Interne Kommunikation zu Abschleppmaßnahmen/Anwendung der neuen StVO

- Sämtliche interne Kommunikation seit 1.4.2020 (E-Mails, Briefe, Erlasse etc.) zu:

=> Anwendung von Abschleppmaßnahmen
=> Anwendung der neuen StVO

Hintergrund:
https://twitter.com/HejBjarne/status/1267541701054337026
https://twitter.com/HejBjarne/status/1267541702425878529

Tweet:

"An der selben Stelle wurde durch das gleiche Polizeirevier und den gleichen Polizisten bereits mehrmals abgeschleppt. Heute nicht.

Begründung:
Die Novelle der Straßenverkehrsordnung wird bald sowieso zurückgenommen. Man könne daher nicht abschleppen.

Außerdem könne man nur mit den alten Bußgeldern verwarnen. Die zuletzt eingeführten Bußgelder seien ungültig."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Juni 2020
  • Frist
    2. Juli 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche inter…
An Polizeipräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Kommunikation zu Abschleppmaßnahmen/Anwendung der neuen StVO [#187731]
Datum
2. Juni 2020 09:59
An
Polizeipräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche interne Kommunikation seit 1.4.2020 (E-Mails, Briefe, Erlasse etc.) zu: => Anwendung von Abschleppmaßnahmen => Anwendung der neuen StVO Hintergrund: https://twitter.com/HejBjarne/status/1267541701054337026 https://twitter.com/HejBjarne/status/1267541702425878529 Tweet: "An der selben Stelle wurde durch das gleiche Polizeirevier und den gleichen Polizisten bereits mehrmals abgeschleppt. Heute nicht. Begründung: Die Novelle der Straßenverkehrsordnung wird bald sowieso zurückgenommen. Man könne daher nicht abschleppen. Außerdem könne man nur mit den alten Bußgeldern verwarnen. Die zuletzt eingeführten Bußgelder seien ungültig."
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187731 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Karlsruhe
Sehr geehrteAntragsteller/in Wir kommen auf Ihre Anfrage vom 02.06.2020 zurück und übersenden Ihnen die Beantwor…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
Interne Kommunikation zu Abschleppmaßnahmen/Anwendung der neuen StVO [#187731]
Datum
1. Juli 2020 08:33
Status
Warte auf Antwort
image001.png
12,7 KB
image002.jpg
1,6 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Wir kommen auf Ihre Anfrage vom 02.06.2020 zurück und übersenden Ihnen die Beantwortung als Anlage zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in sie scheinen meine Anfrage misszuverstehen. Ich frage die allgemeine Kommunikation …
An Polizeipräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Interne Kommunikation zu Abschleppmaßnahmen/Anwendung der neuen StVO [#187731]
Datum
1. Juli 2020 09:26
An
Polizeipräsidium Karlsruhe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sie scheinen meine Anfrage misszuverstehen. Ich frage die allgemeine Kommunikation zu den Themengebieten an. Der fragliche Beamte muss ja seine Rechtsauffassung irgendwie mitgeteilt bekommen haben - Rundmail? Insofern wird hier __nicht__ die interne Kommunikation zu einer bestimmten OWI-Sache/Strafsache angefragt. Stattdessen wird die allgemeine Kommunikation zu den Themen: => Anwendung von Abschleppmaßnahmen => Anwendung der neuen StVO angefragt - ohne Sachzusammenhang zu Einzelfällen. Aus dem von Ihnen genannten Urteil: "Hiervon ausgehend ist das LIFG vorliegend nicht anwendbar. Die Polizeibeamten des Beklagten handelten bei den fraglichen Einsätzen Anfang September 2010 gegenüber Herrn A nicht präventiv im Sinne von § 9 POG zur Abwehr einer Gefahr, sondern repressiv gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187731/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Karlsruhe
Sehr geehrteAntragsteller/in Bei einer "allgemeinen Kommunikation/Rundmail" handelt es sich nicht um ei…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
WG: Interne Kommunikation zu Abschleppmaßnahmen/Anwendung der neuen StVO [#187731]
Datum
1. Juli 2020 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Bei einer "allgemeinen Kommunikation/Rundmail" handelt es sich nicht um eine amtliche Information nach dem LIFG. Bei der "Anwendung der StVO", unabhängig von personenbezogenen Einzelfalldaten, ist grundsätzlich der Bereich der Verfolgung und Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten betroffen. Im Übrigen verweise ich auf die Möglichkeit, einen förmlichen Rechtsbehelf einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Interne Kommunikation zu Abschleppmaßnahmen/Anwendung der neuen StVO“ [#187731] [#187731]
Datum
1. Juli 2020 11:59
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/187731/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil einerseits behauptet wird, dass "interne Kommunikation" keine amtliche Information sei. Andererseits unterliegt zumindest die "Anwendung von Abschleppmaßnahmen" dem POG. Das wäre entsprechend VG Neustadt, 11.05.2011 - 4 K 108/11.NW vom LIFG gedeckt. "Hiervon ausgehend ist das LIFG vorliegend nicht anwendbar. Die Polizeibeamten des Beklagten handelten bei den fraglichen Einsätzen Anfang September 2010 gegenüber Herrn A nicht präventiv im Sinne von § 9 POG zur Abwehr einer Gefahr, sondern repressiv gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO." Da hier Maßnahmen entsprechend § 9 POG angefragt sind handelt es sich hier um einen genau umgekehrten Fall. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187731.pdf - 2020-07-01_1-20200630BeantwortungAnfrageNAME.pdf - 2020-07-01_1-image001.png - 2020-07-01_1-image002.jpg Anfragenr: 187731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187731/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Interne Kommunikation zu Abschleppmaßnahmen/Anwendung der neuen StVO“ [#187731] [#187731]
Datum
1. Juli 2020 11:59
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 1. Juli 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. Als Anlage senden wi…
geschwärzt
735,1 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. Als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 1. Juli 2020 [#187731] 0221.4-15/71 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um erneute Prüfun…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 1. Juli 2020 [#187731]
Datum
23. November 2020 08:46
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
0221.4-15/71 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um erneute Prüfung in dieser Angelegenheit. I. Abschleppmaßnahmen sind per definitionem "präventiv". Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen - die Maßnahme wird ausnahmslos getroffen, um Gefahren und Behinderungen für die Allgemeinheit abzuwenden. Insofern ist Ihre Einschätzung dahingehend fehlerhaft. So eindeutig haufe.de - § 43 OWiG Rechtsgrundlagen (Überblick) und Zuständigkeit https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/43-rechtsgrundlagen-ueberblick-und-zustaendigkeit-d-praeventiv-bedingtes-abschleppen-und-repressives-ordnungswidrigkeitenrecht_idesk_PI17574_HI10868290.html Sowie auch "Präventiv-polizeiliche Eingriffe im Straßenverkehr" - Prof. Dr. Clemens Arzt https://www.hwr-berlin.de/fileadmin/portal/Dokumente/Prof-Seiten/Arzt/FS_polizei_verkehr_04_2020.pdf II. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG kommt aus in I. genannten Gründen nicht in Betracht. Da die Polizei hier aus Gründen der Gefahrenabwehr (präventiv) tätig wird, kann durch Bekanntgabe der Informationen nicht die Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten behindert werden. Desweiteren bestünde in diesem Fall eine Begründungspflicht, die nachvollziehbar darlegt, wieso dies in diesem Fall möglich ist. Dies ist bisher ersichtlich nicht erfolgt. III. Wieso Sie diesen neuen, von der Behörde nicht vorgebrachten Punkt (Aus II.) aus dem "Nichts" hervorbringen, erschließt sich im Übrigen nicht. Hatten Sie Kontakt mit der Polizeibehörde? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187731 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187731/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Automatische Antwort: Ihre E-Mail vom 1. Juli 2020 [#187731] Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit best?tigt. Bit…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Ihre E-Mail vom 1. Juli 2020 [#187731]
Datum
23. November 2020 08:47
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit best?tigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Gr??en
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
geschwärzt
930,0 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizeipräsidium Karlsruhe
Sehr Antragsteller/in Bezugnehmend auf Ihre Anfrage gem. LIFG vom 02.06.2020 sowie unsere Antwort vom 01.07.2020…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
Beantwortung zu: Interne Kommunikation zu Abschleppmaßnahmen/Anwendung der neuen StVO [#187731], Übersendung von allgemeinen Informationen
Datum
30. März 2021 12:54
Status
image001.png
12,7 KB
image002.jpg
1,6 KB


Sehr Antragsteller/in Bezugnehmend auf Ihre Anfrage gem. LIFG vom 02.06.2020 sowie unsere Antwort vom 01.07.2020 übersenden wir Ihnen Informationen, die wir nach nochmaliger Prüfung als „allgemeine“ Information werten, da durch Offenlegung derselben nicht die Möglichkeit besteht, dass Rückschlüsse auf repressives Handeln der Polizei gezogen werden können. Insofern kann eine teilweise Beantwortung auf Grundlage des § 7 Abs. 4 LIFG erfolgen. Mit freundlichen Grüßen