Informationsbegehr: Kommunikationsaustausch zur polizeilichen Videoüberwachung in Köln

Jegliche Kommunikation mit dem LDI NRW über die polizeiliche Videoüberwachung in Köln der letzten zwei Jahre.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsbegehr: Kommunikationsaustausch zur polizeilichen Videoüberwachung in Köln [#189703]
Datum
24. Juni 2020 23:18
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jegliche Kommunikation mit dem LDI NRW über die polizeiliche Videoüberwachung in Köln der letzten zwei Jahre.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189703/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen un…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
24. Juni 2020 23:25
Status
Warte auf Antwort
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
4,9 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - Direktion Zentrale Aufgaben - ZA 24 - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Bei Nachfragen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229 - 0 an die sachbearbeitende Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln [#189703] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsa…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln [#189703]
Datum
28. Juli 2020 00:44
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsbegehr: Kommunikationsaustausch zur polizeilichen Videoüberwachung in Köln“ vom 24.06.2020 (#189703) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189703/
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 29.07.2020 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
29. Juli 2020 14:27
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 29.07.2020 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4078/20 [geschwärzt] [geschwärzt] - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) 1. Ihr Antrag vom 24.06.2020 2. Ihr Schreiben vom 28.07.2020 Sehr [geschwärzt], Ihr Auskunftsersuchen befindet sich derzeit noch in Bearbeitung. Zu meinem Bedauern war es nicht möglich, Ihre Anfrage binnen Monatsfrist zu beantworten. Voraussichtlich in der nächsten Woche werden Sie weitere Nachricht erhalten. Bis dahin bitte ich Sie noch um ein wenig Geduld. Gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bin ich verpflichtet, Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die entsprechenden Angaben entnehmen Sie bitte dem anliegenden Informationsblatt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#189703] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Informations…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#189703]
Datum
8. August 2020 03:48
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsbegehr: Kommunikationsaustausch zur polizeilichen Videoüberwachung in Köln“ vom 24.06.2020 (#189703) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189703/

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Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 13.08.2020 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
13. August 2020 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 13.08.2020 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4078/20 Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 24.06.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Zugang zu der Kommunikation zwischen LDI NRW und Polizei Köln über die polizeiliche Videobeobachtung der letzten zwei Jahre. Einen inhaltsgleichen Antrag richteten Sie auch an die LDI NRW (#189704), die Ihr Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 11.08.2020 beantwortet hat. Zur Beantwortung Ihrer an die Polizei Köln gerichteten Anfrage wird daher im Hinblick auf § 5 Absatz 4 IFG NRW auf die Ihnen von der LDI NRW bereits zur Verfügung gestellten Informationen verwiesen. Abschließend wird gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW darauf hingewiesen, dass Sie das Recht haben, die LDI NRW als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen