Krankenkassen und LIFG

sämtliche Dokumente und Kommunikation zur Genese und Einführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes insofern sie die Krankenkassen betreffen. Dazu gehören Dokumente, Emails und sonstige Unterlagen, sowohl intern aus ihrem Ministerium als auch im Austausch mit den Krankenkassen, sofern sie das Thema der Informationsfreiheit und/oder der Einführung des entsprechenden Gesetzes im Zusammenhang mit den Krankenkassen bzw. der Ausnahme dieser vom LIFG betreffen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Juni 2020
  • Frist
    22. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Dokumen…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Krankenkassen und LIFG [#189525]
Datum
22. Juni 2020 09:55
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Dokumente und Kommunikation zur Genese und Einführung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes insofern sie die Krankenkassen betreffen. Dazu gehören Dokumente, Emails und sonstige Unterlagen, sowohl intern aus ihrem Ministerium als auch im Austausch mit den Krankenkassen, sofern sie das Thema der Informationsfreiheit und/oder der Einführung des entsprechenden Gesetzes im Zusammenhang mit den Krankenkassen bzw. der Ausnahme dieser vom LIFG betreffen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 189525 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189525/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 22. Juni 2020 haben wir erhalten und an die zuständige Fachabt…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Krankenkassen und LIFG [#189525]
Datum
29. Juni 2020 09:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 22. Juni 2020 haben wir erhalten und an die zuständige Fachabteilung in unserem Hause weitergeleitet. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der begehrten amtlichen Information möchten wir Sie darüber informieren, dass wir die Beantwortungsfrist gemäß § 7 Abs. 7 LIFG um drei Monate verlängern werden. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt somit bis spätestens 22. September 2020. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 22. Juni 202…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Krankenkassen und LIFG [#189525]
Datum
12. August 2020 08:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 22. Juni 2020 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Dies hat folgende Gründe: Zu 1.: Soweit Ihre Anfrage die hausinterne sowie ressortübergreifende Abstimmung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zum LIFG betrifft, ist bereits der Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 LIFG nicht eröffnet. Die dort genannten Stellen sind nur informationspflichtig, soweit sie „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen. Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen daher „grundsätzlich auch oberste Landesbehörden ausgenommen [sein], soweit sie Regierungshandeln ausüben […].“ (Vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 59; Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 LIFG, Rdnr. 20) Ebenfalls ausgenommen sind Tätigkeiten der Rechtsprechung und Rechtsetzung, wobei administrative Rechtsetzung (Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften) als Verwaltungsaufgabe zu qualifizieren ist. (Vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 59; Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 LIFG, Rdnr. 21) Da es vorliegend um ein Gesetzgebungsverfahren und damit um einen Akt der Rechtssetzung geht, der materiell dem Verfassungsrecht (Initiativrecht der Landesregierung nach Artikel 59 Abs. 1 Var. 1 Landesverfassung) zuzuordnen ist, ist das Vorliegen einer Verwaltungsaufgabe und damit bereits die Eröffnung des Anwendungsbereichs des LIFG zu verneinen. Soweit Ihre Anfrage die Stellungnahmen der beteiligten Verbände betrifft, wird gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG auf den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.11.2015 zum LIFG (LT-Drs. 15/7720) und insbesondere die dort aufgeführten Stellungnahmen der beteiligten Verbände sowie die jeweilige Haltung der Landesregierung hierzu verwiesen: https://www.landtag-bw.de/files/live/... Im Übrigen wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird. Zu 2.: Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 4 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG) i.V.m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums (GebVO IM). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen