Einsatzbericht zu den Ausschreitungen am 20. Juni 2020

– Einsatzbericht bzgl. der Ausschreitungen des 20. Juni 2020 auf den 21. Juni 2020 in Stuttgart
– anonymisierte Informationen über die gefassten, sowie mutmaßlichen Täter zur statistischen Verwertung
– weitere damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Dokumente und Berichte

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Juni 2020
  • Frist
    21. Juli 2020
  • 8 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: – Einsatzbericht …
An Polizeipräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Einsatzbericht zu den Ausschreitungen am 20. Juni 2020 [#189495]
Datum
21. Juni 2020 15:57
An
Polizeipräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
– Einsatzbericht bzgl. der Ausschreitungen des 20. Juni 2020 auf den 21. Juni 2020 in Stuttgart – anonymisierte Informationen über die gefassten, sowie mutmaßlichen Täter zur statistischen Verwertung – weitere damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Dokumente und Berichte
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189495/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Empfang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Einsatzbericht zu den Ausschreitungen am 20. Juni 2020 [#189495]
Datum
6. Juli 2020 14:44
Status
Warte auf Antwort
image001.png
3,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Empfang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Stuttgart
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 21. Juni 2020, ergeh…
Von
Polizeipräsidium Stuttgart
Betreff
Einsatzbericht zu den Ausschreitungen am 20. Juni 2020 [#189495]
Datum
21. Juli 2020 08:31
Status
Warte auf Antwort
image001.png
3,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 21. Juni 2020, ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, der Anspruch besteht aus den in §§ 4 bis 6 LIFG genannten Gründen nicht und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 9 LIFG vor. Ihr Antrag ist abzulehnen, da kein Anspruch auf Überlassung der erbetenen Daten besteht. Ein Anspruch auf Erteilung der Information besteht nicht, da er sich gegen eine öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG BW richtet. Danach gilt der Auskunftsanspruch nicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden. Dabei stellt § 2 Abs. 3 LIFG BW klar, dass die Anwendbarkeit des Auskunftsanspruches auf die dort genannten Stellen nur insoweit erfolgt, als diese nicht innerhalb der ihnen gewährten besonderen Freiheiten tätig werden. Der Begriff der Strafverfolgungsbehörden nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG BW ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie - wie hier der Fall - repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig wird (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 Rdnr. 51; in diesem Sinne OVG NRW, Urteil v. 7.10.2010 - 8 A 875/09). Von daher ist die Polizei im Falle der vorliegenden repressiven Tätigkeit bereits nicht vom Auskunftsanspruch des § 1 LIFG BW umfasst. Zusätzlich obliegen Auskünfte zu Ermittlungsverfahren den zuständigen Staatsanwaltschaften. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Einsatzbericht zu den Ausschreitungen am 20. Juni 2020“ [#189495] [#189495]
Datum
23. Juli 2020 21:00
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/189495/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Polizei von §1 LIFG BW vom Auskunftsanspruch umfasst ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 189495.pdf - 2020-07-06_1-image001.png - 2020-07-21_1-image001.png Anfragenr: 189495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189495/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Ihre E-Mail vom 23. Juli 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Informationsfreiheit: Ihre E-Mail vom 23. Juli 2020
Datum
17. Dezember 2020 12:21
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
782,1 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Als Anlage erhalten Sie unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen