Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Übungsflug am 02.06.2020.
Wie von Ihnen beschrieben fand der Flug mit einer P-3C Orion mit dem von
Ihnen dargestellten Flugverlauf statt. Nach dem Start auf dem
Marinefliegerstützpunkt Nordholz wurden Instrumentenanflüge und niedrige
Überflüge auf die Flughäfen Köln/Bonn, Frankfurt am Main, München,
Leipzig, Berlin-Tegel sowie Hamburg durchgeführt und anschließend wieder
in Nordholz gelandet.
In Ihrem Schreiben fragen Sie nach dem Grund für diesen Flugverlauf und ob
diese Flüge der Aus- und Weiterbildung unseres Personals dienen.
Bei diesem Flug handelte es sich um einen Trainingsflug, der dem Üben von
Cockpit- und Betriebsverfahren (bezeichnet als "Crew Coordination and
Handling", CCH) dient.
Der Flugverlauf wird individuell vor Flugantritt von der jeweiligen
Besatzung geplant und festgelegt. Speziell in diesem Fall wurden dabei An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln trainiert. Diese müssen von den
Piloten regelmäßig zur Erhaltung der Lizenzen, zum Erfahrungsaufbau sowie
zum Erhalt und zur Verbesserung der allgemeinen Flugsicherheit
durchgeführt werden. Mindestvorgaben zum Erhalt von
Luftfahrzeugführerscheinen werden maßgeblich durch die Zentralvorschrift „
A1-271/4-8901 Lizenzierung von Personal bemannter Luftfahrzeuge“ geregelt.
Demnach sind durch unsere Piloten wenigstens 20 Flugstunden unter
Instrumentenflugregeln, 6 Nicht-Präzisions- sowie 6 Präzisionsanflüge in
einem Jahr durchzuführen. Weitere Vorgaben zur Umsetzung sind im „Tactical
Combat Training Program (Marine)“ zu finden, wonach ein Pilot mindestens 8
solcher Flüge zur Verbesserung der Handlungssicherheit im jeweiligen Jahr
durchzuführen hat. Beide Vorschriften sind Verschlusssache - Nur für den
Dienstgebrauch und können daher leider nicht eingesehen werden.
Des Weiteren sind neben den Luftfahrzeugbesatzungen auch die Fluglotsen
verpflichtet gewisse Mindestanforderungen zur Wahrung der Sicherheit im
Luftraum zu erfüllen, womit jeder Anflug in der derzeitigen Situation auch
durch die deutsche Flugsicherung gerne angenommen wird und zudem die
zivil-militärische Zusammenarbeit vertieft werden kann. Die Deutsche
Flugsicherung schreibt hierzu: „Die zivil-militärische Zusammenarbeit hat
sich nunmehr über viele Jahre von zwei separat organisierten Systemen zu
einer effizienten, integrierten Organisation entwickelt. Dabei war die
Entwicklung eines flexiblen Luftraummanagements ein entscheidender Gewinn
sowohl für den zivilen als auch für den militärischen Luftverkehr“
[
dfs.de].
Dies ist auch der Grund für den zweiten, nicht geplanten Anflug in
Hamburg, der auf Anfrage des für den Kontrollturm zuständigen Fluglotsen
erfolgte.
Üblicherweise finden Übungsanflüge an verkehrsarmen Zivilflughäfen oder an
Militärplätzen statt, um die Auswirkungen auf den Passagierverkehr
möglichst gering zu halten. Das derzeitige Luftverkehrsaufkommen- und
damit auch die Auslastung der internationalen Verkehrsflughäfen, welche im
Rahmen der aktuellen COVID-19 Pandemie sehr gering ist, erlaubt es, auch
an diesen, üblicherweise voll ausgelasteten Flughäfen, Anflüge
durchzuführen. Dies ist für unsere Piloten eine exzellente Möglichkeit die
für sie größtenteils unbekannten Flughäfen mit den meist wesentlich
komplexeren Anflüge, kennen zu lernen sowie einen wichtigen
Übungsfortschritt zu erzielen.
Eine weitere Frage von Ihnen ist, warum diese Flüge nicht im potentiellen
Einsatzgebiet auf See, sondern im Binnenland durchgeführt werden. Auch
über See werden von unseren Besatzungen Übungsflüge durchgeführt, wobei
diese aber die besonderen taktischen Verfahren und Flugprofile trainieren.
Für den vorliegenden Fall, bei dem speziell das Trainieren von
Anflugverfahren im Vordergrund stand, war das Vorhandensein einer
Bodeninfrastruktur sowie veröffentlichten Anflugverfahren vorausgesetzt.
Notwendig sind neben einer Luftverkehrskontrollstelle mit Radarabdeckung
auch bodengebundene Navigationseinrichtungen wie beispielsweise ein NDB
(Non-Directional Beacon), ein VOR (Very High Frequency Omni-Directional
Range) oder ein ILS (Instrument Landing System).
Sie möchte zuletzt wissen, ob es sich um notwendige Flüge zur Reduzierung
der Standzeit handelt. Solche reinen „Bewegungsflüge“ werden von uns nicht
durchgeführt werden, sondern immer mit Einsatzzweck, Ausbildung oder Übung
verbunden. Alle Flugvorhaben dienen der Aus- und Weiterbildung unserer
Besatzungen gemäß den oben genannten Vorschriften, der Verlegung eines
Luftfahrzeuges oder dem Aufrechterhalten des Einsatzbetriebes.
Rein technische Flüge werden im Rahmen sogenannter Nachprüfflüge nur
notwendig, sofern bestimmte technische Arbeiten am Flugzeug eine Abnahme
im Fluge notwendig machen. Nachprüfflüge werden jedoch nicht mit einem
Flugverlauf wie dem am 02.06.2020, sondern im Regelfall im lokalen Bereich
des Marinefliegerstützpunktes Nordholz durchgeführt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen damit zur Zufriedenheit beantworten.
Im Auftrag,
Szczepanski
<< Antragsteller:in >> Szczepanski
Fregattenkapitän
<<E-Mail-Adresse>>
Tel: 04741/94-14300
FspNBw 90-2513-14300
Marinefliegergeschwader 3
"Graf Zeppelin"
Fliegende Gruppe
FS 3 u. stellv. Kommandeur
Peter-Strasser-Platz 1
27639 Wurster Nordseeküste
Der Inhalt dieser E-Mail kann personenbezogene Daten beinhalten und ist
nach datenschutz-
rechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Wenn Sie nicht der richtige
Adressat sind oder
diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den
Absender und
vernichten Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte
Weitergabe
dieser Mail ist nicht gestattet.
Von:
<< Antragsteller:in >>
An: MFG3 F Führung/BMVg/BUND/DE@KVLNBW
Datum: 08.06.2020 07:56
Betreff: WG: "Rundflug" eines Seefernaufklärers und
U-Jagd-Flugzeugs des Typs Lockheed P-3 Orion im Binnenland, BA 200183
Gesendet von: Andre 1 Möller
ÖFFENTLICH
PersDat Schutzbereich 1
Mit der Bitte um:
Rückruf
Prüfung
Kenntnisnahme
Antwort
zuständigkeitshalber
Bearbeitung
Eröffnung
Zuarbeit
weitere Veranlassung
wie telefonisch besprochen
bis zum:
Der anliegende Vorgang wird zuständigkeitshalber mit der Bitte um
Übernahme / Beantwortung der Anfrage übersandt.
Eine Abgabenachricht wurde erteilt.
Im Auftrag
André Möller
Oberstabsbootsmann
Marinekommando
Presse- und Informationszentrum
Info-Service / Bürgerfragen
Postfach 15 11 36
18063 Rostock
Telefon: 0381-802-51555
Fax: 0381-802-51509
EMail:
<<E-Mail-Adresse>>
Internet:
http://www.marine.de
Wir. Dienen. Deutschland.
----- Weitergeleitet von Andre 1 Möller/BMVg/BUND/DE am 08.06.2020 07:52
-----
Von: "
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [#188063]" <
<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum: 05.06.2020 14:13
Betreff: "Rundflug" eines Seefernaufklärers und U-Jagd-Flugzeugs
des Typs Lockheed P-3 Orion im Binnenland, BA 200183
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Marine nutzt Maschinen des Typs Lockheed P-3 Orion als
Seefernaufklärer und U-Jagd-Flugzeug.
Siehe dazu auch:
https://de.wikipedia.org/wiki/Lockheed_P-3
Dies sind die Luftfahrzeuge mit den taktische Kennzeichen 60+01 bis 60+08.
Siehe dazu auch:
https://de.wikipedia.org/wiki/Taktische_Kennzeichen_f%C3%BCr_Luftfahrzeuge_der_Bundeswehr
Meine Anfrage bezieht sich konkret auf einen "Rundflug" der
Lockheed P-3 Orion, taktisches Kennzeichen 60+08, ICAO: 3F6008, am
02.06.20:
- Abflug und Landung erfolgte am Marinefliegerstützpunkt Nordholz
Danach erfolgten Überflüge in niedriger Höhe bzw. Zwischenstopps am
- Flughafen Köln / Bonn
- Flughafen Frankfurt am Main
- Flughafen München
- Flughafen Leipzig / Halle
- Flughafen Berlin-Tegel Otto Lilienthal
- Hamburg Airport Helmut Schmidt
Der Flugverlauf kann nachvollzogen werden unter:
https://tar1090.adsbexchange.com/?icao=3f6008&lat=50.764&lon=8.923&zoom=6.7&showTrace=2020-06-02
Meine Fragen:
1) Was ist der Grund für den "rundflug-ähnlichen" Flugverlauf des
Seefernaufklärers und U-Jagd-Flugzeugs im Binnenland?
2) Dienen solche Flüge der regelmäßigen Ausbildung bzw. Weiterbildung von
Flugpersonal ?
Wenn ja, warum finden diese Flüge im Binnenland statt und nicht im
potentiellen Einsatzgebiet (auf See) ?
3) Dienen die Flüge der Reduzierung von zukünftigen Schadensausfällen,
sind also notwendige "Bewegungsflüge" ?
Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne
des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit
Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein,
möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu
erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um
eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den
anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht
berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG
und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich,
spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist
nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist
informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich
widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre
Mühe!
Mit freundlichen Grüßen