Landgericht zitiert

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Darf ein Betreuungsgericht für die Bestellung eines psychiatrischen Gutachters bestimmen, woher ein Sachverständiger kommt? In meinem Fall durfte der von mir vorgeschlagene Sachverständiger sich nur im Saarland befinden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Mai 2020
  • Frist
    27. Juni 2020
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Peter Schwarz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf ein Be…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Peter Schwarz
Betreff
Landgericht zitiert [#187315]
Datum
25. Mai 2020 07:41
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf ein Betreuungsgericht für die Bestellung eines psychiatrischen Gutachters bestimmen, woher ein Sachverständiger kommt? In meinem Fall durfte der von mir vorgeschlagene Sachverständiger sich nur im Saarland befinden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Schwarz Anfragenr: 187315 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187315 Postanschrift Peter Schwarz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Schwarz
Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 673/2020 Sehr geehrter Herr Schwarz, mit Ihren drei E-Mails vom 25. Mai 2020 bitten Sie…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Landgericht zitiert (#187315), psychiatrische Gutachten im Betreuungsverfahren (#187323) und Beschluss eines Landgerichtes (#187325)
Datum
25. Juni 2020 11:30
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 673/2020 Sehr geehrter Herr Schwarz, mit Ihren drei E-Mails vom 25. Mai 2020 bitten Sie um Informationen und Auskünfte zum Thema Errichtung einer Betreuung durch das Gericht, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht und den Befugnissen des Gerichtes für die Zulassung von Sachverständigen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens. Ihr Informationsbegehren stellt die Bitte um eine Rechtsauskunft dar. Ihrem Informationsbegehren vermag ich nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis zur Rechtsberatung im Wesentlichen den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 673/2020 Sehr geehrter Herr Schwarz, mit Ihren drei E-Mails vom 25. Mai 2020 bitten Sie…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Landgericht zitiert (#187315), psychiatrische Gutachten im Betreuungsverfahren (#187323) und Beschluss eines Landgerichtes (#187325)
Datum
25. Juni 2020 11:30
Status
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 673/2020 Sehr geehrter Herr Schwarz, mit Ihren drei E-Mails vom 25. Mai 2020 bitten Sie um Informationen und Auskünfte zum Thema Errichtung einer Betreuung durch das Gericht, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht und den Befugnissen des Gerichtes für die Zulassung von Sachverständigen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens. Ihr Informationsbegehren stellt die Bitte um eine Rechtsauskunft dar. Ihrem Informationsbegehren vermag ich nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis zur Rechtsberatung im Wesentlichen den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 673/2020 Sehr geehrter Herr Schwarz, mit Ihren drei E-Mails vom 25. Mai 2020 bitten Sie…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Landgericht zitiert (#187315), psychiatrische Gutachten im Betreuungsverfahren (#187323) und Beschluss eines Landgerichtes (#187325)
Datum
25. Juni 2020 11:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 673/2020 Sehr geehrter Herr Schwarz, mit Ihren drei E-Mails vom 25. Mai 2020 bitten Sie um Informationen und Auskünfte zum Thema Errichtung einer Betreuung durch das Gericht, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch das Gericht und den Befugnissen des Gerichtes für die Zulassung von Sachverständigen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens. Ihr Informationsbegehren stellt die Bitte um eine Rechtsauskunft dar. Ihrem Informationsbegehren vermag ich nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis zur Rechtsberatung im Wesentlichen den Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen vorbehalten. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen