Parken auf Gehwegen mit Kfz über 2,8 t zul. Gesamtgewicht

- Eine Aufstellung, aus der sich ergibt, in wie vielen Fällen Bußgelder wegen Verstoßes gegen Zeichen 315 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO ("Parken auf Gehwegen") ausgesprochen wurden, weil das parkende Fahrzeug über ein zul. Gesamtgewicht von über 2,8 t verfügte.

- Eine Aufstellung, aus der sich ergibt, welche Kosten aus den vorgenannten Verstößen entstanden sind, insbesondere für die Reparatur von Gehwegen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Juni 2020
  • Frist
    17. Juli 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Amt für Straßen und Radwegebau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Parken auf Gehwegen mit Kfz über 2,8 t zul. Gesamtgewicht [#188919]
Datum
14. Juni 2020 16:23
An
Amt für Straßen und Radwegebau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Aufstellung, aus der sich ergibt, in wie vielen Fällen Bußgelder wegen Verstoßes gegen Zeichen 315 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO ("Parken auf Gehwegen") ausgesprochen wurden, weil das parkende Fahrzeug über ein zul. Gesamtgewicht von über 2,8 t verfügte. - Eine Aufstellung, aus der sich ergibt, welche Kosten aus den vorgenannten Verstößen entstanden sind, insbesondere für die Reparatur von Gehwegen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188919 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amt für Straßen und Radwegebau
Sehr geehrteAntragsteller/in da Ihre Anfrage nicht in der Zuständigkeit des Amtes für Verkehrsmanagement liegt, l…
Von
Amt für Straßen und Radwegebau
Betreff
WG: Parken auf Gehwegen mit Kfz über 2,8 t zul. Gesamtgewicht [#188919]
Datum
15. Juni 2020 07:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in da Ihre Anfrage nicht in der Zuständigkeit des Amtes für Verkehrsmanagement liegt, leite ich Ihre Email weiter an die Bußgeldstelle. Sollte die Bußgeldstelle nicht der richtige Ansprechpartner sein, bitte ich den Empfänger der Email den Antrag an die zuständige Behörde weiterzuleiten und Herrn Antragsteller/in zu informieren. Vorab vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Parken auf Gehwegen mit Kfz über 2,8 t zul. Gesa…
An Amt für Straßen und Radwegebau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Parken auf Gehwegen mit Kfz über 2,8 t zul. Gesamtgewicht [#188919]
Datum
17. Juli 2020 07:12
An
Amt für Straßen und Radwegebau
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Parken auf Gehwegen mit Kfz über 2,8 t zul. Gesamtgewicht“ vom 14.06.2020 (#188919) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188919/
Amt für Straßen und Radwegebau
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail ist beim Amt für Verkehrsmanagement eingegangen. Da Ihr Anliegen nicht …
Von
Amt für Straßen und Radwegebau
Betreff
AW: WG: Parken auf Gehwegen mit Kfz über 2,8 t zul. Gesamtgewicht [#188919]
Datum
17. Juli 2020 07:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail ist beim Amt für Verkehrsmanagement eingegangen. Da Ihr Anliegen nicht in unserer Zuständigkeit liegt, leite ich die Mail an das Ordnungsamt weiter. Vorab vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Amt für Straßen und Radwegebau
Parken auf Gehwegen mit KFZ über 2,8 t zul. Gesamtgewicht Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mir zur…
Von
Amt für Straßen und Radwegebau
Betreff
Parken auf Gehwegen mit KFZ über 2,8 t zul. Gesamtgewicht
Datum
9. September 2020 12:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde mir zur Beantwortung weitergeleitet. Zuerst bitte ich um Entschuldigung für die verspätete Rückmeldung. Gleichzeitig kann ich Ihnen folgende Zahlen für die Jahre 2019 und 2020 (Stand 01.09.2020) nennen: - 2019 insgesamt 337 Fälle - 2020 bisher 47 Fälle Bei der Zahl für das Jahr 2019 ist jedoch noch zu berücksichtigen, dass nach 6 Monaten (nach Abschluss des Verfahrens) die Vorgänge in unserem elektronischen System archiviert werden und somit nicht mehr in der Auswertung auftauchen. Für die Beantwortung Ihrer 2. Frage wird Ihre Anfrage an das Amt für Straßen- und Verkehrsentwicklung weitergeleitet. Sobald von dort aus Informationen vorliegen, werden wir Sie unterrichten. Mit freundlichen Grüßen

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Amt für Straßen und Radwegebau
WG: Parken auf Gehwegen mit KFZ über 2,8 t zul. Gesamtgewicht Sehr geehrteAntragsteller/in nunmehr ist vom Amt fü…
Von
Amt für Straßen und Radwegebau
Betreff
WG: Parken auf Gehwegen mit KFZ über 2,8 t zul. Gesamtgewicht
Datum
25. September 2020 07:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in nunmehr ist vom Amt für Straßen- und Verkehrsentwicklung eine entsprechende Antwort auf Ihre Frage eingegangen. Das Amt nimmt wie folgt: Es kann für diese Fragestellung keine relevante Kostenaufstellung herangezogen werden, da diese Fälle nicht nachgehalten werden können. Eine Beschädigung eines Gehweges (z. B. infolge von Befahren von Bereichen von Lkw-Verkehr) kann nicht auf die eigentliche Beschädigungsursache zurückgeführt werden, da hier auch andere Faktoren (mehrfaches Befahren durch Pkw-Verkehr, größer werdende Wurzelschäden, etc.) ausschlaggebend sein können. Da wir somit keine diesbezüglichen Statistiken führen, kann hier keine Auskunft gegeben werden. Ich hoffe, dass damit Ihre Fragen beantwortet werden konnten und verbleibe mit freundlichen Grüßen