem Informationszugang stünden schon schutzwürdige öffentliche Belange im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 LTranspG entgegen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruchsverfahren nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) hier: Ihr Widerspruch vom 22.08.2020 [#18713…
An Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruchsverfahren nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) hier: Ihr Widerspruch vom 22.08.2020 [#187130]
Datum
30. Mai 2021 14:52
An
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> mit Schreiben vom 14.05.2021 informieren Sie mich darüber, dass mein Widerspruch im Verfahren IÖ 07/2020 unbegründet ist und kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Wenn die Rücknahme des Widerspruchs kosten- und gebührenfrei möglich ist, so mache ich dies. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die Nachricht erreicht hat und ob eine E-Mail hierfür ausreicht. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Widerspruchsverfahren nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) hier: Ihr Widerspruch vom 22.08.2020 [#18713…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Widerspruchsverfahren nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) hier: Ihr Widerspruch vom 22.08.2020 [#187130]
Datum
30. Mai 2021 14:55
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> das LKA RLP hat mir nun endlich auf meinen Widerspruch geantwortet. Dieser sei unbegründet und daher kostenpflichtig abzuweisen. Mir wurde angeboten, den Widerspruch zurückzunehmen. Von dieser Möglichkeit werde ich Gebrauch machen. Für mich ist das Verfahren damit abgeschlossen. Sie finden die Antwort des LKAs hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/protokoll-zur-tagung-der-arbeitsgruppe-waffentechnikwaffenrecht-vom-22042008-im-bka-3/#nachricht-600686 Ich danke Ihnen für Ihre Vermittlung! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187130/
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
AW: Widerspruchsverfahren nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) hier: Ihr Widerspruch vom 22.08.2020 [#18713…
Von
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Widerspruchsverfahren nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) hier: Ihr Widerspruch vom 22.08.2020 [#187130]
Datum
1. Juni 2021 17:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], ich möchte Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Nachricht bestätigen. In Rücksprache mit [geschwärzt] kann ich Ihnen ebenfalls mitteilen, dass wir Ihnen die Rücknahme des Widerspruchs postalisch bestätigen. Dieses Schreiben wird Ihnen in nächster Zeit zugehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag ________________________ [geschwärzt] Behördlicher Datenschutzbeauftragter LANDESKRIMINALAMT RHEINLAND-PFALZ Valenciaplatz 1 - 7 55118 Mainz Telefon 06131 65-2439 [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

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Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Widerspruchsverfahren nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) hier: Ihr Widerspruch vom 22.08.2020 Bestätigun…
Von
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsverfahren nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) hier: Ihr Widerspruch vom 22.08.2020
Datum
8. Juni 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
358,7 KB
Bestätigung der Rücknahme des Widerspruchs.