Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der PKS

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche vorliegenden Informationen in Bezug auf die Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der polizeilichen Kriminalstatistik für 2019, darunter Vermerke, Vorlagen, Gutachten und Schriftverkehr. Aus ihnen soll hervorgehen, welche Informationen der Entscheidung zugrunde lagen, das Themenfeld in die PKS aufzunehmen. Personenbezogene Daten können, falls erforderlich, geschwärzt werden. Gebühren übernehme ich.

Sollten die Daten vor allem beim BKA vorliegen, bitte ich um Weiterleitung meiner Anfrage.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2020
  • Frist
    14. Juli 2020
  • 3 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche vorliegen…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der PKS [#188550]
Datum
10. Juni 2020 13:48
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche vorliegenden Informationen in Bezug auf die Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der polizeilichen Kriminalstatistik für 2019, darunter Vermerke, Vorlagen, Gutachten und Schriftverkehr. Aus ihnen soll hervorgehen, welche Informationen der Entscheidung zugrunde lagen, das Themenfeld in die PKS aufzunehmen. Personenbezogene Daten können, falls erforderlich, geschwärzt werden. Gebühren übernehme ich. Sollten die Daten vor allem beim BKA vorliegen, bitte ich um Weiterleitung meiner Anfrage. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 188550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188550 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#2474 Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihren nachstehenden IFG-Antrag habe ich an das zuständige BKA wei…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der PKS [#188550]
Datum
15. Juni 2020 12:30
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#2474 Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihren nachstehenden IFG-Antrag habe ich an das zuständige BKA weiter gegeben. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Infotmationsfreiheitsgesetz [IFG] Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätigt das Bundeskr…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Infotmationsfreiheitsgesetz [IFG]
Datum
31. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres o.g. Antrages auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.06.2020 Mit Ihrer E-Mail vom 10.06.2020 baten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um Zusendung „sämtlich vorliegende[r] Informationen in Bezug auf die Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der polizeilichen Kriminalstatistik für 2019, darunter Vermerke, Vorlagen, Gutachten und Schriftverkehr. Aus ihnen soll hervorgehen, welche Informationen der Entscheidung zugrunde lagen, das Themenfeld in die PKS aufzunehmen". Mit der Schwärzung personenbezogener Daten - sofern erforderlich - haben Sie sich einverstanden erklärt; ebenso zur Übernahme ggfs. anfallender Gebühren. Das BKA möchte Sie an dieser Stelle bereits darauf hinweisen, dass sich der Informationsanspruch nach§ 1 Abs. 1 IFG gemäß § 2 Nr. 1 IFG nur auf tatsächliche im BKA vorhandene Informationen, z.B. aus eigenen Bedürfnissen erstellte „Aufzeichnungen, unabhängig von der Art der Speicherung" erstreckt. Eine Informationsbeschaffungs- oder Erstellungspflicht (auch im Sinne einer Beantwortung von Fragen) ist hingegen nicht gegeben. Wären die beantragten Informationen beim BKA nicht vorhanden, würde es an einem tauglichen Gegenstand des Informationszugangsanspruchs fehlen (vgl. Schach, Kommentar zum IFG, 2. Auflage, 2016, § 1, Rn. 29). Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Der Gesetzesbegründung nach besteht die Verfügungsberechtigung bei eigenen, von der Behörde selbst erhobenen Informationen. Bei von anderen Personen erhaltenen Informationen sei maßgebend, ob die Behörde ein eigenes Verfügungsrecht erhalte (BT-Drs. 15/4493, S. 14). Grundsätzlich besteht insbesondere in sicherheitssensiblen Bereichen wie der Kommunikation zwischen polizeilichen Stellen ein generelles Interesse des Versenders von Informationen, dass diese Informationen auch nur demjenigen bekannt werden, für den sie bestimmt sind. Die im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) verwendeten Begrifflichkeiten werden bundesweit unter Beteiligung der LKÄ und entsprechender Gremien abgestimmt. Aufgrund der Verantwortlichkeiten müsste ein Beteiligungsverfahren mit den betroffenen Behörden/Gremien durch das BKA durchgeführt werden. Wir weisen Sie daher bereits jetzt darauf hin, dass sich die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren auf die Höhe der Verfahrenskosten auswirken kann und sich eine entsprechende Bearbeitung daher voraussichtlich im oberen Gebührenrahmen bewegen könnte. Zudem bestünde - vorbehaltlich einer weiteren Prüfung - ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die begehrten Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Informationszugangsanspruch zudem nicht bestünde, wenn es sich bei den begehrten Informationen um solche handelt, über die Sie als Antragsteller bereits verfügen oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können. Nach alledem ist bereits jetzt festzustellen, dass Ihr Antrag zu hohen Arbeitsaufwänden führen wird und letztlich voraussichtlich zumindest (teil-)abzulehnen wäre. Daher wird an dieser Stelle insbesondere auf Folgendes hingewiesen: 1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen: • Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an. • Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre EMail korrekt zugeordnet wird. 2. mögliche Gebühren • Gemäߧ 10 Abs. 1 IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. • Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. • Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen. • Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben • EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes • EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes • EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. • Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV b rechnet wird. • Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag nach dem IFG - 2020-0008439260 [#188550] IFG - 2020-0008439260 Sehr geehrte<< Anrede >>…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem IFG - 2020-0008439260 [#188550]
Datum
12. August 2020 14:17
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
IFG - 2020-0008439260 Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre postalische Antwort auf meine IFG-Anfrage zum Themenfeld Deutschfeindlichkeit. Ich möchte Sie bitten, mir mit Verweis auf das § 8 IFG dazulegen, warum Sie eine Drittbeteiligung durchführen möchten. Das BKA kann eigenständig prüfen, ob die ihm vorliegenden Dokumente schutzwürdig sind oder nicht. Wie bereits in meinem Ausgangsantrag geschrieben, können personenbezogene Daten, falls erforderlich, geschwärzt werden. Aus meiner Sicht ist eine Drittbeteiligung daher nicht erforderlich. In Bezug auf die Einstufung als VS möchte ich darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Zugang zu einer Information nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen ist, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 188550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188550/
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] Sehr geehrter Herr Semsrott, Bezugnehmend auf hiesiges Schr…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG]
Datum
29. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
899,0 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Bezugnehmend auf hiesiges Schreiben vom 31.07.2020 weise ich erneut darauf hin, dass aufgrund der Verantwortlichkeiten ein Beteiligungsverfahren mit den betroffenen Behörden/Gremien durchzuführen ist. Der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) ist ein gemeinsames System von Bund und Ländern. Weiterentwicklungen und Änderungen unterliegen dem Vorbehalt der zuständigen Bund-Länder-Gremien, so z.B. auch die Einführung eines neuen Unterthemas. Die Einführung der Themenfelder "Deutschfeindlich" und "Ausländerfeindlich" erfolgte, um Straftaten aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf die tatsächliche bzw. unterstellte Nationalität des Opfers trennscharf auswerten zu können. Das Themenfeld "Deutschfeindlich" wurde zum 01.01.2019 eingeführt. Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen, bitten wir um Rückmeldung, andernfalls ist keine Reaktion Ihrerseits erforderlich. Auf die Ausführungen in unserem Schreiben vom 31.07.2020 wird darüber hinaus hingewiesen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] [#188550] IFG - 2020-0008439260 Sehr geehrte<< An…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] [#188550]
Datum
9. November 2020 17:59
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
IFG - 2020-0008439260 Sehr geehrte<< Anrede >> angesichts Ihres Schreibens vom 29.10. weise ich auf meine Antwort vom 12.8. hin, das Sie auch online finden unter https://fragdenstaat.de/anfrage/entwicklung-des-themenfelds-deutschfeindlichkeit-in-der-pks/#nachricht-511718 Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 188550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188550/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] [#188550] Sehr geehrte<< Anrede >> meine In…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] [#188550]
Datum
17. Dezember 2020 09:12
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der PKS“ vom 10.06.2020 (#188550) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 157 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 188550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188550/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] [#188550] Sehr geehrte << Anrede >> meine I…
An Bundeskriminalamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] [#188550]
Datum
30. Januar 2021 21:00
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der PKS“ vom 10.06.2020 (#188550) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 201 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 188550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188550/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bun…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der PKS“ [#188550]
Datum
5. April 2021 13:24
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/188550/ Das BKA reagiert nicht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 188550.pdf - 2020-07-31_1-bka-deutschfeindlichkeit-zwischen.pdf - 2020-10-29_1-188550.pdf Anfragenr: 188550 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188550/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-725/002 II#0585 Sehr geehrter Her…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Fwd: Vermittlung bei Anfrage „Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der PKS“ [#188550] # 25-725/002 II#0585
Datum
7. April 2021 11:46
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
702,2 KB
signature.asc
1,5 KB


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-725/002 II#0585 Sehr geehrter Herr Semsrott, angefügtes Schreiben übersende ich zur Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag 10.06.2020 bitten S…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
17. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,0 MB
348,0 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Antrag 10.06.2020 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um Zusendung "sämtlich vorliegender Informationen in Bezug auf die Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der polizeilichen Kriminalstatistik für 2019, darunter Vermerke, Vorlagen, Gutachten und Schriftverkehr. Aus ihnen soll hervorgehen, welche Informationen der Entscheidung zugrunde lagen, das Themenfeld in die PKS aufzunehmen". Über Ihren Antrag wird gemäß §1Abs.18.1,§2 Nr. 1,§3 Nr. 1lit. c i.V.m. 83 Nr.2,§3Nr.4,8§7Abs.1S.1und §7 Abs. 3 IFG wie folgt entschieden: 1. Der begehrte Zugang wird durch die Übersendung des Schreibens vom LKA Mecklenburg-Vorpommern (MV), datiert vom 21.02.2018 sowie des Ergebnisses des Umlaufbeschlussverfahrens vom 09.05.2018 (beide Dokumente teilweise geschwärzt) gewährt. Im Übrigen (Herausgabe des "Themenfeldkatalog zur KTA-PMK", Protokoll zur "41. Sitzung der AG Qualitätskontrolle PMK") wird der Antrag bis zum Abschluss des Beteiligungsverfahrens zurückgestellt. 2. Es werden soweit keine Kosten geltend gemacht. Begründung: Zul. a) Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1§. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagungsgründe entgegenstehen. Namentlich sind diese ein besonderes Interesse oder die Belange Dritter (vgl. u.a. §§ 3-6 IFG). b) Ein Informationsanspruch hinsichtlich der im Schreiben MV sowie im Ergebnis des Umlaufbeschlussverfahrens geschwärzten Stellen besteht nicht. Auch ist der Informationszugang zu den im Weiteren vorliegenden amtlichen Informationen abzulehnen. Die Möglichkeit einer (Teil-)Schwärzung wurde fachlich geprüft und für die infrage stehenden Dokumente nicht als milderes Mittel anerkannt, da es nicht einen gleichbedeutenden Schutz der beinhalteten Informationen bietet. c) Mit der Schwärzung personenbezogener Daten haben Sie in ihrem Antrag ausdrücklich einverstanden erklärt. d) Die §§3-6 IFG normieren Ausschlussgründe, bei denen. der Informationsanspruch nicht besteht. §3 IFG schützt die besonderen öffentlichen Belange und schließt einen Informationsanspruch bspw. aus, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der inneren und äußeren Sicherheit (Nr. 1 lit. c), das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann (Nr.2) oder wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflichtt oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt (Nr. 4). Hierzu im Einzelnen: aa) Das Schreiben des LKA MV vom 21.02.2018 wurde zur Berichterstattung an die Geschäftsführung Kommission Staatsschutz, angesiedelt im BKA, übermittelt. Gegenstand des Schreibens ist die Anregung für eine Thematisierung bzw. Prüfung eines Unterthemas "deutschfeindlich" durch die "AG Qualitätskontrolle": Die Herausgabe des Schreibens in anliegender Form wurde vom LKA MV genehmigt. Gemäß §3 Nr.1 lit. c IFG bzw. §3 Nr. 2 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen negative Auswirkungen auf die innere oder äußere Sicherheit haben kann, wobei §3 Nr. 1 lit. c IFG als lex specialis Anwendungsvorrang gegenüber §3 Nr. 2 IFG genießt (vgl. Scherzberg/Solka, in: Kommentar zum Informationsrecht, IFG, §3 Rn. 91; Schoch, IFG-Kommentar, § 3 Rn. 155). Nach der Gesetzesbegründung umfasst die innere und äußere Sicherheit den nichtmilitärischen Sicherheitsbereich (Entwurfsbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 9), wobei besonders Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren und äußeren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des Bundes, u.a. dem Bundeskriminalamt schützenswert sind (vgl. Schirmer, in: BeckOK, InfoMEdienR, IFG § 3 Rn. 61-64.2; Scherzberg/Solka, in: Kommentar zum Informationsrecht, IFG, § 3 Rn. 89; VG Wiesbaden, Urt. v. 04.09.2015 - 6 K 687/15.W1). Insbesondere in sicherheitssensiblen Bereichen wie der Kommunikation zwischen polizeilichen Stellen besteht ein generelles Interesse des Versenders von Informationen, dass diese Informationen auch nur demjenigen bekannt werden, für den sie bestimmt sind. Die Schwärzungen im Schreiben MV basieren auf §3 Nr. 1 lit. c i.V.m.§ 3 Nr. 2 IFG, da die Passagen Informationen enthalten, die den vertrauensvollen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden zum Gegenstand haben. Darüber hinaus wurden lediglich personenbezogene Daten geschwärzt. bb) In dem Dokument "Ergebnis Umlaufbeschlussverfahren" wurden lediglich die personenbezogenen Daten/Erreichbarkeiten geschwärzt. cc) Bei den weiteren Dokumenten handelt es sich zum einen um den "Themenfeldkatalog zur KTA-PMK", zum anderen um das Protokoll zur 41. Sitzung der AG Qualitätskontrolle PMK. Wie bereits mit Schreiben vom 31.07.2020 mitgeteilt ist wegen bundesweiter Verantwortlichkeiten ist die Durchführung eines Beteiligungsverfahren mit den betroffenen Behörden und Gremien durch das BKA erforderlich. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zu 2. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl. Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v 21.11.2005 - V 5a - 130 250/16). Auslagen sind nicht entstanden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/002 II#0585 Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Entwicklung des Themenfelds "Deutschfeindlichkeit" in der PKS“ [#188550]
Datum
12. Oktober 2021 15:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-725/002 II#0585 Sehr geehrter Herr Semsrott, anbei erhalten Sie mein Schreiben in o.g. Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen

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