Sehr
geehrteAntragsteller/in
zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 22. Juni 2020 ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Dies hat folgende Gründe:
Zu 1.:
Soweit Ihre Anfrage die hausinterne sowie ressortübergreifende Abstimmung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zum LIFG betrifft, ist bereits der Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 LIFG nicht eröffnet.
Die dort genannten Stellen sind nur informationspflichtig, soweit sie „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen.
Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt.
Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen daher „grundsätzlich auch oberste Landesbehörden ausgenommen [sein], soweit sie Regierungshandeln ausüben […].“ (Vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 59; Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 LIFG, Rdnr. 20)
Ebenfalls ausgenommen sind Tätigkeiten der Rechtsprechung und Rechtsetzung, wobei administrative Rechtsetzung (Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften) als Verwaltungsaufgabe zu qualifizieren ist. (Vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 59; Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 LIFG, Rdnr. 21)
Da es vorliegend um ein Gesetzgebungsverfahren und damit um einen Akt der Rechtssetzung geht, der materiell dem Verfassungsrecht (Initiativrecht der Landesregierung nach Artikel 59 Abs. 1 Var. 1 Landesverfassung) zuzuordnen ist, ist das Vorliegen einer Verwaltungsaufgabe und damit bereits die Eröffnung des Anwendungsbereichs des LIFG zu verneinen.
Soweit Ihre Anfrage die Stellungnahmen der beteiligten Verbände betrifft, wird gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG auf den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.11.2015 zum LIFG (LT-Drs. 15/7720) und insbesondere die dort aufgeführten Stellungnahmen der beteiligten Verbände sowie die jeweilige Haltung der Landesregierung hierzu verwiesen:
https://www.landtag-bw.de/files/live/...
Im Übrigen wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird.
Zu 2.:
Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) i.V.m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums (GebVO IM).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen