Stromkennzeichnung nach §42 EnWG und Transparenz der Stromrechnungen
Die Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen und radioaktivem Abfall aller Elektrizitätsversorgungsunternehmen (vgl. § 42 Absatz 1 Satz 2 EnWG), die zur Meldung dieser Daten an die Bundesnetzagentur verpflichtet sind (vgl. § 42 Absatz 7 EnWG).
Der Antragsteller weist vorsorglich darauf hin, dass nach seiner Auffassung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betroffenen nicht berührt sind, da es sich um Transparenzangaben handelt, zu deren Veröffentlichung die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet sind. Um aber eine aufwendige Drittbeteiligung nach § 8 IFG zu vermeiden, können die Daten dennoch anonymisiert zur Verfügung gestellt werden, so dass ein aggregiertes Bild über den Energieträgermix und die Umweltauswirkungen ersichtlich wird.
Anfrage abgelehnt
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Datum3. Juni 2020
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7. Juli 2020
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