Kontrollbericht zu Clubhaus KSV Hessen Kassel, Kassel

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Clubhaus KSV Hessen Kassel
Damaschkestraße 35
34121 Kassel

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Juni 2020
  • Frist
    7. Juli 2020
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Stadt Kassel - Amt für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Clubhaus KSV Hessen Kassel, Kassel [#188045]
Datum
5. Juni 2020 07:31
An
Stadt Kassel - Amt für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Clubhaus KSV Hessen Kassel Damaschkestraße 35 34121 Kassel 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188045 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188045 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Kassel - Amt für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragsteller/in in Umsetzung meines…
Von
Stadt Kassel - Amt für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
31. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in Umsetzung meines Bescheides vom 13.07.2020 erteile ich Ihnen folgende Auskunft: Die beiden letzten Betriebsüberprüfungen haben am 09.07.2018 und 15.01.2020 stattgefunden. Es wurden folgende Bereiche auf Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 852/2004 über Lebensmittelhygiene überprüft: Es wurden folgende Feststellungen getroffen: 1. Bauhygiene - An dem Küchenfenster fehlte das Insektenschutzgitter 2. Arbeitshygiene - Die Geschirrspülmaschine war leicht verkalkt 3. Kennzeichnung - Keine Nach fachlicher Einschätzung durch das Überwachungspersonal handelt es sich hier um geringfügige Mängel, die Mängel wurden umgehend abgestellt. Die Informationen werden nicht in Form der Herausgabe der Kontrollberichte zugängliche gemacht, sondern als Zusammenfassung der Feststellungen bei den Betriebsüberprüfungen und abschließende Wertung. Diese Art der Informationsgewährung erfüllt das berechtigte Interesse des Verbrauchers an den behördlich festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in dem Sinne des VIG, wonach die Informationen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden sollen (§6 Absatz 1 Satz 4 VIG). Hinweise: Mit den mitgeteilten Informationen wird nur der zurückliegende Kontrollzeitpunkt abgebildet. Es kann daraus kein Rückschluss auf den Fortbestand etwaig bemängelter Umstände gezogen werden. Eine etwaige Veröffentlichung meiner, nur Ihnen als Antragsteller zugänglich gemachten behördlichen Informationen, liegt allein in Ihrem Verantwortungsbereich. Meine Zuständigkeit ist gemäß § 1 Absatz 1 Gesetz zu dem Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und - vorsorge (VLEVollzG) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Absatz 2 Nr. 1 VIG gegeben. Mit freundlichen Grüßen