Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum

laut Sitzungstermin vom 9.4.2020 ist der Beschluss zur "Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraums" im Ausschuss für Kreisentwicklung und Umwelt mehrheitlich verabschiedet worden.

Ich bitte Sie um 1. das "Projektdokument" einschließlich 2. der (generischen) "Kooperationsvereinbarung mit den Gemeinden" auf diesem Wege zur Einsicht.

Mit bestem Dank für Ihre Bemühung.
und freundlichem Gruß

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. Juni 2020
  • Frist
    4. Juli 2020
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut Sitzungsterm…
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
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Betreff
Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum [#187758]
Datum
2. Juni 2020 18:01
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut Sitzungstermin vom 9.4.2020 ist der Beschluss zur "Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraums" im Ausschuss für Kreisentwicklung und Umwelt mehrheitlich verabschiedet worden. Ich bitte Sie um 1. das "Projektdokument" einschließlich 2. der (generischen) "Kooperationsvereinbarung mit den Gemeinden" auf diesem Wege zur Einsicht. Mit bestem Dank für Ihre Bemühung. und freundlichem Gruß
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187758 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung…
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
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Betreff
AW: Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum [#187758]
Datum
15. Juli 2020 18:33
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum“ vom 02.06.2020 (#187758) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187758/
Landratsamt Ostallgäu
Sehr [geschwärzt], bei Ihrer unten stehenden E-Mail handelt es sich weder um eine Anfrage nach BayDSG, noch nach…
Von
Landratsamt Ostallgäu
Betreff
Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum [#187758]
Datum
16. Juli 2020 18:05
Status
Warte auf Antwort
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661 Bytes


Sehr [geschwärzt], bei Ihrer unten stehenden E-Mail handelt es sich weder um eine Anfrage nach BayDSG, noch nach BayUIG oder VIG. Ich beantworte Ihnen Ihre Fragen jedoch gerne wie folgt: 1. Am 09.04.2020 fand keine Gremiensitzung statt. Vermutlich beziehen Sie sich auf die Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Umwelt am 09.04.2018. Es handelte sich um eine öffentliche Sitzung, das Protokoll hierzu ist auf der Homepage des Landkreises Ostallgäu einsehbar. Ihrer untenstehenden E-Mail entnehme ich, dass Ihnen dieses Protokoll bereits vorliegt. Ich darf Sie in diesem Zusammenhang um Präzisierung bitten, was Sie unter „Projektdokument“ verstanden wissen wollen, bzw. welche Informationen Sie hier wünschen. 2. Es wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landkreis und den fünf beteiligten Kommunen geschlossen. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung. Eine Einsichtnahme ist hier nicht möglich. Sollten Sie fragen zur Tätigkeit des Gebietsbetreuer haben, darf ich Sie bitten, sich direkt mit [geschwärzt] in Verbindung zu setzen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]!<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] ([geschwärzt]) "[geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
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Widerspruch Kopie: Frau Zinnecker, Landrätin und Herr Brandl Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr E…
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
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Betreff
Widerspruch : AW: Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum [#187758]
Datum
17. Juli 2020 19:07
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
oal-kreistagsbeschluss.jpeg
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Widerspruch Kopie: Frau Zinnecker, Landrätin und Herr Brandl Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Entgegenkommen. Im Gegensatz zu Ihnen, bin ich jedoch der Überzeugung, dass BayDSG und BayUIG mich berechtigen die 2 Dokumente + Projekt Gebietsbetreuung, strukturiert zu den 5 Gemeinden + Kooperationsvereinbarung (mit Rieden-Rosshaupten) gemäß der Beschlussformulierung lt.www vom 9.4.2020 einzusehen. Eine weiteres von Ihnen angedeutetes öffentlich zugängliches Protokoll liegt mir leider nicht vor. BayBG §1: Die Verwaltungsgemeinschaft Rieden Rosshaupten schließt mit Ihnen keine privatrechtliche Vereinbarung ab, die mir nicht zugänglich wäre. Sie verfügen über die gesetzliche Hoheit das abgeschlossene Dokument der Kooperationsvereinbarung zur Verfügung zu stellen. Den Datenschutzbeauftragten erneut zu bemühen, betrachte ich als überflüssig, aber möglicherweise nötig. Mit freundlichen Grüßen Anhänge: - oal-kreistagsbeschluss.jpeg Anfragenr: 187758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187758/
Landratsamt Ostallgäu
Sehr geehrteAntragsteller/in in der E-Mail vom 16.07.2020 habe ich um Präzisierung gebeten, was sie unter Projek…
Von
Landratsamt Ostallgäu
Betreff
WG: Widerspruch : AW: Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum [#187758]
Datum
20. Juli 2020 16:46
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in in der E-Mail vom 16.07.2020 habe ich um Präzisierung gebeten, was sie unter Projektdokument verstehen. Leider haben Sie in unten stehender E-Mail Ihre Anfrage nicht weiter präzisiert. Bei der Gebietsbetreuung handelt es sich um ein durch den Bayerischen Naturschutzfonds gefördertes befristetes Projekt. Die Aufgaben der Gebietsbetreuung umfassen im wesentlichen folgende Punkte: − Besucherlenkung bzgl. sensibler Arten und Lebensräume im alpinen Raum und Alpenvorland, − Vermittlung zwischen Freizeitnutzern und Naturschutz im Sinne eines sanften Tourismus, − Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung durch Führungen, Vorträge u.ä., − Zusammenarbeit mit den Touristeninformationen der Kooperationspartner, − Umsetzung von Natura-2000 zum Erhalt der Biodiversität, − Umsetzung von Nutzungskonzepten wie Waldwirtschaftsplänen u.a., − Planung, Organisation und Durchführung akzeptanzfördernder Maßnahmen bei Konflikten in Schutzgebieten, − Monitoring naturschutzfachlich wertgebender Leitarten, − Kooperation und Koordinierung mit regionalen Akteuren, Grundstückseigentümern, Gemeinden und NGO’s Eine abschließende Projektskizze existiert nicht, da die jeweiligen Tätigkeiten in Arbeitsprogrammen erarbeitet werden. Da mir zu Ihrer Anfrage immer noch nicht klar ist, welche Dokumente Sie wünschen, darf ich Sie nochmals darum ersuchen, Ihre Anfrage entsprechend zu präzisieren. Die von Ihnen begehrte Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landkreis und den beteiligten Kommunen regelt die Personalverantwortung, die Zusammensetzung des Arbeitsausschusses sowie die Zusammenarbeit und Kostentragung zwischen den Kooperationspartnern. Die mit der Kooperationsvereinbarung getroffenen Regelungen haben keinen Einfluss auf Umweltbestandteile, sondern regeln ausschließlich die Zusammenarbeit der Kooperationspartner. Sie enthält somit keine Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG. Somit ist das BayUIG als Anspruchsgrundlage zur Einsicht in die Kooperationsvereinbarung nicht einschlägig. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG hat jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses ist weniger als dessen Nachweis, jedoch mehr als dessen Behauptung. Dem Darlegungserfordernis genügt nicht, die Information haben zu wollen. Das berechtigte Interesse verweist auf einen über das Ziel des „Informationsbesitzes“ hinausweisenden Zweck, auf die Frage nach dem „Wozu“. Erforderlich, jedoch zugleich ausreichend, ist die substanzielle Darlegung, aus welchen Gründen Zugang zu einer bestimmten Information begehrt wird. Ein berechtigtes Interesse, das über den reinen Informationswunsch hinausgeht, haben Sie in Ihrer Anfrage nicht dargelegt. Ich darf Sie daher bitten, Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft darzulegen. Bei der Gemeinde Rieden am Forggensee handelt es sich um eine Gebietskörperschaft. Daher kann ich leider nicht erkennen, inwiefern der von Ihnen angeführte Art. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) hier heranzuziehen ist. Entsprechend meiner obigen Ausführungen darf ich Sie zur Beantwortung Ihrer Anfrage daher bitten, 1. die von Ihnen gewünschten Informationen zum Projekt „Gebietsbetreuung“ zu präzisieren sowie 2. Ihr berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Kooperationsvereinbarung, das über ein reines Informationsbedürfnis hinausgeht, glaubhaft darzulegen. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Kopie: Frau Zinnecker, Landrätin Herr Brandl      Sehr geehrtAntragsteller/in   das …
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
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Betreff
AW: WG: Widerspruch : AW: Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum [#187758]
Datum
23. Juli 2020 18:06
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Kopie: Frau Zinnecker, Landrätin Herr Brandl      Sehr geehrtAntragsteller/in   das „berechtigtes Interesse“ finden Sie beigefügt als pdf. Zu Projekt Gebietsbetreuung. (Dokument) Wenn man vom bayrischen Naturschutzbund und den Ostallgäuer Kreistagsräten Geldmittel beantragt und einen Beschluss zum Projekt erwartet, wird man eine Projektbeschreibung vorlegen müssen, die sicherlich auch die von Ihnen aufgeführten Punkte** u.a. enthält. Diese Projektbe- schreibung zur Beschlussherbeiführung und Mittelbeantragung wurde von mir als Dokument angefordert. Möglicherweise sind es ja zwei verschiedene Dokumente. Ich bitte darum. **Es fehlt in ihrer Auflistung im Übrigen die Neubeantragung von Biotop-Brücken bzw die Rückeroberung von verschlechterten Gebieten gemäß der EU-/Bundesmaßgabe. Ich gehe bei Ihrem Verständnis des Gebietsbetreuers des Weiteren davon aus, dass er die Aufgabenstellungen des „Biodiversitätsberaters“ und „FFH-Managers“ mitbeinhaltet. Die anspruchsvolle gesetzliche Auflage für den Biodiversitätsberater besagt gemäß: Grundlage Art. 5d BayNatSchG, Text gilt ab: 01.03.2020, Fassung: 23.02.2011 1 An den unteren Naturschutzbehörden werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen Biodiversitätsberater eingesetzt. 2 Sie sollen helfen, in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Landbewirtschaftern, Kommunen, Erholungssuchenden, Verbänden und sonstigen Betroffenen in ökologisch wertvollen Teilen der Natur und Landschaft gemäß Art. 5b die natur- und artenschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen umzusetzen, und den Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 begleiten. Der Gebietsbetreuer (inkl. Biodiversitätsberater, FFH-Manager) muss nach Meinung des Gesetzes Landkreis-flächendeckend für alle Gemeinden, nicht nur 5 Gemeinden verstanden werden. Es besteht sonst die berechtigte Sorge der Nichterfüllung der Zielsetzung. Zusätzlicher dokumentierter Informationsbedarf wird daher notwendig werden.   Zu Kooperationsvereinbarung (Dokument) Sie basiert auf Art. 5d BayNatSchG und hat damit eindeutig großen Einfluss auf „Umweltbestandteile“, ja auf den Erfolg inkl. Umwelthaftung für die Naturschutzgewährleistung überhaupt.   Ich habe nichts dagegen dies den Datenschutzbeauftragten der bayrischen Regierung bestätigen zu lassen und bedanke mich für Ihr Bemühen unserem Ziel näher zu kommen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - berechtigtes-interesse.pdf Anfragenr: 187758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187758/
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbra…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum“ [#187758] [#187758]
Datum
23. Juli 2020 18:10
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Datenschutz-, Umwelt- und Verbraucherinformationsgesetz Bayern (BUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/187758/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mein berechtigtes Interesse in Zweifel gezogen wird. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 187758.pdf - 2020-07-16_1-image001.png - 2020-07-16_1-image002.png - 2020-07-17_1-oal-kreistagsbeschluss.jpeg - 2020-07-20_1-image001.png - 2020-07-20_1-image002.png - 2020-07-20_1-oal-kreistagsbeschluss.jpeg - 2020-07-23_1-berechtigtes-interesse.pdf Anfragenr: 187758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187758/
Landratsamt Ostallgäu
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 20.07.2020 habe ich Ihnen auf Ihre Anfrage vom 17.07.2020 dahingehen…
Von
Landratsamt Ostallgäu
Betreff
WG: WG: Widerspruch : AW: Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum [#187758]
Datum
31. Juli 2020 15:36
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 20.07.2020 habe ich Ihnen auf Ihre Anfrage vom 17.07.2020 dahingehend geantwortet, dass die von Ihnen begehrte Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landkreis und den beteiligten Kommunen interne Arbeitsabläufe und Mitbestimmungsrechte regelt, die keinen Einfluss auf Umweltbestandteile haben. Sie enthält somit keine Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG. Somit ist das BayUIG als Anspruchsgrundlage zur Einsicht in die Kooperationsvereinbarung nicht einschlägig. Weiter habe ich Ihnen ausgeführt, dass nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG jeder das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen hat, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird. Die glaubhafte Darlegung eines berechtigten Interesses ist weniger als dessen Nachweis, jedoch mehr als dessen Behauptung. Dem Darlegungserfordernis genügt nicht, die Information haben zu wollen. Das berechtigte Interesse verweist auf einen über das Ziel des „Informationsbesitzes“ hinausweisenden Zweck, auf die Frage nach dem „Wozu“. Daher bat ich um Darlegung des berechtigten Interesses. Die von Ihnen übersandten Ausführungen genügen den Anforderungen nicht. · Sie geben an, dass es sich bei Ihrer Frage zur Gebietsbetreuung um einen ergänzenden Informationswunsch zu Ihrer Anfrage hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes Faulensee handele. Dies ist nicht schlüssig, da sich die Gebietsbetreuung nicht auf das Gebiet der Gemeinde Rieden a.F. und somit auch nicht auf das Landschaftsschutzgebiet Faulensee erstreckt. Daher ist ein Zusammenhang, der über den reinen Informationswusch hinausgeht, nicht gegeben. · Sie nehmen zudem Bezug auf ein EU-Aufforderungschreiben zur Vertragsverletzung. Dieses bezieht sich jedoch auf die Umwelthaftungsrichtlinie und hat keinen Bezug und auch keine Auswirkung auf die Tätigkeit der Gebietsbetreuung. Es besteht hier auch kein Zusammenhang mit der von Ihnen nach eigenen Angaben eingereichten Beschwerde bei der Europäischen Kommission hinsichtlich Verletzung der FFH-Richtlinie. Der von Ihnen in der E-Mail vom 25.07.2020 angefügte Link führt zur Seite der Vertragsverletzungen der Europäischen Kommission. In dem fraglichen Artikel wird deutlich auf die Rechtssache C529/15 und die Entscheidung vom 01.07.2017 verwiesen. Ein Zusammenhang mit der von Ihnen angegebenen Beschwerde ist hier auch schon deshalb nicht gegeben. Auch insoweit ist kein berechtigtes Interesse an den begehrten Dokumenten dargelegt. · Weiter geben Sie an, dass Sie nach Ihrem Eintritt in den Ruhestand das Studium der Philosophie wieder aufgenommen haben und sich der Landkreis Ostallgäu als Studienobjekt anbiete, da sich hier „auf dominant ökologischen Gebieten maßgebliche kulturelle Zielkonflikte abspielen“. Inwieweit die Kenntnisse interner Arbeitsabläufe, Personalverantwortung etc. im Hinblick auf den Gebietsbetreuer für Ihr Studium erforderlich sind, erschließt sich leider nicht. Ihre Annahme, dass der Gebietsbetreuer die Aufgabenstellungen des Biodiversitätsberaters beinhaltet, trifft leider nicht zu. Die Stelle der Biodiversitätsberatung ist für den Landkreis Ostallgäu noch nicht geschaffen. Auch eine Übernahme dieser Aufgaben durch den Gebietsbetreuer ist nicht erfolgt. Insofern trifft Art. 5d BayNatSchG nicht auf den Gebietsbetreuer zu. Auch Ihre Annahme dass die Kooperationsvereinbarung auf Art. 5d BayNatSchG beruhe und daher Einfluss auf die Umweltbestandteile habe, ist daher nicht zutreffend. Dies zeigt sich schon daran, dass der Beschluss zur Einrichtung der Gebietsbetreuung vor der Änderung des BayNatSchG erfolgte. Art. 5d BayNatSchG ist erst zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Die Kooperationsvereinbarung kann daher gar nicht auf Art. 5d BayNatSchG beruhen. In der Gesamtschau ist festzustellen, dass das mit E-Mail vom 23.07.2020 übersandte Schreiben leider nicht genügt, um ein berechtigtes Interesse an den Inhalten einer Kooperationsvereinbarung zur Regelung interner Abläufe darzulegen. Die fachlichen Kriterien hinsichtlich Schutzwürdigkeit, Handlungsbedarf etc. die zur Beantragung der Förderung beim Bayerischen Naturschutzfonds geführt haben, finden Sie zu Ihrer Information in der Anlage. Mit freundlichen Grüßen
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
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Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. August 2020 12:06
Status
Anfrage abgeschlossen
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AW: Recht auf Auskunft [#187758] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kreistag OAL:…
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
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Betreff
AW: Recht auf Auskunft [#187758]
Datum
13. August 2020 11:38
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
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Nicht-öffentliche Anhänge:
einschreiben-beleg-1282020.jpg
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einschreiben-oal.pdf
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum“ vom 02.06.2020 (#187758) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 41 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. ***** Per Einschreiben Auszug: Anbei mein Widerspruch wie schon vorher dargelegt lt Anlage zu Dokumentenanfrage: Kreistag OAL: Einrichtung einer Gebietsbetreuung zur Stärkung wertvoller Naturräume im Ostallgäuer Alpenraum, insbesondere zu Ihrer Stellungnahme vom 31.7.2020 und Vorherige "… mit e@Mail vom 20.07.2020 habe ich Ihnen auf Ihre Anfrage vom 17.07.2020 dahingehend geantwortet, dass die von Ihnen begehrte Kooperationsvereinbarung zwischen dem Landkreis und den beteiligten Kommunen interne Arbeitsabäufe und Mitbestimmungsrechte regelt, die keinen Einfuss auf Umweltbestandteile haben. Sie enthält somit keine Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs.2 BayUIG. Somit ist das BayUIG als Anspruchsgrundage zur Einsicht in die Kooperationsvereinbarung nicht einschlägig." Mit beigefügter Dokumentation beabsichtige ich, Ihnen beispielhaft deutlich zu machen wie sehr die Umweltbestandteile integraler Gegenstand ihrer internen Arbeitsabläufe wohl auch im Sinne von BayUIG sind. Meine Forderung nach formaler und inhaltlicher Einsichtnahme halte ich damit aufrecht. Sie muß gewährleistet sein, um auch Mißbrauch zwischen Gemeinden und Tiefbauunternehmen zukünftig zu vermeiden. Sie betrifft Naturschutzrechte, da gestzliche Dokumente, wie die der „Dokumentation des Straßenaufbruchs“ die Natur schützen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - einschreiben-beleg-1282020.jpg - einschreiben-oal.pdf Anfragenr: 187758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/187758/upload/748488f7424db93ef8800e71becc7d1a19b9c7da/